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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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86 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

4. Überblick über das Wehrwesen<br />

Bekanntlich verfügte der Bund nach 1848 nicht über eigene Polizeikräfte 533 . Zur Durchsetzung<br />

des Rechts mit Machtmitteln oder – anders formuliert – zur Aufrechterhaltung<br />

oder Wiederherstellung der Ordnung im Innern stand ihm einzig der Rückgriff auf die<br />

Armee offen. Truppen unter der Leitung des Bundes waren von der Verfassungsordnung<br />

als ultima ratio für Einsätze im Innern vorgesehen 534 . Ein Blick auf das Wehrwesen<br />

im jungen Bundesstaat drängt sich damit geradezu auf. Zusammensetzung und Strukturen<br />

der Armee, Regeln über die oberste Befehlsgewalt sowie ihre grundsätzliche Eignung<br />

für Einsätze im Innern kommt dabei eine besondere Bedeutung zu 535 .<br />

Vorab sei darauf hingewiesen, dass die Bundesverfassung von 1848 auch im Wehrwesen<br />

keine tief greifenden Umwälzungen ausgelöst hat 536 . Vielmehr knüpften die BV 1848 537<br />

als auch die ersten Erlasse des neu konstituierten Bundes 538 inhaltlich sowohl an den<br />

Bundesvertrag 1815 (mit dem Militärreglement von 1817 539 ) als auch an Erfahrungen aus<br />

dem Sonderbundskrieg 540 . Einen Armeeauftrag enthielt die Bundesverfassung zumindest<br />

nicht ausdrücklich.<br />

Mit der Verankerung eines Kontingentierungssystems für die Zusammenstellung der<br />

Bundestruppen (Art. 17f. BV) setzte das Verfassungsrecht den Bestand kantonaler<br />

Truppenkörper voraus (Art. 13 und 18 BV). Ein wichtiger Eckpunkt der Wehrverfassung<br />

bildete das grundsätzliche Verbot stehender Truppen für Bund und Kantone in<br />

Friedenszeiten.<br />

4.1. Allgemeine Wehrpflicht mit Kontingentierungssystem<br />

Zwar sah die Verfassung – in teilweisem Gegensatz zu früheren Regelungen – für alle<br />

<strong>Schweiz</strong>er eine persönlich 541 zu leistende Wehrpflicht vor 542 . Das Bundesheer wurde<br />

jedoch weiterhin nach einem Kontingentierungssystem gebildet, gemäss welchem jeder Kan-<br />

533 Siehe oben, S. 28. Als unechte Ausnahme können allenfalls die Guiden gelten, berittene Bundeseinheiten mit<br />

Aufgaben in den Bereichen Erkundung/Aufklärung und Militärpolizeidienst.<br />

534 Zur Bundesintervention siehe oben, S. 30ff.<br />

535 Zwei Armee-Einsätze im Innern geniessen bis in die Gegenwart eine gewisse Bedeutung: Jener während dem<br />

Landesstreik 1918 (dazu hinten, S. 226ff.) und jener anlässlich von Unruhen in Genf 1932 (dazu hinten,<br />

S. 261ff.). Die noch in aktuellen Diskussionen thematisierten Ereignisse werden allerdings meist auf einer rein<br />

politischen Ebene abgehandelt.<br />

536 HANS RUDOLF KURZ, Geschichte der <strong>Schweiz</strong>er Armee, Frauenfeld 1985, S. 28.<br />

537 Insbesondere Art. 13 – 20, Art. 38, Art. 73f., sowie Art. 90 BV 1848.<br />

538 Insbesondere die MO 1850.<br />

539 Dazu sei verweisen auf JOHANN ISLER, Das Wehrwesen der <strong>Schweiz</strong>, I. Band: Die Wehrverfassungen vor<br />

1907, 4. Aufl., Zürich 1914, S. 11 – 23.<br />

540 VIKTOR HOFER, Die Bedeutung des Berichts des Generals Guisan über den Aktivdienst 1939 – 1945 für die<br />

Gestaltung des <strong>Schweiz</strong>erischen Wehrwesens, Diss. phil. hist. Basel 1970, S. 16; HANS HUBER, Die staatsrechtliche<br />

Stellung des Generals in der <strong>Schweiz</strong>, Diss. Bern 1927, S. 91; ISLER, Wehrwesen Bd. I, S. 23.<br />

541 Art. 5 MO 1850.<br />

542 Art. 18 BV 1848 sowie Art. 1 MO 1850.

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