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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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52 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

Gericht konzipiert – blieb in diesem Zusammenhang eine marginalisierte Gewalt. Bezüglich<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> als Bundesaufgabe oblag ihm primär die Abhandlung strafrechtlicher<br />

Fälle nach Bundesstrafrecht in einem schwerfälligen Verfahren; – und davon<br />

gab es nur wenige. Auch beim Schutz der verfassungsmässigen Rechte nahm das Bundesgericht<br />

einen bloss untergeordneten Platz ein.<br />

2.2.3. Verhältnis zwischen Organ- und Verbandskompetenzen<br />

Nach obiger Auslegeordnung blieben für die Fortbildung des Verfassungsrechts auf dem<br />

Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> grundsätzlich folgende Wege offen:<br />

− Die Auslegung ergäbe die Anwendung bestehender auf neue, verwandte Sachgebiete (wie<br />

bspw. später die Subsumierung von Telefon oder Internet unter den Begriff der „Telegrafie“);<br />

− die innere <strong>Sicherheit</strong> würde von einer umfassenden Bundeskompetenz auf einem anderen<br />

Gebiet punktuell mit eingeschlossen (wie bei Aussenpolitik und Zollwesen);<br />

− die Bundesverfassung würde im Rahmen eines Revisionsverfahrens um einen bestimmten<br />

Sachbereich ergänzt (wie später bei der Luftfahrt);<br />

− die Bundesverfassung würde durch Notrecht teilweise oder ganz modifiziert (wie insbesondere<br />

während der Weltkriege) oder durch (unzulässigen) Rückgriff auf den Zweckartikel<br />

materiell erweitert;<br />

− die Auslegung liesse die Ableitung von Verbandskompetenzen aus Organkompetenzen<br />

zu.<br />

Ob aber mit Organkompetenzen grundsätzlich auch Bundeskompetenzen geschaffen<br />

oder erweitert werden können, oder ob es – umgekehrt – bei den Organkompetenzen<br />

um eine blosse Kompetenzausscheidung auf Stufe Bund gehe, war umstritten.<br />

Der für die Handhabung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im Bund zentrale Art. 16 BV begründet<br />

zwar unterschiedlich weit reichende Bundeskompetenzen, äussert sich aber nicht selber<br />

dazu, welche Bundesorgane zu welchen Massnahmen berechtigt oder verpflichtet gewesen<br />

wären. Vielmehr wird auf Art. 90 Ziff. 3, 10 und 11 BV 1848 verwiesen (Art. 16<br />

Abs. 1) 298 , respektive von der „kompetenten Bundesbehörde“ gesprochen (Art. 16 Abs. 2).<br />

Umfang und Natur der entsprechenden Organkompetenzen blieben damit vorerst offen.<br />

Bemerkenswerterweise hielt insbesondere Art. 16 BV 1848 damit die systematische Trennung<br />

zwischen Organ- und Verbandskompetenzen strikte ein.<br />

Besonderes Augenmerk genossen die Kompetenzen des Parlaments als legislativer Gewalt.<br />

Art. 73 BV 1848 (welcher als Art. 84 BV 1874 nur orthografische Veränderung<br />

erfuhr) bestimmte:<br />

„Der Nationalrath und der Ständerath haben alle Gegenstände zu behandeln, welche nach Inhalt der gegenwärtigen<br />

Verfassung in die Kompetenz des Bundes gehören, und nicht einer andern Bundesbehörde zugeschieden<br />

sind.“<br />

298 Der Verweis in der BV 1874 richtet sich demgegenüber auf Art. 102 Ziff. 3, 10 und 11, weil die totalrevidierte<br />

Verfassung die Befugnisse des Bundesrates an anderer Stelle behandelte als ihre Vorgängerin; wesentliche inhaltliche<br />

Änderungen nahm sie nicht vor. Der spezielle Hinweis auf die Befugnis des Bundesrates zur Ernennung<br />

von Kommissären in Art. 90 Ziff. 6 BV 1848 ging allerdings in Art. 102 Ziff. 5 BV 1874 auf.

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