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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Gespannte Normalität (1920er Jahre) 249<br />

Nach Beurteilung des Bundesrates standen folgende Forderungen im Zentrum:<br />

„1. Es soll dem Bunde nicht nur das Recht, sondern auch die Pflicht zur Ausweisung übertragen werden.<br />

2. Als neuer Ausweisungsgrund wird die Gefährdung der Wohlfahrt des <strong>Schweiz</strong>ervolkes genannt.<br />

3. Als eine Gefährdung, die die Ausweisung begründen soll, wird hervorgehoben: die Teilnahme an verfassungswidrigen<br />

Umtrieben oder an politischen Unternehmungen, welche die guten Beziehungen der<br />

<strong>Schweiz</strong> zu auswärtigen Staaten zu stören geeignet sind, sowie auch eine wirtschaftliche Betätigung, die gegen<br />

Treu und Glauben im Verkehr verstösst und die allgemeinen Interessen der schweizerischen Volkswirtschaft<br />

verletzt.<br />

4. Es wird den Polizeibehörden der Kantone zur Pflicht gemacht, die Ausländer, deren Ausweisung in<br />

Frage kommt, dem Bundesrat zu melden.“ 1733<br />

Der Bundesrat konnte eine gewisse Sympathie zu den Anliegen zwar nicht verbergen,<br />

wandte sich aber trotzdem gegen das Volksbegehren aus national-konservativen Kreisen:<br />

Er könne nämlich mit einer Ausweitung des Anwendungsbereichs von Art. 70 BV den<br />

Wünschen des Volksbegehrens bereits vollständig entsprechen. Die Schaffung einer<br />

Ausweisungspflicht sei überflüssig, da es eines besonderen Ansporns zur Vornahme von<br />

Ausweisungen nicht bedürfe 1734 . Weiter unterstrich der Bundesrat, dass ihm in seiner<br />

Ausweisungspraxis eine gewisse Flexibilität erhalten bleiben müsse, um der jeweiligen<br />

Lage entsprechend handeln zu können.<br />

„Der Begriff der Gefährdung der innern und äussern <strong>Sicherheit</strong> ist kein starrer, sondern in hohem Grade<br />

von den momentan bestehenden innern und äussern politischen Zuständen abhängig (…). Die Wahrung<br />

des öffentlichen Staatsinteresses erfordert in aussergewöhnlichen Zeitlagen andere Massnahmen, als in ruhigen<br />

Zeiten.“ 1735<br />

Beide Teile der „Ausländerinitiative“ scheiterten in der Volksabstimmung vom 11. Juli<br />

1922; der zweite Teil mit 159'200 zu 258'881 Stimmen; alle Kantone lehnten das Volksbegehren<br />

ab 1736 .<br />

1.2. Die Schutzhaftinitiative<br />

Noch im Jahr 1919 kam unter dem Eindruck des Landesstreiks 1737 und der fundamentalen<br />

Umwälzungen in Europa die Volksinitiative des „Komitees gegen den Bolschewismus“<br />

1738 zu Stande, welche den Bund verpflichtet hätte, bei Gefährdung des Staates<br />

zum Instrument der Schutzhaft zu greifen, um Revolutionäre – egal ob <strong>Schweiz</strong>er oder<br />

1733 Bericht Ausländerinitiative, BBl. 1921 III, S. 335 – 346 (S. 344).<br />

1734 Bericht Ausländerinitiative, BBl. 1921 III, S. 335 – 346 (S. 343 – 346).<br />

1735 Bericht Ausländerinitiative, BBl. 1921 III, S. 335 – 346 (S. 343 – 346).<br />

1736 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung<br />

vom 11. Juni 1922 betreffend die Volksbegehren um Revision der Art. 44, 70 und 77 der Bundesverfassung<br />

(vom 14. Juli 1922), BBl. 1922 II, S. 871 – 875.<br />

Während Teil I betreffend das Einbürgerungswesen in allen Kantonen überaus deutlich abgelehnt wurde, genoss<br />

der Teil II betreffend Ausweisungen in den Kantonen Aargau, Basel-Stadt, Bern, Genf und Zürich eine<br />

gewisse Unterstützung.<br />

1737 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 370.<br />

1738 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend das Ergebnis der eidgenössischen Volksabstimmung<br />

vom 18. Februar 1923 über das Volksbegehren um Aufnahme eines Artikels in die Bundesverfassung<br />

betreffend Schutzhaft (vom 28. März 1923), BBl. 1923 I, S. 741f.

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