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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 47<br />

kommen sein.<br />

Vom eidgenössischen war der kantonale Ordnungsdienst abzugrenzen. In letztgenannten<br />

Fällen handelte es sich um das Aufgebot kantonseigener Truppen zur Unterstützung der<br />

kommunalen oder kantonalen Polizeikräfte 269 . Einschränkungen für den kantonalen Ordnungsdienst<br />

ergaben sich einerseits aus dem Aktivdienst der ganzen Armee. Andererseits<br />

wurden präventive Aufgebote zum kantonalen Ordnungsdienst, welche nach 1848 nicht<br />

ausgeschlossen waren 270 , mit der Verfassungsrevision von 1874 verunmöglicht 271 .<br />

Die Unterstellung von Bundestruppen oder „ausserkantonalen Truppen“ unter die Befehlsgewalt<br />

einer Kantonsregierung, quasi als „goldener Mittelweg“ zwischen bewaffneter<br />

Bundesintervention und kantonalem Ordnungsdienst, war weder in der BV noch in<br />

der MO 1850 vorgesehen. Ein solche Massnahme hätte zudem Art. 16 und Art. 17 BV<br />

1848 unterlaufen (eidgenössisches Kommando bei Bundesinterventionen) 272 .<br />

2.1.8. Fremdenpolizei und Schutz der Landesgrenze<br />

Mit fortschreitender Industrialisierung zur Mitte des 19. Jahrhunderts stieg die Mobilität<br />

innerhalb und zwischen den europäischen Ländern. Ausserdem genoss die <strong>Schweiz</strong> als<br />

republikanisches Staatswesen für politische Flüchtlinge oder Andersdenkende vor allem<br />

aus den Nachbarländern eine grosse Beliebtheit – teilweise zum ausdrücklichen Missfallen<br />

der fremden Regierungen 273 . Das Wegweisungsrecht und die Praxis dazu standen in<br />

engem Verhältnis zur <strong>Schweiz</strong>er Aussenpolitik und beschäftigten die <strong>Schweiz</strong>er Behörden<br />

teilweise intensiv.<br />

Die Fremdenpolizei 274 und das Asylwesen 275 blieben unter der BV 1848 grundsätzlich<br />

Sache der Kantone 276 . Erst im Jahre 1925 erhielt der Bund mit der Aufnahme von<br />

Art. 48 bis in die Bundesverfassung eine verfassungsrechtliche Kompetenz 277 zum Erlass<br />

eines Gesetzes über Aufenthalt und Niederlassung von Ausländern 278 .<br />

269 ERNST HIRZEL, Der Ordnungsdienstauftrag der schweizerischen Armee, Diss. Basel 1974, S. 60 und 71f.;<br />

ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 17; vgl. auch ULRICH ZWYGART, Die Gesamtverteidigungskonzeption unter<br />

besonderer Berücksichtigung der strategischen Fälle, Diss. Bern 1983, S. 422f.<br />

270 Art. 20 Abs. 2 BV 1848 i.V.m. Art. 17 des (Bundes-) Gesetzes über die Militärorganisation der schweizerischen<br />

Eidgenossenschaft (vom 8. Mai 1850), AS I, S. 366 – 428, nachfolgend „MO 1850”, liess den Kantonen<br />

einen weiten Spielraum betreffend der Aufstellung von Truppen – solange eidgenössischer Dienst damit nicht<br />

„gehindert“ wurde.<br />

271 Art. 20 Abs. 2 BV 1874; da die präventive Bereitstellung von Truppen mangels anderer Formen unter den<br />

„Instruktionsdienst“ gefallen wäre, konnte dafür einzig der Bund zuständig sein.<br />

272 Im Reglement „Ordnungsdienst“ aus dem Jahr 1936 wurde diese Möglichkeit in Art. 6 aber erstmals implizit<br />

erwähnt; siehe dazu hinten, S. 265ff.<br />

273 Siehe dazu hinten, S. 97ff.; 99ff., 106ff., 154ff. und 163ff.<br />

Aus der Literatur statt vieler BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 463f. oder KLEY-STRULLER, Verfassungsgeschichte<br />

der Neuzeit, S. 234.<br />

274 VON SALIS, Bundesrecht Bd. IV, Rz. 1943f.; SCHOLLENBERGER, Kommentar BV, S. 471.<br />

275 BLUMER, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 471.<br />

276 DUBS, Zur Bundesrevision, S. 55f. unterstrich die Bedeutung der kantonalen Kompetenzen gerade im Asylwesen<br />

und verwies umgekehrt auf das Fehlen einer eidgenössischen politischen Polizei, deren Schaffung bei<br />

einer vollständigen Übertragung des Asylwesens auf den Bund eine logische Konsequenz sei.<br />

277 FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 179. Zur Einführung des Art. 48 bis BV 1874 siehe BURCK-<br />

HARDT, Bundesrecht Bd. IV, S. 426 – 429.<br />

278 Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (vom 26. März 1931), AS 49, S. 279 – 288,

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