02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Erfolgreiche ePaper selbst erstellen

Machen Sie aus Ihren PDF Publikationen ein blätterbares Flipbook mit unserer einzigartigen Google optimierten e-Paper Software.

Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 483<br />

Zur Umsetzung wurde der mit der Armee XXI eingeführte Operationstyp Raumsicherung<br />

3197 in Ergänzungen zu den sog. Kopfreglementen der Armee neu gefasst 3198 . Die<br />

vormalige Unterscheidung zwischen präventiver und dynamischer Raumsicherung wurde<br />

aufgegeben 3199 , die „Raumsicherung“ gleichzeitig – neu – unter den Begriff der „Landesverteidigung“<br />

gefasst 3200 . Zur politischen Abstützung der neu verstandenen „Raumsicherung“<br />

erarbeitete das VBS gemeinsam mit den Vertretern ziviler Behörden – vorab<br />

der KKJPD – sog. „Kernsätze“.<br />

„1. Die Armee unterstützt die zivilen Behörden aufgrund von Gesuchen, in denen die erwarteten Leistungen<br />

konkret definiert sind. Der Einsatz der Armee und die Einsatzart bedürfen der politischen Genehmigung.<br />

2. Die Einsatzverantwortung liegt bei den zivilen Behörden, die Führungsverantwortung für militärische<br />

Kräfte bei der militärischen Führung.<br />

3. Für Einsätze im Rahmen der inneren <strong>Sicherheit</strong> im Aktivdienst (Ordnungsdienst) wird das Subsidiaritätsprinzip<br />

eingehalten.<br />

4. Leistungen werden entsprechend den vorhandenen Ressourcen ausgehandelt und festgelegt. Die entsprechenden<br />

Leistungen werden in inhaltlicher, zeitlicher und räumlicher Hinsicht definiert.<br />

5. Einsatz- und Verhaltensregeln werden im Dialog erarbeitet. Im Konfliktfall entscheiden die zivilen<br />

Behörden.<br />

6. Die Wahrung der Lufthoheit ist Aufgabe des Bundes. Aus <strong>Sicherheit</strong>sgründen kann der Bundesrat<br />

den Luftraum einschränken und den Luftpolizeidienst anordnen. Die zivilen Behörden können beim<br />

Bund Massnahmen zum Schutz des Luftraumes beantragen.<br />

7. In gemeinsamen Übungen sind Prozesse und Aufgaben zu schulen und die Zusammenarbeit zwischen<br />

zivilen und militärischen Stellen über alle Stufen zu vertiefen.“ 3201<br />

Der rechtliche Charakter der „Kernsätze“ ist allerdings zu hinterfragen. Als „Vereinbarung“<br />

zwischen Bund und zivilen Behörden, vorab den Kantonen, können die Kernsätze<br />

selber keine Rechtsgrundlage bilden 3202 . Der damalige Bundesrat Schmid meinte in<br />

versteht unter asymmetrsich ein „Vorgehen von Akteuren, die nicht über vergleichbare Doktrin, Struktur und Mittel verfügen<br />

und auf der Basis unterschiedlicher Prinzipien und Ziele agieren.“<br />

Als „asymmetrisch“ gelten etwa der Algerienkonflikt in den 1960er Jahren oder derzeit der Nahost-Konflikt<br />

zwischen dem Staat Israel und palästinensischen Gruppierungen.<br />

3197 Vom „Operatonstyp“ zu unterscheiden sind die Einsatzarten der Armee, gemäss MG 1995; vgl. auch MOHLER,<br />

«Raumsicherung», LeGes 3/2008, S. 437 – 464 (S. 439f.). Richtigerweise hat DIETER WICKI in persönlichen<br />

Gesprächen die Frage aufgeworfen, ab welcher Stufe überhaupt von „Raumsicherungsoperation“ gesprochen<br />

werden kann.<br />

3198 Ergänzung zur Operativen Führung XXI, Regl. 51.070.1; Ergänzung zur Taktischen Führung XXI, Regl.<br />

51.020.1. Zum neu verstandenen Operationstyp Raumsicherung siehe insbesondere EUGEN THOMANN,<br />

Raumsicherung, eine Kernaufgabe der Armee, ASMZ 03/2008, S. 20 – 23 oder auch ALEX REBER, Raumsicherung<br />

– moderne Landesverteidigung, ASMZ 04/2008, S. 19 – 25.<br />

3199 MOHLER, «Raumsicherung», LeGes 3/2008, S. 437 – 464 (S. 439).<br />

3200 Das nachträglich erstellte Gutachten LIENHARD/HÄSLER, Verfassungsmässigkeit des Entwicklungsschrittes<br />

2008/11, passim, befürwortet die Zulässigkeit des ES 08/11 und der neuen Definition der „Raumsicherung“<br />

auf der Reglementsstufe. Es fällt auf, dass das Gutachten vor allem auf bundesrätliche Berichte und Äusserungen<br />

abstellt, und die juristische Literatur zumindest nicht übermässig zitiert.<br />

3201 Ergänzung zur Operativen Führung XXI, Regl. 51.070.1, Einleitung, S. „V“.<br />

3202 MOHLER/GÄTTELIN/MÜLLER, Unsicherheit über <strong>Sicherheit</strong>, AJP 2007, S. 815 – 830, (S. 819f; m.w.H. in Fn.<br />

51).

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!