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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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442 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

Die Klärung der Verfassungsmässigkeit der Revision geniesst eine grundsätzliche Bedeutung<br />

2924 . Der Bundesrat unterstreicht in seiner Botschaft im Zusammenhang mit<br />

Art. 13a BWIS die Wichtigkeit von „vorbeugende(n) Massnahmen zur Sicherung der demokratischen<br />

und rechtsstaatlichen Grundlagen der <strong>Schweiz</strong> sowie zum Schutz der Freiheitsrechte der Bevölkerung“<br />

2925 . Hinsichtlich des Hooliganismus in der <strong>Schweiz</strong> – die Botschaft verzichtet auf<br />

die Nennung von Beispielen – gehe es um den Schutz der öffentlichen Ordnung sowie<br />

des Rufes der <strong>Schweiz</strong>, besonders während der UEFA EURO 2008 2926 . Zum Abschluss<br />

der Erörterungen über die Verfassungsmässigkeit der Vorlage weist der Bundesrat<br />

zudem auf den Wunsch der Kantone zu einer bundesrechtlichen Regelung hin 2927 .<br />

Die Argumente der Regierung mögen politisch gerechtfertigt sein und mit den Intentionen<br />

der Kantone übereinstimmen, doch verfassungsrechtlich vermögen sie kaum zu ü-<br />

berzeugen. Mit ganz ähnlichen Worten hätten sich – wenn die politische Argumentationsschiene<br />

kurz weitergeführt werden soll – auch präventive Massnahmen des Bundes ganz<br />

allgemein gegen jede Art von Beschimpfung, gegen möglicherweise im Ausland als anstössig<br />

empfundene Karikaturen oder gegen eventuell bevorstehende Rechtsbrüche jeder<br />

Art „begründen“ lassen können. Mit den vor Erlass des BWIS 1994 geäusserten Rahmenbedingungen<br />

2928 hat die Stossrichtung von BWIS I nicht mehr viel gemein.<br />

Teile der Neuerungen gemäss BWIS I greifen zudem in die Polizeihoheit der Kantone<br />

ein 2929 . Wie gewalttätige Ausschreitungen in oder im Umfeld von Fussballstadien – etwa<br />

jene vom 13. Mai 2006 in Basel 2930 – die <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft gefährden könnten,<br />

wird nicht schlüssig dargelegt. Den Zusammenhang zwischen der Gefährdung der<br />

rechtsstaatlichen und demokratischen Strukturen des Landes und der Gewalt an Sportveranstaltungen<br />

klärt die Botschaft jedenfalls nicht; der Hinweis auf eine mögliche Gefährdung<br />

des guten Rufes der <strong>Schweiz</strong> im Ausland vermag diesen Zusammenhang m.E.<br />

nicht herzustellen. Selbst wenn der Bund die Kompetenz zum Erlass von BWIS I besessen<br />

hätte, wäre eine grundrechts-konforme Umsetzung der Novelle rechtlich heikel<br />

geblieben 2931 .<br />

Ein Referendum aus dem Kreise von Sportverbänden und Fussballfans gegen die BWIS-<br />

Novelle kam nicht zu Stande 2932 .<br />

2924 So auch der Bundesrat in der Botschaft BWIS I, S. 5637.<br />

2925 Botschaft BWIS I, S. 5637.<br />

2926 Botschaft BWIS I, S. 5638.<br />

2927 Botschaft BWIS I, S. 5639.<br />

2928 Siehe vorne, S. 435 mit Anm. 2885.<br />

2929 So insbesondere auch MOHLER, <strong>Sicherheit</strong>srecht und Rechtssicherheit bei Sportveranstaltungen, S. 85f.<br />

2930 Dazu die NZZ vom 15. Mai 2006, S. 37 („Bestürzung über die Schande von Basel“).<br />

2931 Dazu insbesondere SCHEFER, BWIS I, digma 2006, S. 60 – 65 (S. 62ff.).<br />

2932 NZZ vom 14. Juli 2006, S. 14 («Hooligan-Gesetz»-Referendum gescheitert).

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