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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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348 Die Zeit des Kalten Krieges (1950 – 1990)<br />

IMP wäre der Regierung dieses Kantons unterstellt worden 2364 .<br />

− Eine zweite grundsätzliche Variante hätte vorgelegen, wenn die Massnahmen für die innere<br />

<strong>Sicherheit</strong> und für die Handhabung von Ruhe und Ordnung gemäss Artikel 102<br />

Ziff. 10 BV 1874 2365 nicht mehr ausgereicht hätten. In diesem Fall hätte der Bundesrat<br />

die IMP zu seinen eigenen Gunsten aufbieten können, sie aber grundsätzlich einem (kantonalen)<br />

Polizeikommandanten unterstellen müssen. Der Bundesrat hätte diesem (oder<br />

dem Kommandanten der IMP) Aufträge erteilen können 2366 .<br />

Der Bund hätte die Kosten für die spezielle Ausbildung 2367 der Angehörigen sowie Ausrüstung<br />

und Material 2368 der IMP übernommen und den Kantonen ein „Wartegeld“ 2369<br />

entrichtet. Die IMP hätte somit einen Doppelcharakter aufgewiesen: Einerseits wären<br />

die kantonalen (und kommunalen) Polizeikräfte – mit massgeblicher finanzieller Beteiligung<br />

des Bundes – zur Verrichtung ihrer alltäglichen Aufgaben zahlenmässig aufgestockt<br />

worden; andererseits hätten die 600 zusätzlichen, speziell ausgebildeten und ausgerüsteten<br />

Polizisten bei ausserordentlichen Ereignissen oder Gefahrenlagen als strategische<br />

Reserve für die ganze <strong>Schweiz</strong> bereitgestanden.<br />

2.4. Die Frage der Verfassungsmässigkeit<br />

Die IMP war einerseits als politischer Kompromiss zwischen Bund und Kantonen zu<br />

verstehen, wobei der Bund den Versuch zur Schaffung einer bundeseigenen Bereitschaftspolizei<br />

unterliess 2370 und so nicht in die grundsätzlich kantonale Polizeihoheit 2371<br />

eingriff, aber trotzdem über eine strategische (zivile) Polizeireserve verfügte 2372 . Damit<br />

hätte die Schaffung der IMP eine markante Neuerung im eidgenössischen <strong>Sicherheit</strong>sgefüge<br />

dargestellt. Erstmals hätte der Bundesrat im Rahmen des Art. 102 Ziff. 10 BV über<br />

andere als militärische Mittel oder solche des Grenzwachtkorps zur Aufrechterhaltung<br />

der inneren <strong>Sicherheit</strong> verfügen können 2373 .<br />

Obwohl die interkantonalen Polizisten ihren „alltäglichen“ Dienst in der Regel im Rahmen<br />

kantonaler oder städtischer Polizeikorps erfüllt hätten, wäre die Verfügungsmacht<br />

2364 Art. 4 Abs. 3 IMP-Konkordat.<br />

2365 Art. 102 Abs. 1 Ziff. 10 BV 1874: „Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich<br />

folgende Befugnisse und Obliegenheiten: (…) Er sorgt für die innere <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft, für Handhabung von Ruhe<br />

und Ordnung.“<br />

2366 Art. 4 Abs. 4 IMP-Konkordat.<br />

2367 Art. 2 Abs. 1 des Bundesbeschlusses über die Unterstützung der «Interkantonalen Mobilen Polizei» (vom 4.<br />

Juni 1969), AS 1969, S. 525.<br />

2368 Art. 3 Abs. 1 lit. a des Bundesbeschlusses.<br />

2369 Art. 4 des Bundesbeschlusses.<br />

2370 Botschaft IMP, BBl. 1968 II, S. 781 – 804 (S. 786).<br />

2371 Botschaft IMP, BBl. 1968 II, S. 781 – 804 (S. 781).<br />

2372 Unmissverständlich die Bedingungen in Art. 5 des Bundesbeschlusses über die Unterstützung der «Interkantonalen<br />

Mobilen Polizei». Zwar wäre diesem Artikel wohl keine über das Konkordat hinausreichende Wirkung<br />

zugekommen, doch stellte er klar, dass die finanziellen Beiträge des Bundes an die IMP entfallen wären, wenn<br />

sich abgezeichnet hätte, dass die IMP dem Bund (respektive dem Bundesrat) nicht zur Verfügung stehen<br />

könnte.<br />

2373 Die „Mannschaft“ des Polizeidienstes der Bundesanwaltschaft fällt in diesem Zusammenhang nicht ins<br />

Gewicht.

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