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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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268 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

Notstandsrecht in der Bundesverfassung ausdrücklich fehlte, hätten somit zwei Verwaltungsverordnungen<br />

ausdrücklich die Verletzung der höchsten Rechtsgüter ermöglichen<br />

sollen.<br />

2.3. Das Ordnungsgesetz<br />

Auch das „Ordnungsgesetz“ stand in engem Zusammenhang mit den tragischen Vorkommnissen<br />

in Genf 1839 . Der Ansporn zu einer Verstärkung des präventiven Staatsschutzes<br />

kam aus dem Parlament: In zwei gleich lautenden Motionen 1840 wurde der Bundesrat<br />

zu einem Bericht darüber eingeladen, welche gesetzgeberischen Massnahmen die Exekutive<br />

vorschlage, um die bestehenden Gesetzeslücken zum Schutz der öffentlichen Ordnung<br />

auszufüllen.<br />

2.3.1. Die Motive<br />

In seiner Botschaft erwähnte der Bundesrat einleitend, ihm schwebten ein „Ausbau der<br />

politischen und kriminellen Bundespolizei“ sowie Massnahmen gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 –<br />

10 BV vor 1841 . Das Ordnungsgesetz selber hätte sich auf Art. 64 bis BV gestützt, die<br />

Kompetenznorm zum Erlass eines eidgenössischen Strafgesetzbuches.<br />

Im zweiten Teil der Botschaft nahm der Bundesrat zuerst eine Abgrenzung hinsichtlich<br />

der durch den Bund zu ahndenden strafrechtlichen Delikte vor: Darunter gehörten<br />

Handlungen mit ausgesprochen politischem Charakter, welche auf eine Revolution oder<br />

einen Umsturz abzielten. Die gemeinen Delikte wie Nötigung, Gewalttaten, etc. würden<br />

aber auch mit dem Ordnungsgesetz vollständig der kantonalen Gesetzgebung überlassen<br />

bleiben 1842 .<br />

Diese Aussage war insofern bemerkenswert, als der Bund die Kompetenz zum Erlass eines<br />

eidgenössischen Strafgesetzbuches bereits seit Jahren besass. Tatsächlich war das Projekt<br />

eines Strafgesetzbuches schon sehr weit fortgeschritten – eine Vorwegnahme des<br />

StGB durch das Ordnungsgesetz wollte der Bundesrat jedoch vermeiden. Andererseits<br />

war er bestrebt, das StGB nun zügig in Kraft zu setzen 1843 .<br />

Als eigentliche Motivation für den Erlass des Ordnungsgesetzes nannte der Bundesrat<br />

den „Schutz der demokratischen Idee“ 1844 . Es gehe darum, mit präventiven Massnahmen<br />

einen Bürgerkrieg bereits im Keime zu ersticken. Mit dem Gesetz könnten künftig bewaffnete<br />

Polizei- oder gar Armeeeinsätze vermieden werden 1845 . Insbesondere sei die<br />

Stärkung der gesetzlichen Grundlagen des Staatsschutzes sinnvoller als eine bessere<br />

Ausbildung zum Ordnungsdienst. Einsätze im <strong>Innere</strong>n wären schliesslich „nicht ihre<br />

1839 SOLAND, Staatsschutz in schwerer Zeit, S. 161; SCHÜRCH, Der strafrechtliche Schutz der öffentlichen Ordnung,<br />

S. 112.<br />

1840 Motion Walther, AB NR 1933, S. 144; Motion Béguin, AB SR 1933, S. 123.<br />

1841 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurfe eines Bundesgesetzes zum Schutze der<br />

öffentlichen Ordnung (vom 8. Mai 1933), BBl. 1933 I, S. 753 – 760 (S. 753), nachfolgend „Botschaft Ordnungsgesetz“.<br />

1842 Botschaft Ordnungsgesetz, BBl. 1933 I, S. 753 – 760 (S. 754).<br />

1843 Botschaft Ordnungsgesetz, BBl. 1933 I, S. 753 – 760 (S. 754 und 756).<br />

1844 Botschaft Ordnungsgesetz, BBl. 1933 I, S. 753 – 760 (S. 755).<br />

1845 Botschaft Ordnungsgesetz, BBl. 1933 I, S. 753 – 760 (S. 756).

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