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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Zur Bundesverfassung von 1848 15<br />

trotz der Kompetenzkompetenz des Bundes – die den Kantonen verbliebenen Hoheitsrechte<br />

auch und gerade von der Bundesverfassung geschützt würden 68 .<br />

Die Rechtsordnungen von 1848 und 1874 trugen der Staatlichkeit der Kantone weitgehend<br />

Rechnung 69 und respektierten die bei den Kantonen verbliebenen Hoheitsrechte.<br />

Eine gewisse Bedeutung erlangte Art. 3 BV 1848 und 1874 nach FRITZ FLEINER hinsichtlich<br />

der (auch politischen) Frage der Kompetenzübertragung von den Kantonen auf den<br />

Bund, sowie bei der Bestimmung des Umfangs von Bundeskompetenzen. Art. 3 bringe<br />

diesbezüglich ein dem Bundesstaat zu Grunde liegendes Strukturprinzip zum Ausdruck.<br />

„Unser ganzes Bundesleben ist aufgebaut auf der Vorstellung, dass die Kantone primäre Aufgaben zu<br />

erfüllen haben, die ihnen der Bund nicht streitig macht und nicht streitig machen darf. Unsere Bundesverfassung<br />

hat dies in Art. 3 dahin ausgesprochen, die Kantone seien souverän, sowie ihre Souveränität nicht<br />

durch die Bundesverfassung beschränkt sei, und übten innerhalb ihrer Sphäre alle Rechte aus, die nicht<br />

der Bundesgewalt übertragen sind.“ 70<br />

Nach SCHOLLENBERGER kommt den Kantonen – soweit sie vom Bund zum Vollzug<br />

von Bundesrecht verpflichtet werden – sehr wohl der Status von blossen (Vollzugs-)<br />

Organen zu 71 . Danach ist die staatsrechtliche Rolle der Kantone eine unterschiedliche,<br />

wenn sie im Rahmen eigener Staatlichkeit, oder bei der Durchsetzung des Bundesrechts<br />

tätig werden.<br />

Die unterschiedlichen Rollen der Kantone waren bei der Gründung des Bundesstaates<br />

noch wenig spürbar. Je weniger Kompetenzen beim Bund lagen, desto weniger bestand<br />

Bedarf nach Vollzug durch die Kantone. Mit zunehmender Ausschöpfung und stetigem<br />

Ausbau der Bundeskompetenzen war im Keime bereits die Problematik enthalten, dass<br />

die Kantone im Bundesstaat einmal als originär zuständige Gemeinwesen, ein anderes<br />

Mal „nur“ als Vollzugsorgane des Bundes auftraten.<br />

Das Recht der Kantone zur Gesetzgebung wird aber auch in den ihnen verbliebenen<br />

Zuständigkeitsbereichen durch bundesverfassungsrechtliche Vorgaben zumindest beeinflusst<br />

72 . Als Beispiel nannte Schollenberger die bundesrechtliche Garantie des Grundrechts<br />

der Handels- und Gewerbefreiheit (heute: Wirtschaftsfreiheit).<br />

So stehe das Recht der allgemeinen Gewerbegesetzgebung den Kantonen, nicht dem<br />

Bund zu; letzterer habe ein Gesetzgebungsrecht nur in Bezug auf speziell bestimmte Gewerbe.<br />

Die Kantone seien aber auch in ihrem Bereich an den bundesverfassungsmässigen<br />

Grundsatz der Handels- und Gewerbefreiheit gebunden 73 .<br />

Tatsächlich kommen die in der Bundesverfassung stipulierten Grundrechte 74 als Minimalgarantien<br />

gerade gegenüber der kantonalen Gewalt zur Geltung. Dabei spielt es keine<br />

Rolle, ob die Kantone Bundesrecht vollzogen oder innerhalb ihres originären Zustän-<br />

68 SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 146f.<br />

69 IVO HANGARTNER, Die Erfüllung der Staatsaufgaben durch Bund und Kantone, ZSR 1969, S. 379 – 407<br />

(S. 382).<br />

70 FRITZ FLEINER, Zentralismus und Föderalismus in der <strong>Schweiz</strong>, in: Ders. (Hrsg.), Ausgewählte Schriften und<br />

Reden, Zürich 1941, S. 197 – 213 (S. 197f.).<br />

71 SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 147.<br />

72 SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 95.<br />

73 SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 95.<br />

74 Zu den Freiheitsrechten der BV 1848 siehe sogleich, S. 18.

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