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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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96 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

In der Regelung des Oberbefehls zeichnete sich die Militärordnung von 1850 in Offenheit<br />

und Unbestimmtheit aus. So fiel die Wahl eines Generals als Oberbefehlshabers letztlich<br />

in das Ermessen des Parlaments („grösseres Aufgebot“) und besagte – im Umkehrschluss<br />

– bloss, dass ein Oberbefehlshaber nicht für jeden Fall eines Einsatzes zu bestimmen<br />

war. Die MO 1850 ermöglichte, einem Kommissär zur Aufrechterhaltung oder<br />

Wiederherstellung der inneren <strong>Sicherheit</strong> Truppen zur Verfügung zu stellen. Ungeklärt<br />

blieb die staatsrechtliche Stellung des Generals, insbesondere sein Verhältnis zum Bundesrat.<br />

Ausdrücklich zulässig war hingegen die Verfügung der Kantone über ihre Truppen, insbesondere<br />

zur Ergänzung der zivilen <strong>Sicherheit</strong>skräfte – solange sie damit nicht gegen das<br />

Verbot des Haltens von mehr als 300 Mann an stehenden Truppen verstiessen. Weder<br />

die BV 1848 noch die MO 1850 sahen aber die Zuteilung von bundes- oder kantonsfremden<br />

Truppen an bestimmte Kantonsregierungen vor.<br />

Die Wehrverfassung als Ganze schien davon ausgegangen zu sein, dass Einsätze der<br />

Armee keiner speziellen Normierung bedurften. Der historische Gesetzgeber ging von<br />

zumindest bürgerkriegsähnlichen Situationen aus, in welchen der Bestand des Staates als<br />

solchem auf dem Spiel stand. Situationen, in welchen der Zweck alle Mittel heiligen<br />

würde. Daher standen rechtlich Kompetenzfragen im Vordergrund – nicht solche über<br />

die Art und Weise eines Einschreitens. Eine feste Umschreibung dessen, was bei den<br />

Einsätzen im <strong>Innere</strong>n „das Richtige“ war, wurde offenbar für entbehrlich gehalten.

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