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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die neue Bundesverfassung 421<br />

2.2.2.3. Die Militärartikel (Art. 58 und 60 BV)<br />

Obwohl sich die Botschaft VE 96 mit begrifflichen oder sicherheitspolitischen Fragen<br />

nur am Rande auseinandersetzte, stellte sie einleitend klar, dass die „Landesverteidigung“<br />

– also die Aufrechterhaltung der äusseren <strong>Sicherheit</strong> mit militärischen Mitteln – weiterhin<br />

umfassende und ausschliessliche Bundeskompetenz bleibe 2802 .<br />

„Art. 58<br />

Armee<br />

1 Die <strong>Schweiz</strong> hat eine Armee. Diese ist grundsätzlich nach dem Milizprinzip organisiert.<br />

2 Die Armee dient der Kriegsverhinderung und trägt bei zur Erhaltung des Friedens; sie verteidigt das<br />

Land und seine Bevölkerung. Sie unterstützt die zivilen Behörden bei der Abwehr schwerwiegender Bedrohungen<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> und bei der Bewältigung anderer ausserordentlicher Lagen. Das Gesetz<br />

kann weitere Aufgaben vorsehen.<br />

3 Der Einsatz der Armee ist Sache des Bundes.“<br />

Ein Verbot stehender Truppen findet sich in der BV 1999 nicht mehr explizit, es wird aber<br />

vom in Art. 58 Abs. 1 Satz 1 statuierten Milizprinzip mit umfasst 2803 . Der Hinweis auf<br />

kantonale Truppen wurde mit der NFA im Jahre 2004 aus der BV (Änderung Art. 58<br />

Abs. 3 und Art. 60 Abs. 2) gestrichen 2804 .<br />

Damit fand der verfassungsrechtliche Nachvollzug einer Revision der Militärgesetzgebung statt,<br />

denn zu jenem Zeitpunkt waren die kantonalen Truppen – mit der Redimensionierung<br />

der Armee durch die Armeereform XXI 2805 – bereits abgeschafft gewesen 2806 .<br />

Der in Abs. 2 erstmals verfassungsmässig formulierte Armeeauftrag 2807 umfasst nicht bloss<br />

die Landesverteidigung, sondern explizit auch Bereiche der inneren <strong>Sicherheit</strong> sowie die<br />

Unterstützung der zivilen Behörden bei der Bewältigung ausserordentlicher Lagen durch<br />

die Bundesintervention. Dies in Anlehnung an das fünf Jahre ältere Militärgesetz aus<br />

dem Jahr 1995 2808 , durch welches die verfassungsmässigen Aufträge im Übrigen auch<br />

erweitert werden könnten 2809 .<br />

2802 Botschaft VE 96, S. 236; BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 58, Rz. 2.<br />

2803 HANSJÖRG MEYER, in: St. Galler Kommentar, Art. 58, Rz. 1f. und 4f. (m.w.H. auf die Entstehungsgeschichte).<br />

Eine besondere Problematik besteht heute im verfassungsrechtlich zulässigen Anteil der sog. „Durchdiener“ –<br />

Wehrpflichtige, welche ihre gesamte Dienstpflicht auf einmal (rund 300 Tage) leisten. Dazu DIETRICH<br />

SCHINDLER, Verfassungsrechtliche Schranken für das Projekt «Armee XXI», VPB 65.38, bejaht die Zulässigkeit<br />

von Durchdienern (und damit den Milizcharakter der Armee), solange nicht ein grosser Teil der Wehrpflichtigen<br />

ihren Dienst als Durchdiener leistet. Den negativen Auswirkungen einer möglichen Erhöhung der Anzahl<br />

Durchdiener auf die Bestände der aktiven Bataillone widmet sich die Studie von Divisionär aD PAUL MÜLLER<br />

„Verdoppelung der Anzahl Durchdiener“ vom 16. Juli 2007 (bisher nicht veröffentlicht).<br />

2804 Bundesbeschluss zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und<br />

Kantonen (vom 3. Oktober 2003), BBl. 2003, S. 6591 – 6598 (S. 6592).<br />

2805 Dazu sogleich, S. 477ff.<br />

2806 Botschaft zur Armeereform XXI und zur Revision der Militärgesetzgebung (vom 24. Oktober 2001) BBl<br />

2002, S. 858 – 900 (S. 863); zur Armeereform XXI siehe hinten, S. 477ff.; aus der Litaratur HANSJÖRG MEY-<br />

ER, in: St. Galler Kommentar, Art. 60, Rz. 10 oder MOHLER/GÄTTELIN/MÜLLER, Unsicherheit über <strong>Sicherheit</strong>,<br />

AJP 2007, S. 826 (mit Fn. 130).<br />

2807 MEYER, in: St. Galler Kommentar, Art. 58, Rz. 8.<br />

2808 Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung (vom 3. Februar 1995), SR 510.10 (Stand am 1.<br />

Januar 2009), nachfolgend „MG 95“.<br />

2809 Siehe Art. 1 Abs. 2 und 3 MG. Bisher ist das allerdings nicht geschehen. Vielmehr betont Art. 1 Abs. 2 MG<br />

das Erfordernis der Subsidiarität für Armeeeinsätze zum Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong>.

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