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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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38 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

sourcen zum Meistern bestimmter Herausforderungen nicht mehr genügen konnten. Bis<br />

dahin traf die Kantone aber die rechtsstaatliche Verpflichtung, ihre verfassungsmässige<br />

Ordnung zu verteidigen.<br />

2.1.6.3.5. Zur Einhaltung der Subsidiarität<br />

Hingegen wird die – unbestrittene – Subsidiarität der Bundesintervention zur Wiederherstellung<br />

der öffentlichen Ordnung in einem Kanton in doppelter Hinsicht Rechnung<br />

getragen: Mit dem Hilferuf willigten die Kantonsbehörden implizit in einen Eingriff des<br />

Bundes in ihren Zuständigkeitsbereich ein. Mit dem Ermessen der Bundesbehörden in<br />

dieser Fallgruppe („so kann“ [Art. 16 Abs. 2 BV]) wurde die Einhaltung des Subsidiaritätserfordernisses<br />

sichergestellt. Damit entstand auch eine Einigkeit zwischen den involvierten<br />

Behörden über den Grundsatz der Durchführung der Intervention. Ein erster<br />

Schritt zu ihrem Erfolg.<br />

2.1.6.3.6. Zur Handhabung von Krisensituationen<br />

Eine Ausübung des Ermessens zur Festlegung einer Intervention wegen Störung der<br />

inneren Ordnung in einem Kanton durch den Bund (im fernen Bern) hätte die primär<br />

kantonale Polizeihoheit in ihrem Kern ausgehöhlt. Denn mit dem Entscheid über die<br />

Bundesintervention war immer auch die Feststellung (oder das Eingeständnis) einer<br />

Notlage verbunden; das Funktionieren des Gemeinwesens stand auf dem Spiel. Eine<br />

Bundesintervention, verstanden als Übergriff in die eigentlich kantonale Hoheit, als einer<br />

Massnahmen, aus welcher direkte polizeirechtliche Beziehungen zwischen Bund und<br />

Bürgern erfolgten, welche meist mit dem ultimativen Interventionsmittel (der Armee)<br />

erfolgte, konnte aus föderalistischen Gesichtspunkten nicht leichtfertig erfolgen. M.E.<br />

konnte die Schwere des Eingriffs nur durch den Stellenwert der gefährdeten Rechtsgüter<br />

gerechtfertigt werden. Daher stellte der Hilferuf durch die Kantonsregierung eine unverzichtbare<br />

Sicherung dar, welche nicht all zu leicht ausgehebelt werden durfte; solange –<br />

wohlverstanden – als nicht der Bund selber als gefährdet erschien.<br />

Die Bundesintervention konnte in Krisensituationen, bei ausserordentlichen Lagen nur<br />

die Wiederherstellung eines rechtmässigen Zustandes, die Bewältigung einer Krise bezwecken.<br />

Daher mussten die Verfahren und Abläufe dazu schon im Voraus klar und<br />

genügend bestimmt sein 221 .<br />

Diese Argumentation wird von den Grundsätzen der Rechtssicherheit und der demokratischen<br />

Legitimation unterstützt. Eine extensive Interpretation des Ausnahmerechts in<br />

Art. 16 BV 1848 barg die erhebliche Gefahr zusätzlicher Verwirrung an der Stelle der<br />

nötigen Klarheit und <strong>Sicherheit</strong> 222 . Zudem wurde mit der Verfassungsrevision von 1866<br />

der Weg zu Partialrevisionen der Bundesverfassung auch in der Praxis geöffnet. Das<br />

Ausbleiben weiterer Bestrebungen (insbesondere bei den Totalrevisionen von 1872 und<br />

221 So auch KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 124, welcher betonte, dass die Grundsätze zu Bundesinterventionen<br />

bereits vor einer Krise klar festgelegt werden sollten, damit die Anwendung des entsprechenden Rechts nicht<br />

noch zusätzlich „Streitigkeiten über die Art und Weise der Intervention den sonst schon gestörten Rechtszustand noch mehr<br />

verwirren.“<br />

222 In einem solchen Sinne auch KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 124.

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