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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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342 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

letzungen gegen Behörden unter Strafe gestellt hätte, die Zustimmung des Parlaments<br />

versagt blieb 2326 .<br />

Die Revision enthielt weitere, nicht mit dem Staatsschutz in Zusammenhang stehende<br />

Neuerungen, welche an dieser Stelle nicht weiter dargestellt werden.<br />

Sämtliche StGB-Änderungen des Jahres 1950 stehen noch heute in Kraft. Per 1. Januar<br />

2007 sind einzig Anpassungen im Rahmen der Revision des allgemeinen Teils des Strafgesetzbuches<br />

erfolgt 2327 .<br />

1.3. Schutz der Verwaltung<br />

Unter dem Eindruck zweier Spionagefälle befürchtete der Bundesrat erneut eine Unterwanderung<br />

der Bundesverwaltung (wozu damals auch PTT und SBB gehörten) durch<br />

Kommunisten 2328 .<br />

Dazu zählten insbesondere aktive PdA-Mitglieder. Insgesamt – so die Vermutung – hätten<br />

etwa 500 Extremisten die Bundesverwaltung und die Bundesbetriebe unterwandert<br />

2329 .<br />

Mit einer Weisung aus dem Jahre 1950 2330 ergänzte der Bundesrat Art. 22 des Beamtengesetzes<br />

(Treuepflicht) 2331 , um die Verwaltung „säubern“ zu können 2332 .<br />

Schlussendlich wurden von den rund 90'000 Bundesbeamten bis im Jahre 1952 deren 10<br />

entlassen, 24 in ein Angestelltenverhältnis versetzt und weitere Beamte unter Beobachtung<br />

gestellt 2333 .<br />

2326 Gemäss STÄMPFLI, Der verstärkte Staatsschutz, S. 4f. war die sog. „Referendums-<strong>Sicherheit</strong>“ des Gesetzes<br />

der Hauptgrund für den Verzicht auf Art. 177 bis . Der Bundesanwalt bemerkte mit einer gewissen Enttäuschung,<br />

die (Exekutiv-) Behörden blieben damit weiterhin der demokratiefeindlichen Taktik ausgeliefert.<br />

M.E. – soviel sei am Rande angemerkt – würde diese Bestimmung auf Grund der Tagespolitik des turbulenten<br />

Jahres 2008 durchaus Anwendung finden, allerdings kaum im Sinne des Staatsschutzes.<br />

2327 <strong>Schweiz</strong>erisches Strafgesetzbuch (Änderung vom 13. Dezember 2002), AS 2006, S. 3459 – 3538.<br />

2328 Dazu ausführlich KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 304 – 311.<br />

2329 KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 311 (m.w.H.).<br />

Zur tatsächlichen Abhängigkeit der PdA von der Sowjetunion siehe KURT MÜLLER, in: NZZ vom 6. Juli<br />

1994, S. 13 („Moskaus langer Arm in die <strong>Schweiz</strong>“), m.w.H. sowie DERS., in: NZZ vom 25. Juli 2000, S. 13<br />

(„Der <strong>Schweiz</strong>er Ableger des Weltkommunismus“).<br />

2330 Weisungen des Bundesrates über die Auflösung des Dienstverhältnisses vertrauensunwürdiger Beamter,<br />

Angestellter und Arbeiter der Bundes (vom 5. September 1950), BBl. 1950 II, S. 789.<br />

2331 Bundesgesetz über das Dienstverhältnis der Bundesbeamten (vom 30. Juni 1927), AS 43, S. 439 – 470<br />

(S. 439). Siehe auch vorne, S. 292.<br />

2332 Ziff. 1 „Beamte, Angestellte und Arbeiter des Bundes, denen nach ihrer politischen Tätigkeit das für ihre Stellung erforderliche<br />

Vertrauen nicht mehr entgegengebracht werden kann, sind zu entlassen. Dieses Vertrauen fehlt, wenn die Gewissheit nicht mehr<br />

besteht, dass ein Dienstpflichtiger dem Lande die Treue unbedingt wahrt, alles tut, was die Interessen des Bundes fördert, und alles<br />

unterlässt, was sie beeinträchtigt.“<br />

Dem Bundesrat war später offenbar selber nicht ganz wohl bei diesem Vorgehen; so hält er zu Beginn eines<br />

Entscheids fest, die Mitgliedschaft bei der PdA an sich und die Ausübung der politischen Rechte als Parteimitglied<br />

genügten noch nicht als Grund für die Nichtwiederwahl von Beamten. Das Bekenntnis zu Toleranz<br />

blieb aber weitgehend folgenlos. Siehe dazu VEB 1951, Nr. 14, S. 32f. Zu den grundrechtlichen Aspekten der<br />

Weisung siehe insbesondere MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, S. 404f.<br />

2333 KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 315ff.<br />

Nach KREIS, Staatsschutz in der <strong>Schweiz</strong>, S. 313f. genehmigte die Bundesversammlung die bundesrätliche<br />

Weisung indirekt, indem sie eine Motion zum Widerruf der Weisungen ablehnte. Es bleibt jedoch anzumer-

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