02.11.2013 Aufrufe

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

MEHR ANZEIGEN
WENIGER ANZEIGEN

Sie wollen auch ein ePaper? Erhöhen Sie die Reichweite Ihrer Titel.

YUMPU macht aus Druck-PDFs automatisch weboptimierte ePaper, die Google liebt.

Gespannte Normalität (1920er Jahre) 251<br />

die Verfassungsrevision ab 1741 . Das Resultat erschien angesichts der 109’536 Unterschriften<br />

1742 , welche die Initianten nur vier Jahre zuvor noch gesammelt hatten, um so eindrücklicher<br />

1743 .<br />

Der Grund für die starke Ablehnung der Vorlage lag im indirekten Gegenvorschlag 1744<br />

von Bundesrat und Parlament, dem „Umsturzgesetz“.<br />

1.3. Das „Umsturzgesetz“<br />

Auch wenn der Bundesrat die Schutzhaftinitiative entschieden ablehnte, teilte er doch<br />

die Bedenken der Initianten, dass hinsichtlich der fehlenden Möglichkeiten gegen staatsgefährdende<br />

Umtriebe durch <strong>Schweiz</strong>erbürger – welche im Gegensatz zu ausländischen<br />

Einwohnern nicht ausgewiesen werden konnten 1745 – eine Lücke im geltenden Recht zu<br />

schliessen sei 1746 . Ausserdem wäre es an der Zeit, einen Teil der ausserordentlichen Notverordnungen<br />

in ordentliches Recht zu überführen 1747 .<br />

Mit dem „Umsturzgesetz“ 1748 hätte das BStR insbesondere hinsichtlich des Schutzes der<br />

1741 Bundesbeschluss betreffend die Erwahrung der Volksabstimmung vom 18. Februar 1923 über das Initiativbegehren<br />

um Aufnahme eines Artikels in die Bundesverfassung betreffend Schutzhaft (vom 27. April 1923),<br />

AS 39, S. 116.<br />

Zu den detaillierten Abstimmungsergebnissen siehe die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung<br />

betreffend das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung vom 18. Februar 1923 über das Volksbegehren<br />

um Aufnahme eines Artikels in die Bundesverfassung betreffend Schutzhaft (vom 28. März 1923),<br />

BBl. 1923 I, S. 741f.<br />

1742 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Aufnahme folgenden<br />

Artikels in die Bundesverfassung: „Der Bund hat die Pflicht, <strong>Schweiz</strong>erbürger, die die innere <strong>Sicherheit</strong> des Landes gefährden,<br />

unverzüglich in Schutzhaft zu nehmen“ (vom 22. November 1919), BBl. 1919 V, S. 651f. Aus formellen Gründen<br />

konnten aber bloss 62’323 als gültig anerkannt worden.<br />

1743 Zynisch, wohl aber nicht ganz unrichtig der Nebelspalter, welcher in einer Karikatur meinte, das Unterschreiben<br />

einer Initiative wäre gegenüber der Zustimmung an der Urne einfacher, weil beim Unterschreiben noch<br />

nicht wirklich über das Vorhaben nachgedacht zu werden brauche.<br />

1744 SOLAND, Staatsschutz, S. 80; ausserdem VON GREYERZ, Handbuch der <strong>Schweiz</strong>er Geschichte Bd. II,<br />

S. 1171f.<br />

1745 Zur Ausweisung des <strong>Schweiz</strong>ers Kaspar Mermillod zur Zeit des Kulturkampfs (1873) siehe vorne, Anm.<br />

1192.<br />

1746 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Schutzhaftinitiative (vom 6. September 1920),<br />

BBl. 1920 IV, S. 213 – 217 (S. 217).<br />

1747 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über den Entwurf zu einem Bundesgesetze betreffend<br />

Abänderung des Bundesgesetztes über das Bundesstrafrecht der schweizerischen Eidgenossenschaft vom 4.<br />

Februar 1853 (vom 11. April 1921), BBl. 1921 II, S. 249 – 266 (S. 251), mit ausdrücklicher Erwähnung der<br />

Verordnung betreffend Massnahmen gegen die Gefährdung und Störung der innern <strong>Sicherheit</strong> der Eidgenossenschaft<br />

(vom 11. November 1918), AS 34, S. 1161f. und der Verordnung betreffend die Gefährdung der<br />

militärischen Ordnung (vom 4. März 1919), AS 35, S. 170f.<br />

Bereits die ständerätliche Bundesbahnkommission sowie die Konferenz der kantonalen Polizeidirektoren hatten<br />

zu einer Verschärfung des Bundesstrafrechts angeregt; siehe FRANZ STÄMPFLI, Die Novelle zum Bundesstrafrecht,<br />

ZStR 1922, S. 97 – 141 (S. 100).<br />

1748 Dazu etwa der Jurist SCHÜRCH, Der strafrechtliche Schutz der öffentlichen Ordnung, S. 111 oder der Historiker<br />

GAUTSCHI, Landesstreik, S. 370.<br />

Zur Terminologie: Für das Umsturzgesetz wird noch heute der Begriff „Lex Häberlin I“ verwendet. Da Bundesrat<br />

Häberlin dem Gesetz nicht dermassen unkritisch gegenüber gestanden hat, wie es teilweise vertreten wird,<br />

und weil insbesondere der Anstoss zum Gesetz nicht von Häberlin (sondern seinem Amtsvorgänger Eduard<br />

Müller) ausgegangen war, wird an dieser Stelle auf die Verwendung dieser Bezeichnung verzichtet. Erst recht

Hurra! Ihre Datei wurde hochgeladen und ist bereit für die Veröffentlichung.

Erfolgreich gespeichert!

Leider ist etwas schief gelaufen!