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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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468 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

der KKJPD, welche die Ausdehnung der subsidiären Armeeeinsätze zu permanenten<br />

Aufträgen wegen verfassungsrechtlicher Bedenken seit 2002 ablehnt 3111 .<br />

Die politische Begründung des Einsatzes “AMBA CENTRO“ erfolgt seit der Jahrtausendwende<br />

mit dem Hinweis auf die globalen sicherheitspolitischen Entwicklungen,<br />

welche die <strong>Sicherheit</strong> auch der ausländischen Vertretungen in der <strong>Schweiz</strong> tangierten 3112 .<br />

4.3.1.3. Die Umsetzung von “AMBA CENTRO“<br />

Für den Botschaftsschutz werden sowohl Berufsmilitärs als auch Milizeinheiten eingesetzt.<br />

Bei den professionellen Einheiten handelt es sich um solche der Mil Sich 3113 ; bei<br />

den Milizverbänden kommen sowohl Infanteriedurchdiener als auch WK-Truppen des<br />

Heeres zum Einsatz. Neben infanteristischen erfüllen auch Einheiten der Panzertruppen<br />

oder der Artillerie Einsätze 3114 als „Territorialfüsiliere“ 3115 .<br />

Soweit Milizsoldaten für subsidiäre Sicherungseinsätze Verwendung finden, leisten diese<br />

den Dienst grundsätzlich mit ihrer herkömmlichen Ausrüstung. Zwar werden sie meist<br />

mit (überdimensionierten, die Beweglichkeit stark einschränkenden) Splitterschutzwesten<br />

ausgerüstet, welche gegen Messerstiche passiven Schutz bieten sollen, doch bleibt<br />

das Gesicht (unter dem Béret oder „Mutz“) gänzlich ungeschützt. Als Bewaffnung findet<br />

das Sturmgewehr 90 Verwendung, eine Schusswaffe, welche dazu konzipiert ist, auf<br />

eine Distanz von 300 – 450 Metern zu töten 3116 .<br />

3111 Medienmitteilung der KKJPD vom 15. November 2002; http://www.kkjpd.ch/frameset.asp?sprache=d<br />

(„Archiv“; zuletzt besucht am 1. Mai 2009); NZZ vom 16. November 2002, S. 14 („Gegen vermehrte subsidiäre<br />

Armee-Einsätze“). Um so mehr mag die Aussage im BISS 2004, S. 14 erstaunen, wonach die Zuweisung<br />

des Botschaftsschutzes an die Armee mit Zustimmung der KKJPD erfolgt sei. Wie auch immer der Begriff<br />

der Zustimmung in diesem Fall ausgelegt werden kann – mit den veröffentlichten Stellungnahmen der<br />

KKJPD vermag sich diese Behauptung jedenfalls nicht zu decken.<br />

Anderer Ansicht Rhinow, welcher die Verfassungsmässigkeit von Dauereinsätzen befürwortet; selbst gegen<br />

die Übernahme von sicherheitspolizeilichen „Grundlasten“ durch die Armee sprächen höchstens politische,<br />

nicht aber verfassungsrechtliche Gründe. Eine Unterscheidung zwischen „ordentlicher“ und „ausserordentlicher<br />

Lage“ falle schwer und sei wenig sinnvoll. Vgl. RENÉ RHINOW, Zur Rechtmässigkeit des Armeeeinsatzes<br />

im Rahmen der inneren <strong>Sicherheit</strong>, in: Thomas Sutter-Somm/Felix Hafner/Gerhard Schmid/Kurt Seelmann<br />

(Hrsg.), Risiko und Recht (FG zum <strong>Schweiz</strong>erischen Juristentag 2004), Basel/Genf/München 2004, S. 361 –<br />

380 (besonders S. 374ff.), einem Aufsatz, welcher aus seinem Gutachten vom 1. September 2003 zu Handen<br />

des VBS entstanden ist. M.E. trägt eine solche Argumentation wenig zur Klärung der Zuständigkeiten und<br />

damit auch politischen Verantwortlichkeiten zwischen Bund und Kantonen sowie zwischen ziviler und militärischer<br />

Ebene bei; – die Entstehung und Vertiefung rechtstaatlich bedenklicher Gemengelagen wird sogar<br />

verstärkt. Ebenfalls trägt das Gutachten m.E. polizei- und grundrechtlichen Aspekten zu wenig Rechnung.<br />

3112 Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz der Armee zum Schutz ausländischer Vertretungen (vom<br />

13. Februar 2002), BBl. 2002, S. 2164 – 2170 (S. 2166f.); Botschaft zum Bundesbeschluss über den Einsatz<br />

der Armee zum Schutz ausländischer Vertretungen (vom 16. April 2003), BBl. 2003, S. 3645 – 3653<br />

(S. 3647ff.); Botschaft subsidiäre Einsätze (2007), BBl. 2007, S. 4885 – 4907 (S. 4892f.).<br />

3113 Art. 10 MG 95; Verordnung über die Militärische <strong>Sicherheit</strong> (vom 14. Dezember 1998), SR 513.61. Siehe auch<br />

oben, S. 464.<br />

3114 Bei einer WK-Dauer von drei Wochen für Soldaten bleiben bloss eine Woche für die Ausbildung, eineinhalb<br />

Wochen für den eigentlichen Einsatz, und zwei Tage für die Wiederherstellung der Einsatzbereitschaft übrig.<br />

3115 Kritisch zum Einsatz von Armeeverbänden zur Botschaftsbewachung DANIEL HELLER, Die <strong>Schweiz</strong> und<br />

ihre Miliz, online unter http://www.vsww.ch/publika/08_04_sipol.pdf (zuletzt besucht am 1. Mai 2009),<br />

S. 5ff.<br />

3116 Wohl bildet das StGB 90 gem. einschlägigem Reglement der Armee auch eine „Hieb- und Stichwaffe“, doch<br />

scheint ein derartiger Einsatz mit einer Splitterschutzweste kaum möglich.

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