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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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322 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

3.5. Das Pressenotrecht<br />

Eine besondere Bedeutung kam während dem Zweiten Weltkrieg den – teilweise selbst<br />

auferlegten – Einschränkungen im Bereich des Pressewesens zu. Die Berichterstattung<br />

der <strong>Schweiz</strong>er Medien stand unter starkem Druck des (nationalsozialistischen/faschistischen)<br />

Auslands. Die bereits in den 1930er Jahren erlassenen Massnahmen<br />

2230 erfuhren nun eine Ausweitung.<br />

Der Bundesrat verfügte mit dem Kriegsausbruch wiederum 2231 eine beschränkte staatliche<br />

Pressekontrolle. Zu einer totalitären, gleichgeschalteten staatlichen Propaganda (wie<br />

insbesondere in Deutschland, Italien, Spanien oder der Sowjetunion) oder der allgemeinen<br />

Einführung einer Vorzensur kam es in der <strong>Schweiz</strong> während der ganzen Dauer des<br />

Aktivdienstes jedoch nicht 2232 . Ein vollständiges Verbot betraf allerdings die Neugründung<br />

von Presse- oder Nachrichtenagenturen.<br />

Obwohl der Pressepolitik des Bundesrates hauptsächlich eine aussen- und neutralitätspolitische<br />

Motivation zu Grunde lag, bezweckte das Pressenotrecht auch einen positiven<br />

Einfluss auf die innere <strong>Sicherheit</strong> des Landes 2233 . Daher kann die Pressepolitik nicht<br />

vollständig ausgeklammert bleiben.<br />

Tatsächlich blieb die <strong>Schweiz</strong> während des Zweiten Weltkriegs von inneren Spannungen<br />

wie in den Jahren 1916 – 1918 weitgehend verschont. Die Massnahmen zur „geistigen Landesverteidigung“<br />

2234 gegen die übermächtigen Nachbarn zeitigten Wirkung.<br />

3.5.1. Die Pressekontrolle nach Ausbruch des Krieges (1939)<br />

Gestützt auf den Vollmachtenbeschluss (vom 30. Juli 1939) erliess der Bundesrat am 8.<br />

September 1939 den Beschluss über den Schutz der <strong>Sicherheit</strong> des Landes im Gebiet des<br />

Nachrichtenwesens 2235 . Darin delegierte er einen Teil seiner ausserordentlichen Vollmachten<br />

an das Armeekommando 2236 , welchem somit ein Einfluss auf das gesamte<br />

öffentliche Kommunikations- und Pressewesen 2237 offen stand. Eine Trennung in eine<br />

2230 Zu den Massnahmen während des Ersten Weltkriegs siehe vorne, S. 201ff.<br />

2231 Dazu vorne, S. 284ff.<br />

2232 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision von Artikel 55 der Bundesverfassung<br />

betreffend die Pressefreiheit (vom 19. Oktober 1951), BBl. 1951 III, S. 241 – 259 (S. 243).<br />

2233 Vgl. Art. 1 des Bundesratsbeschlusses über den Schutz der <strong>Sicherheit</strong> des Landes im Gebiet des Nachrichtendienstes<br />

(vom 8. September 1939), AS 55, S. 909f. („Wahrung der innern und äussern <strong>Sicherheit</strong> des Landes“); Art. 1<br />

Abs. 1 der Verordnung über die Wahrung der <strong>Sicherheit</strong> des Landes (vom 22. September 1939), AS 55,<br />

S. 1082 – 1085 („Landessicherheit“) oder den Ingress des „Grunderlasses“ der Abteilung für Presse und Funkspruch<br />

im Armeestab (vom 8. September 1939), abgedruckt bei KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 430<br />

(„Wahrung der innern <strong>Sicherheit</strong>“).<br />

2234 Zu den Massnahmen zur „geistigen Landesverteidigung“ siehe KLEY-STRULLER, Verfassungsgeschichte der<br />

Neuzeit, S. 276ff.<br />

2235 BRB über den Schutz der <strong>Sicherheit</strong> des Landes im Gebiet des Nachrichtenwesens (vom 8. September 1939),<br />

AS 55, S. 909f.<br />

2236 SCHINDLER, Presserecht in der Kriegszeit, SJZ 1942/43, S. 477 – 484 (S. 478); KREIS, Zensur und Selbstzensur,<br />

S. 25.<br />

2237 Der Begriff „Presse“ war eigentlich zu eng gefasst, weil darüber hinaus grundsätzlich alle Arten der Veröffentlichung<br />

von Worten oder Bildern erfasst wurde (also auch etwa Film, Radio, Buchhandel, Post oder Telefon);<br />

dazu DIETRICH SCHINDLER (Sen.), Presserecht in der Kriegszeit, SJZ 1942/43, S. 477 – 484 (S. 479).

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