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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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278 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

sich angesichts stalinistischer Säuberungsaktionen in der Sowjetunion tief betroffen.<br />

Von den 32 Artikeln des Entwurfs zu einem neuerlichen Bundesbeschluss enthielten<br />

deren 21 eigentliches materielles Strafrecht. Teilweise lehnte sich der Entwurf stark an<br />

das „Umsturz-“ und das „Ordnungsgesetz“ an (Art. 1 – 4, Art. 7 und 8 sowie Art. 15<br />

und 16). Zusätzlich vorgesehen waren Vereinsverbote (Art. 5) 1921 , das Verbot des Tragens<br />

von Parteiuniformen (Art. 6) 1922 , das allgemeine Verbot kommunistischer Umtriebe<br />

(Art. 9 und 10), die Strafbarkeit der Vorbereitung und Unterstützung einer revolutionären<br />

Arbeitseinstellung (Art. 12), das Verbot der Herabwürdigung demokratischer Institutionen<br />

(Art. 13) sowie ein verstärkter Schutz der Armee (Art. 17 – 21) 1923 .<br />

Weil er das Inkrafttreten des StGB abwarten wollte, versagte der Nationalrat dem Bundesrat<br />

schliesslich im Juni 1936 die Gefolgschaft 1924 (der Ständerat war als Erstrat bereits<br />

zur Detailberatung geschritten 1925 ). Der Ständerat strich die Vorlage erst 1940 von der<br />

Geschäftsliste, weil die zu regelnde Materie mittlerweile bereits auf anderem Wege in<br />

Rechtskraft erwachsen war 1926 . Einzelne der erwähnten Elemente der Vorlage waren<br />

sogar schon während der Beratungen auf anderem Wege in Kraft getreten oder wurden<br />

kurz darauf umgesetzt 1927 .<br />

2.5. Das Unabhängigkeitsgesetz<br />

Der Publizist Emilio Colombi 1928 hatte in der im Tessin erscheinenden (faschistisch<br />

imprägnierten und von Italien unterstützen) Zeitschrift „Adulla“ den Anschluss des<br />

Tessins an Italien propagiert. Mangels Tatbestandsmässigkeit (insbesondere sei Art. 37<br />

BStR nach der Rechtsprechung des BGer mangels „Aufreizung“ einer fremden Regierung<br />

nicht erfüllt) stellte die Bundesanwaltschaft ihre Untersuchungen gegen Colombi<br />

wegen Landesverrat wieder ein 1929 .<br />

Der Bundesanwalt erachtete das BStR hinsichtlich irredentistischer Umtriebe als zu<br />

restriktiv 1930 . Der Bundesrat teilte diese Haltung:<br />

„Der Straftatbestand liegt nur vor, wenn die fremde Macht vorsätzlich zu einer bestimmten, die Unabhängigkeit<br />

gefährdenden Einmischung in unsere inneren Angelegenheiten aufgefordert oder veranlasst<br />

1921 Dazu sogleich, S. 291ff.<br />

1922 Dazu sogleich, S. 291.<br />

1923 Entwurf für einen Bundesbeschluss über den Schutz der öffentlichen Ordnung und <strong>Sicherheit</strong>, BBl. 1936 III,<br />

S. 409 – 415.<br />

1924 AB NR 1937, S. 320. Dazu auch ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 199f.<br />

1925 AB SR 1937, S. 54 – 93 und S. 122 – 132.<br />

Allerdings war auch im „Stöckli“ davor gewarnt worden, dass der Bundesbeschluss zu weit reiche und insbesondere<br />

die Ausübung von Freiheitsrechten zu stark bedrohen würde. Vgl. nur das Votum des Berichterstatters<br />

der Minderheit, Schaub, AB SR 1937, S. 57 – 60.<br />

1926 AB SR 1940, S. 192 (Schutz der öffentlichen Ordnung).<br />

1927 Dazu sogleich, S. 291ff.<br />

1928 Zur Person des Emilio Colombi das Historische Lexikon der <strong>Schweiz</strong> (http://hls-dhs-dss.ch/index.php<br />

[colombi]; zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

1929 Beschluss der Bundesanwaltschaft in Sachen Colombi und Konsorten (vom 16. Mai 1936), ZStR 1937, S. 114<br />

– 117 (mitgeteilt von Bundesanwalt Stämpfli).<br />

1930 FRANZ STÄMPFLI, Das Umsturzgesetz, ZStR 1937, S. 15 – 27 (S. 15f.).

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