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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die neue Bundesverfassung 419<br />

unter anderen Voraussetzungen als jener einer bewaffneten Bundesintervention durchführen<br />

zu wollen 2788 .<br />

Eine besondere Herausforderung stellt der „neue“ Interventionsartikel m.E. hinsichtlich<br />

des Erhalts der kantonalen Polizeihoheit dar. Während diese dem Art. 16 BV 1848/1974<br />

noch unzweideutig zu Grunde lag, kommt sie in Art. 52 Abs. 2 BV 1999 nunmehr abgeschwächt<br />

zur Geltung – ohne dass der „<strong>Sicherheit</strong>sartikel“ (Art. 57 BV) adäquaten Ersatz<br />

dazu geschaffen hätte. Immerhin indiziert die Intervention als solche einen Eingriff<br />

in einen kantonalen Hoheitsbereich, ohne allerdings Hinweise auf deren Umfang geben<br />

zu können.<br />

2.2.2.2. Der <strong>Sicherheit</strong>sartikel (Art. 57 BV)<br />

Dreh- und Angelpunkt des Hauptteils der <strong>Sicherheit</strong>sverfassung von 1999 würde unter<br />

systematischen Gesichtspunkten Art. 57 BV bilden 2789 . Im Unterschied zu Art. 52 wäre<br />

es Aufgabe von Art. 57, die Kompetenzen des Bundes auf dem Gebiet der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> für die ordentliche Lage (für den „Normalfall“ oder den bundesstaatlichen „Alltag“)<br />

festzulegen. Just in diesem wichtigsten Teilaspekt bleibt der Artikel unbestimmt<br />

und programmatisch 2790 . Art. 57 Abs. 1 enthält einzig eine Feststellung, dass sowohl<br />

Bund als auch Kantone für die <strong>Sicherheit</strong> des Landes zuständig sind 2791 .<br />

„Bund und Kantone sorgen im Rahmen ihrer Zuständigkeiten für die <strong>Sicherheit</strong> des Landes und den<br />

Schutz der Bevölkerung.“<br />

Damit scheint Art. 57 BV 1999 den im SiPolB 2000 vom Bundesrat postulierten umfassenden<br />

<strong>Sicherheit</strong>sbegriff verfassungsrechtlich verankern zu wollen 2792 ; die Norm bezieht sich<br />

demnach sowohl auf die innere als auch äussere <strong>Sicherheit</strong> 2793 . Für die Gewährleistung der<br />

äusseren <strong>Sicherheit</strong> im Sinne der Landesverteidigung bleibt jedoch einzig der Bund<br />

(Art. 58 BV 1999) kompetent. Für die innere <strong>Sicherheit</strong> sind primär die Kantone verantwortlich<br />

(kantonale Polizeihoheit), den Bund trifft jedoch eine Letztverantwortung bereits<br />

nach Art. 52 BV. Daraus folgt, dass Art. 57 derzeit nicht als Grundlage für die Vermutung<br />

bestimmter Verbandskompetenzen herangezogen werden kann 2794 . Ausserdem<br />

2788 Zumindest das VBS scheint sich damit verstärkt auf künftige Bundesinterventionen vorzubereiten; auch wenn<br />

die Einsätze „nur“ zu Gunsten der Kantone erfolgen sollen; siehe dazu hinten, S. 421f. sowie S. 482f.<br />

2789 Ähnlich wohl RAINER J. SCHWEIZER/GABRIELA KÜPFER, in: St. Galler Kommentar, Vorbemerkungen zur<br />

<strong>Sicherheit</strong>sverfassung, Rz. 3, wenn sie meinen, Art. 57 bilde „eine Art Dach für den ganzen Abschnitt“.<br />

2790 So auch CHRISTIAN LINSI, Verfassungsrechtliche Zuständigkeit des Bundes für den Erlass von Polizeirecht,<br />

LeGes 3/2008, S. 465 – 494 (S. 475).<br />

2791 LIENHARD/HÄSLER, Verfassungsrechtliche Grundlagen des <strong>Sicherheit</strong>srechts, Rz. 5.<br />

2792 Zur bundesrätlichen Auslegung von Art. 57 BV 1999 siehe LINSI, Erlass von Polizeirecht, LeGes 3/2008,<br />

S. 465 – 494 (S. 473f.).<br />

2793 Ebenso SCHWEIZER/SUTTER/WIDMER, Grundbegriffe, Rz. 29; BIAGGINI, BV-Kommentar, <strong>Sicherheit</strong>,<br />

Landesverteidigung, Zivilschutz, Rz. 2; SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 57, Rz. 1; RHINOW, Risiko<br />

und Recht, S. 363; RUCH, Verfassungsrecht, § 56, Rz. 8ff.<br />

2794 So die h.L.; vgl. RAINER J. SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 57, Rz. 1; LIENHARD/HÄSLER,<br />

Verfassungsrechtliche Grundlagen des <strong>Sicherheit</strong>srechts, Rz. 5; MOHLER/GÄTTELIN/MÜLLER, Unsicherheit<br />

über <strong>Sicherheit</strong>, AJP 2007, S. 826; anders STEPHAN BREITENMOSER an einer Podiumsdiskussion im Rahmen<br />

der Veranstaltung „Schengen in der Praxis“ vom 18. April 2008 in Basel (Art. 57 BV 1999 würde Bundeskompetenzen<br />

auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong> verankern).

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