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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 39<br />

1874) unterstützte die ursprüngliche Auslegung der Verfassung 223 .<br />

Immerhin bestand Einigkeit, dass die Hilfeleistung durch einen anderen Kanton unzulässig<br />

war, solange sie vom gefährdeten Kanton nicht dazu aufgerufen wurde 224 .<br />

2.1.6.3.7. Zur inneren Logik des Art. 16<br />

Auch die Unterscheidung zwischen Berechtigung (Störung der öffentlichen Ordnung in<br />

einem Kanton) und Verpflichtung des Bundes (Gefährdung seiner eigenen <strong>Sicherheit</strong>)<br />

im Verfassungstext sprach für eine enge Interpretation und damit für eine Beibehaltung<br />

des Hilferufs 225 .<br />

Auf einen „Hilferuf“ oder eine Benachrichtigung konnte per se verzichtet werden, wenn<br />

der Bestand des Bundes selber auf dem Spiel stand (Art. 16 Abs. 2 BV 1848) 226 . Die<br />

Feststellung der Gefährdung der Eidgenossenschaft konnte von Anfang an nur bei den<br />

eidgenössischen Behörden (Bundesrat oder Parlament) liegen. Entsprechend war unbestritten,<br />

dass es nur am Bund selber liegen konnte, die notwendigen Massnahmen zu<br />

veranlassen.<br />

Bei drohender Gefahr durch das Ausland hätte von vornherein keine Bundesintervention,<br />

sondern eine Kompetenz gestützt auf die aussen- und militärpolitischen Kompetenzen<br />

des Bundes vorgelegen 227 .<br />

Art. 16 Abs. 2 hätte sich erübrigt, wäre der Hilferuf nach Abs. 1 verzichtbar gewesen.<br />

2.1.6.3.8. Beurteilung: Keine Contrebande mit dem Hilferuf<br />

M.E. war aus den genannten Gründen am Verfassungstext, und damit am Erfordernis<br />

des Hilferufs festzuhalten.<br />

Bei einer isolierten Betrachtung von Art. 16 Abs. 1 hätte der Verzicht auf den Hilferuf<br />

zudem eine massive Störung der inneren Systematik des ganzen Interventionsartikels<br />

bewirkt. Nach einer feinmaschigen, austarierten, verschiedene Fälle unterscheidenden<br />

Interpretation der Bestimmungen wäre ein Verzicht auf den Hilferuf ohne juristisch<br />

fundierte Begründung nicht möglich gewesen. Zudem bildete der Hilferuf in Abs. 1 das<br />

Scharnier zwischen kantonaler Polizeihoheit und einem nur ausnahmsweise zulässigen,<br />

subsidiären Eingreifen des Bundes.<br />

Das selbständige Eingriffsrecht des Bundes bei eigener Gefährdung steht zu dieser Sicht<br />

nicht im Widerspruch. Im Gegenteil: Liess sie sich schlüssig begründen, konnte der Bund<br />

durchaus aus eigenem Interesse und eigenem Ermessen zum Schutze seiner selbst intervenieren.<br />

223 KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 124.<br />

224 DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 174.<br />

225 GNEHM, Interventionsrecht, S. 26, spricht diesbezüglich wohl zu Recht von einer „fast unbegrenzte(n) Elastizität<br />

des Begriffes (…)“.<br />

226 Dazu sogleich, S. 42f.<br />

227 So auch GNEHM, Interventionsrecht, S. 27; hingegen fasste KAISER, Staatsrecht Bd. III, S. 122ff. auch äussere<br />

Bedrohungen unter den Begriff der Bundesintervention, allerdings mit Verzicht auf den Hilferuf der Kantone.

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