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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Der Staatsschutz 449<br />

stand hat sich das GWK in kurzer Zeit zu einem bedeutenden Erbringer von <strong>Sicherheit</strong>sdienstleistungen<br />

entwickelt. Der Schutz der Grenzanlagen und die Bekämpfung von<br />

Zolldelikten bilden nur noch Teile seiner Aufgaben.<br />

3.4.1. Grenzpolizeiliche Zuständigkeit<br />

Eine Bundeskompetenz im Zollwesen besteht seit der Bundesverfassung von 1848 2980 ,<br />

jedenfalls soweit die fiskalischen Interessen der Eidgenossenschaft betroffen sind. Die<br />

Bundeskompetenz erstreckte sich auch auf den Schutz der Grenzanlagen: So, wie der<br />

Bund sein eigenes Hausrecht festlegte oder die Armee ihre Infrastruktur selber schützte,<br />

besorgte nach der Ablösung der Grenzschutzverträge mit den Kantonen das GWK<br />

diese Schutzaufgaben gestützt auf die umfassende Zollkompetenz in Verbindung mit<br />

seiner Gebietshoheit (Aussengrenze) 2981 . Weitergehende Regelungen erübrigten sich bis<br />

zum Ersten Weltkrieg, da die Landesgrenze für den Personenverkehr grundsätzlich frei<br />

war 2982 .<br />

Später traten weitere Bundeskompetenzen im Ausländerwesen (ANAG) hinzu, welche<br />

sich ebenfalls auf den Grenzschutz auswirkten. Gegen Ende der 1930er Jahre verstärkte<br />

der Bundesrat den Grenzschutz militärisch 2983 . Die eigentliche Grenzpolizei fand keine<br />

spezifische verfassungsrechtliche Regelung 2984 .<br />

Eine grundsätzliche Kompetenz des Bundes zur Grenzkontrolle als polizeilicher Aufgabe<br />

ergibt sich heute m.E. aus der umfassenden Zollkompetenz des Bundes (Art. 133<br />

BV) i.V.m. seinen Kompetenzen auf dem Gebiet des Ausländerwesens (Art. 121), jenem<br />

zur Aufrechterhaltung der äusseren <strong>Sicherheit</strong> (Art. 58) sowie – nach wie vor – seiner<br />

eigenen Staatlichkeit (Gebietshoheit) 2985 . Der Grundsatz der Subsidiarität (Art. 5a und<br />

43a der geltenden Bundesverfassung) verlangt jedoch, diese Kompetenz schonend ausneueste<br />

Röntgengeräte zur Gepäckkontrolle und kann Personen- und Sachabfragen direkt über mobile Computer-Stationen<br />

mit Datalink durchführen; ausserdem besitzt das GWK auch sog. „Taser“ (Elektroschock-<br />

Waffen).<br />

2980 Siehe oben, S. 16f.<br />

2981 JEANNETTE SOLTERMANN, Gutachten zuhanden der Kantonspolizei Basel-Stadt betreffend die Kompetenzverteilung<br />

zwischen Bund und Kantonen bei der Ausübung der Grenzkontrollen, Basel 1994, S. 11 (dem Autor<br />

von der Rechtsabteilung des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt freundlicherweise zur Verfügung<br />

gestellt).<br />

2982 Siehe vorne, S. 218. So bestand bspw. zwischen dem Fricktal und dem benachbarten deutschen Bundesland<br />

Baden traditionell (beide Gebeite standen bis vor den napoleonischen Kriegen unter habsburgischer Herrschaft)<br />

ein reger Austausch über die Landesgrenze hinweg statt; so waren Menschen aus dem Fricktal (dem<br />

„Armenhaus des Aargaus“) etwa in der Stadt Säckingen arbeitstätig oder betätigten sich im Schwarzwald als<br />

Ernteheler in der Landwirtschaft. Der Erste Weltkrieg und vor allem die spätere Willkürherrschaft der Nationalsozialisten<br />

in Deutschland trugen dazu bei, aus der Zollgrenze eine eigentliche Landesgrenze entstehen zu<br />

lassen.<br />

2983 Zu den freiwilligen Grenzschutzkompanien siehe oben, S. 276.<br />

2984 SOLTERMANN, Gutachten, S. 11 – 14.<br />

2985 Ähnlich KURT EICHENBERGER, Stellungnahme zum Gutachten zuhanden der Kantonspolizei Basel-Stadt<br />

betreffend die Kompetenzverteilung zwischen Bund und Kantonen bei der Ausübung der Grenzkontrollen,<br />

Basel 1994, S. 3 – 5 (dem Autor von der Rechtsabteilung des Justizdepartements des Kantons Basel-Stadt<br />

freundlicherweise zur Verfügung gestellt). Allerdings verweist Eichenberger für die Begründung der Bundeskompetenz<br />

nach der BV 1874 auch auf ungeschriebenes Verfassungsrecht gestützt auf die Organkompetenzen<br />

von Bundesversammlung und Bundesrat; vorliegende Arbeit geht jedoch von einer relativ strikten Trennung<br />

zwischen Verbands- und Organkompetenzen aus.

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