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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die neue Bundesverfassung 413<br />

bestehen (Art. 3) 2743 . Die Aufgaben des Bundes bedürfen zu ihrer Rechtmässigkeit nun<br />

ausdrücklich (Art. 42 Abs. 1) einer Ermächtigung durch die Bundesverfassung 2744 . Damit,<br />

und dem Umstand Rechnung tragend, dass die Bundesverfassung im Jahre 1999 totalrevidiert,<br />

respektive „nachgeführt“ worden ist, wird die Vermutung ungeschriebener Bundeskompetenzen<br />

eingeschränkt.<br />

Die Verbandskompetenzen des Bundes können auch unter der neuen Bundesverfassung<br />

als ausschliessliche, konkurrierende oder parallele Kompetenzen ausgestaltet werden; wobei ihr<br />

Umfang zuweilen durch Auslegung bestimmt werden muss 2745 .<br />

Art. 42 Abs. 2, aus dem Jahr 1999, wonach der Bund diejenigen Aufgaben übernehmen<br />

soll, welche einer einheitlichen Regelung bedürfen, wurde mit der NFA wieder aufgehoben<br />

und mit Art. 43a Abs. 1 präziser formuliert 2746 .<br />

Mit den Art. 5a (umfassend) und 43a (im Verhältnis zwischen Bund und Kantonen) fand<br />

das Subsidiaritätsprinzip gleich zweifachen Eingang in die BV. Art. 43a richtet sich einerseits<br />

als Richtschnur für die Ausgestaltung der verfassungsrechtlichen Aufgabenteilung<br />

an den Verfassunggeber selber, andererseits bringt der Artikel ein Grundprinzip für<br />

Gesetzgebung und Ausgestaltung des Gesetzesvollzugs zum Ausdruck 2747 . Art. 43a<br />

Abs. 1 entbindet somit nicht von einer Kompetenzzuweisung durch die BV selber 2748 .<br />

Mit Art. 47 Abs. 1 ist der Bund ausdrücklich zur Wahrung der Eigenständigkeit der Kantone<br />

verpflichtet. Neben ihrem politischen Charakter kommt dieser Norm auch eine rechtliche<br />

Bedeutung zu 2749 . Es wird postuliert, den Artikel bei der Vollziehungsgesetzgebung<br />

oder bei der Auslegung von Kompetenzfragen in Einzelfällen als Interpretationsregel<br />

anzuwenden 2750 .<br />

Die föderale Grundordnung der Bundesverfassung zeitigt m.E. einen einschränkenden<br />

Einfluss auf die im SiPolB 2000 postulierte Strategie der „flexiblen und umfassenden“<br />

Kooperation 2751 zur Gewährleistung – auch – der inneren <strong>Sicherheit</strong>. Der Kooperationsgedanke,<br />

welcher an dieser Stelle sachlich nicht bestritten wird, kann rechtlich nur innerhalb<br />

der bestehenden bundesstaatlichen Kompetenzordnung stattfinden 2752 . Zudem entbindet<br />

das im SiPolB 2000 skizzierte Konzept, soweit es die Beziehungen zwischen Bund<br />

und Kantonen betrifft, nicht von verfassungsrechtlich tragfähigen Kompetenzvermu-<br />

2743 RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 3, Rz. 10, sowie DERS., Vorbemerkungen zu Art. 42 –<br />

135, Rz. 12.<br />

2744 Wobei die h.L. diese Konsequenz bereits aus Art. 3 BV 1999 zieht und Art. 42 Abs. 1 keine eigenständige<br />

Bedeutung einräumt; siehe RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 42, Rz. 9 (m.w.H.) sowie<br />

ANDREAS LIENHARD/PHILIPP HÄSLER, Verfassungsrechtliche Grundlagen des <strong>Sicherheit</strong>srechts, in: Rainer J.<br />

<strong>Schweiz</strong>er (Hrsg.), <strong>Sicherheit</strong>s- und Ordnungsrecht des Bundes, SBVR Bd. III/1, Basel 2008, S. 95 – 154, Rz. 4.<br />

2745 Statt vieler SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 3, Rz. 15 – 19 (jeweils m.w.H.).<br />

2746 Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und<br />

Kantonen (vom 3. November 2003), AS 2007, S. 5765 – 5771.<br />

2747 Botschaft NFA, S. 2339f. und 2458f.; RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 43a, Rz. 6.<br />

2748 SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 43a, Rz. 10; RHINOW, Föderalismus, S. 63 – 92 (S. 77).<br />

2749 REGULA KÄGI-DIENER, in: St. Galler Kommentar, Art. 47, Rz. 9f.; Botschaft NFA, S. 2460f.<br />

2750 So KÄGI-DIENER, in: St. Galler Kommentar, Art. 47, Rz. 10.<br />

2751 Siehe vorne, S. 403f.<br />

2752 So betont auch die Botschaft VE 96, S. 130 und 237, die kantonale Polizeihoheit bleibe bestehen und allfällige<br />

Bundeskompetenzen träten erst subsidiär hinzu.

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