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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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452 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

Artikel 228 (...) zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Aufrechterhaltung oder Herstellung eines<br />

rechtmässigen Zustands Zwang anwenden.“ Dabei verweist die ZollV auf Art. 106 ZollG, welcher<br />

den Waffengebrauch des GWK regelt. Ob die genannten Aufgaben in diesem Zusammenhang<br />

im ZollG abschliessend geregelt werden, bleibt de lege lata offen.<br />

Somit wird der sicherheitspolizeiliche Auftrag der Zollbehörden weder im ZollG noch<br />

in der – dafür normhierarchisch sowieso zu tiefen – ZollV genügend umschrieben 2999 .<br />

Das GWK selber findet im ZollG ebenfalls bloss Erwähnung (Art. 91 Abs. 2, Art. 106<br />

Abs. 1 und 112 Abs. 4); die weiteren Bestimmungen über diesen uniformierten und<br />

bewaffneten Verband finden sich erst auf Verordnungsstufe 3000 .<br />

Ausserdem regelt Art. 9 des Ausländergesetzes 3001 die Zuständigkeit zur Grenzkontrolle<br />

für den Sachbereich der Ein- und Ausreise. Nach Abs. 2 regelt der Bundesrat „(...) im<br />

Einvernehmen mit den Grenzkantonen die Personenkontrollen durch den Bund im Grenzraum.“<br />

Das GWK selber definiert drei strategische Aufgabenbereiche. Diese liegen im Zollwesen i.e.S.,<br />

der Bekämpfung illegaler Migration sowie dem sicherheitspolizeilichen Bereich. Letzterer<br />

basiert zwar massgeblich auf den Vereinbarungen mit den Kantonen, jedoch nicht ausschliesslich.<br />

So verfügt das GWK seit rund zwei Jahren über 300, speziell für den Ordnungsdienst<br />

ausgebildete Beamte; ausserdem führt es – gestützt auf das ZollG (Art. 107<br />

Abs. 3 ZollG i.V.m. Art. 48 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsstrafrecht 3002 ) bei<br />

Verdacht auf Zollvergehen in der ganzen <strong>Schweiz</strong> Hausdurchsuchungen durch oder unterstützt<br />

die Bundeskriminalpolizei bei Observationen.<br />

3.4.4. Übernahme kantonaler Aufgaben<br />

Das ZollG scheint in Art. 97 Abs. 1 den Grenzkantonen die Möglichkeit zu eröffnen,<br />

Teile ihrer polizeilichen Aufgaben im Grenzraum an den Bund zu übertragen 3003 . Mit<br />

einer Vereinbarung würden die Aufgaben und die Kostenübernahme geregelt (Abs. 2).<br />

Um welche kantonalen sicherheitspolizeilichen Aufgaben es sich dabei handeln kann,<br />

bleibt vorerst unklar. In der Praxis ergeben sich grosse Unterschiede.<br />

So nimmt das GWK beispielsweise im Kanton Zürich nur beschränkt kantonale polizeiliche<br />

Aufgaben an Stelle der Kantonspolizei wahr 3004 , währenddem es im benachbarten<br />

Kanton Aargau auf gut der Hälfte des Kantonsgebietes (inklusive der Agglomerationen<br />

Baden-Brugg und Döttingen-Klingnau) über fast vollständige Polizeigewalt verfügt 3005 .<br />

2999 Anders ganz offensichtlich die Botschaft ZollG 2003, BBl. 2004, S. 567 – 679 (S. 658): „Die Zollverwaltung<br />

verfügt bis heute auf Gesetzesstufe über keinen eigenständigen sicherheitspolizeilichen Auftrag. In Anbetracht der Bedeutung des<br />

Beitrags, den das Grenzwachtkorps im Bereich der inneren <strong>Sicherheit</strong> leistet, rechtfertigt sich die Aufnahme einer gesetzlichen Bestimmung<br />

(Abs. 1). Absatz 1 entspricht Teilen von Artikel 19 der Organisationsverordnung vom 11. Dezember 2000 für das<br />

Eidgenössische Finanzdepartement (OV-EFD; SR 172.215.1). Er erteilt der Zollverwaltung einen eigenständigen sicherheitspolizeilichen<br />

und zugleich einen Kooperationsauftrag.“<br />

3000 Vgl. auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, SBVR Bd. XII, 2. Aufl., Basel 2007, Rz. 445.<br />

3001 Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer (vom 16. Dezember 2006), SR 142.20.<br />

3002 Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafrecht (vom 22. März 1974), SR 313.0.<br />

3003 Art. 97 Abs. 1 ZollG: „Auf Begehren eines Grenzkantons kann das Departement die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im<br />

Grenzraum der Zollverwaltung übertragen.“<br />

3004 Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Zürich und dem Grenzwachtkorps, gemeinsamer Dienstbefehl<br />

vom 1. März 2008, passim; dem Autor vorliegend.<br />

3005 Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Kanton Aargau und der <strong>Schweiz</strong>erischen Eidgenossenschaft, vertreten<br />

durch das Finanzdepartement, über die Zusammenarbeit zwischen der Kantonspolizei Aargau und dem<br />

Grenzwachtkorps vom Herbst 2006, Anhang 23 (polizeitaktischer Grenzraum); dem Autor vorliegend.

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