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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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354 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

2.7. Spätere Projekte<br />

Nach dessen Scheitern unternahm der Bundesrat zwei weitere Vorstösse, um wenigstens<br />

Teile des Projekts IMP verwirklichen zu können. Beide wurden nach dem Widerstand<br />

der kantonalen Polizeidirektoren eingestellt.<br />

Mit dem Projekt „Jaguar“ schlug der Bundesrat im Mai 1973 die Schaffung einer 50 bis<br />

100 Mann starken eidgenössischen Polizeitruppe vor, welche zum Schutz völkerrechtlich<br />

geschützter Vertretungen, zum Selbstschutz des Bundes sowie für bundesstrafrechtliche<br />

Aufgaben vorgesehen gewesen wäre 2409 .<br />

Im Jahr darauf unterbreitete der Bundesrat den kantonalen Polizeidirektoren den Vorschlag<br />

zur Schaffung einer abgeschwächten IMP, der Interkantonalen Polizei (IPO). Diese<br />

hätte sich auf Schutz-, Katastrophenhilfe und Aufgaben zur Terrorismusbekämpfung<br />

konzentriert. Ordnungsdienstaufträge blieben ausgeklammert 2410 .<br />

2.8. Beurteilung: Die Lücke bleibt bestehen<br />

Die Beratungen über die „IMP“ in den eidgenössischen Räten offenbarten ein eigentliches<br />

Dilemma: Das „System innere <strong>Sicherheit</strong>“ der <strong>Schweiz</strong> war erstarrt; es genügte den<br />

modernen Anforderungen längst nicht mehr. Die Vernetzung der <strong>Schweiz</strong> nach innen<br />

und aussen – deren eigentliche Renaissance damals begann und bis heute andauert –<br />

überforderte ein grundsätzlich föderalistisches, auf einen „Normalfall“ ausgerichtetes<br />

(Schönwetter-) System völlig 2411 , sobald bspw. völkerrechtliche Schutzpflichten bei einer<br />

erhöhten internationalen Bedrohungslage wahrzunehmen waren. Der sorgfältig austarierte<br />

sicherheitspolitische Mechanismus des Interventionsartikels der BV 1848/1874 – welcher<br />

sich auf ausserordentliche Lagen bezog, wie sie zur Regenerationszeit der 1830er<br />

und 1840er Jahre häufig vorkamen – vermochte angesichts einer abstrakt gewordenen<br />

Bedrohungslage nicht mehr zu überzeugen. Die Zeit der Verfassungskämpfe in den<br />

Kantonen und der bewaffneten Bundesinterventionen war seit der „Befriedung“ des<br />

Tessins zu Beginn der 1890er Jahre endgültig vorüber. Gleichzeitig war die moderne<br />

Industrie- und Dienstleistungsgesellschaft verletzlicher geworden.<br />

Seit den 1960er Jahren trat eine weitere, damit zusammenhängende Herausforderung für<br />

die Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> innerhalb des Bundesstaates zu Tage: Angesichts<br />

kantonaler Unterbestände und einer fehlenden zivilen Polizeireserve auf eidgenössischer<br />

Stufe stellte sich zunehmend die Frage, wie spezielle Bedrohungen oder ausserordentliche<br />

Lagen überhaupt noch bewältigt werden sollten. Dabei genossen zwei Parameter<br />

einen breiten politischen Konsens: An der kantonalen Polizeihoheit sollte festgehalten<br />

werden und der Charakter der Armee als Mittel ultima ratio gewahrt bleiben.<br />

Mit einem interkantonalen Vertrag hätten die kantonalen Polizeikorps unterstützt werden<br />

sollen.<br />

Der Ansatz einer kantonalen Konkordatslösung bestrebte zwar grundsätzlich, der kan-<br />

2409 Zum Ganzen KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 591.<br />

2410 Zum Ganzen KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 589.<br />

2411 So auch eindrücklich HUBER, Verfassungsmässigkeit der IMP, SJZ 1970, S. 333 – 341 (S. 338 – 340).

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