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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Gesetzgebung des Bundes 85<br />

rakter zu, als verfassungsmässige Verankerung und Respektierung der verschiedenen<br />

Normstufen de lege artis erfolgt waren (Kompetenz in der Bundesverfassung – Gesetz –<br />

Verordnung).<br />

3.5.2. Abschaffung des Generalanwalts<br />

Die Abschaffung des Amts eines ständigen Generalanwalts durch Nichtwiederwahl<br />

zeugte nicht von Weitsicht. Einer Stabilisierung des eidgenössischen Justizwesens konnte<br />

sie nicht dienlich sein. Auf Grund der damals noch sehr beschränkten Kompetenzen<br />

des Bundesgerichts erfuhren dadurch die politischen gegenüber den Justizbehörden eine<br />

weitere Stärkung.<br />

Grundsätzlich hätte die Stellung des Generalanwalts nach den ersten Erfahrungen eher<br />

einer Stärkung denn einer Schwächung bedurft. Dazu wäre ihm insbesondere die Möglichkeit<br />

der direkten Teilnahme an kantonalen Prozessen kraft Bundesgesetz zu eröffnen<br />

gewesen. Die Beschränkung auf das Verfassen von generalanwaltlichen Gutachten bildete<br />

einen beschämenden Ausweg zur Wahrnehmung der Interessen der Eidgenossenschaft<br />

im Rahmen kantonaler Verfahren.<br />

Wurden aber die Aufgaben des Generalanwalts als für diesen nicht mehr ausreichend<br />

erkannt, wäre es im Hinblick auf die Bedeutung seiner eigentlichen Kernaufgaben wohl<br />

sinnvoller gewesen, ihm weitere Aufgaben aus dem Kreis des EJPD zu überlassen, als<br />

die Stelle bewusst der Verwaisung preiszugeben. Fraglich blieb ausserdem, ob die vom<br />

Bundesrat vorgenommene Reorganisation überhaupt noch von der Verfassung getragen<br />

wurde; denn die BV 1848 sah die Ernennung eines eigenständigen Generalanwalts vor.<br />

Die Zustimmung des Parlaments zum bundesrätlichen Vorgehen vermochte das Abweichen<br />

von der verfassungsrechtlichen Vorgabe vielleicht politisch, nicht aber juristisch zu<br />

rechtfertigen. Die Geschichte widerlegte wenige Jahrzehnte später die Meinung des<br />

Bundesrats eindrücklich 532 .<br />

532 Zur Einführung einer „ständigen“ Bundesanwaltschaft siehe hinten, S. 166ff.

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