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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Zusammenfassung 495<br />

Jedenfalls erstaunt, dass der Bundesrat auf der Stufe von Verwaltungsverordnungen die<br />

gesamte Infanterie völlig ummodellieren und neue, in Militärgesetz oder Bundesverfassung<br />

nicht bekannte „Operationstypen“ kreieren kann. Die Einflussmöglichkeit der<br />

Bundesversammlung wird auf die Genehmigung des Rüstungsbudgets beschränkt.<br />

6.5. Ausbau der Bundesgesetzgebung<br />

Der Bund ist bestrebt, die gesetzlichen Grundlagen zur Wahrnehmung von Aufgaben im<br />

Bereich der inneren <strong>Sicherheit</strong> zu verbessern. Mit BPI und MIG soll Klarheit über den<br />

Umgang mit Datensystemen geschaffen werden, mit dem ZAG über die Anwendung<br />

von Zwang durch Bundesstellen oder kantonaler Organe im Auftrag des Bundes. Die<br />

jeweiligen Vorhaben weisen teilweise noch gewisse inhaltliche Mängel auf; sie bilden den<br />

Anfang einer immer umfassender werdenden Bundesgesetzgebung. Die Anrufung unterschiedlichster<br />

<strong>Sicherheit</strong>sartikel als Verfassungsgrundlage für die erwähnten Bundesgesetze<br />

(einmal Art. 57 Abs. 2, dann Art. 54, bald Art. 121; Organkompetenzen von Bundesrat<br />

und Bundesversammlung) zeugt von einer nur oberflächlichen Auseinandersetzung<br />

mit den verfassungsrechtlichen Grundlagen.<br />

Im Bereich des Staatsschutzes, der eigentlichen Bundesdomäne auf dem Gebiet der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong>, wurden zwei Revisionen des BWIS angestrengt. Die befristete Neuerung<br />

unter dem Titel BWIS I dient zur Bekämpfung von Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen;<br />

ihr Erlass ist von der UEFA EURO 2008 TM und der Eishockey-<br />

Weltmeisterschaft 2009 in der <strong>Schweiz</strong> geprägt. Die Bundesversammlung nahm mit<br />

BWIS I bewusst in Kauf, die Bundesverfassung zu verletzen.<br />

BWIS II hätte einer Verstärkung der Terrorismusabwehr gedient, indem die Befugnisse<br />

der Staatsschutzbehörden zur Überwachung stark ausgebaut worden wären. Die Vorlage<br />

fand jedoch im Nationalrat (Erstrat) keine Unterstützung; die zuständige Ständeratkommission<br />

empfiehlt Eintreten und Rückweisung an den Bundesrat. Die Zukunft von<br />

BWIS II bleibt damit völlig offen.<br />

Das ZAG wurde ausgearbeitet, um klare Vorschriften für die Rückführung von Asylsuchenden<br />

zu erlassen (Entwurf 2004). Mit einer Ausweitung des ZAG, welche ursprünglich<br />

zwar kurz erwogen, dann aber wieder fallen gelassen worden war, baute der Bund<br />

das ZAG zu einem uneigentlichen Polizeirahmengesetz aus. Subsidiäre Einsätze der<br />

Armee erfasst das Gesetz nur insofern, als diese zu Gunsten des Bundes erfolgen.<br />

Das BGST wiederum befindet sich derzeit in den parlamentarischen Beratungen. Die<br />

Bundesversammlung wird die Frage zu klären haben, wie viel Spielraum sie privaten<br />

<strong>Sicherheit</strong>sdienstleistern im System innere <strong>Sicherheit</strong> der <strong>Schweiz</strong> einräumen will; ganz<br />

frei ist sie dabei freilich nicht, denn die Ausübung hoheitlicher Gewalt als staatlicher<br />

Kernkompetenz ist eng an die Wahrnehmung an und die Zurechnung zum Staat selber<br />

gebunden. Regelungen, welche für den Schutz privater, nicht öffentlich zugänglicher und<br />

mit besonderen baulichen Massnahmen „gehärteten“ Kernenergieanlagen zweckmässig<br />

sein können, bilden unter Umständen für den Schutz öffentlichen Raumes nicht die richtige<br />

Lösung.<br />

Gerade im Bereich des <strong>Sicherheit</strong>srechts könnte eine vollständige Verfassungsgerichts-

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