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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die neue Bundesverfassung 423<br />

nach Art. 58 Abs. 2 um eine Notstandsnorm oder eigentliches Notrecht handle, kann<br />

schlechterdings nicht behauptet werden. Die Berücksichtigung des vorliegend durch<br />

Art. 52 BV 1999 vermittelten – aber generelle Geltung geniessenden – Verhältnismässigkeitsgebots<br />

im Sinne sowohl eines Untermass- als auch eines Übermassverbots zeitigt<br />

innerhalb der Auslegung des Art. 58 Abs. 2 auf die Unterscheidung zwischen Einsätzen<br />

im Innern und Verteidigungseinsätzen durchaus Rückwirkungen. Ein extensiv ausgelegter<br />

Verteidigungsbegriff, wie ihn das VBS postuliert, könnte somit bloss in äussersten<br />

Ausnahmesituationen überhaupt zur Anwendung kommen. Seine Wirkung für Einsätze<br />

im Innern ist daher derart beschränkt, dass eine weite Auslegung erst recht abzulehnen<br />

ist. Mit anderen Worten besteht für die operative Raumsicherung ohne gleichzeitige äussere<br />

Gefährdung der <strong>Schweiz</strong> ein sehr begrenzter rechtlicher Spielraum. Ob die präventive<br />

Raumsicherung überhaupt unter den verfassungsrechtlichen Verteidigungsbegriff fällt,<br />

ist zu hinterfragen – m.E. sogar abzulehnen.<br />

2.3. Die Kompetenzen der Bundesorgane<br />

Die Organkompetenzen von Bundesversammlung und Bundesrat gemäss der Bundesverfassung<br />

von 1999 weisen im Rahmen der vorliegenden Arbeit nur wenige Veränderungen<br />

zu den vorhergehenden Grundordnungen von 1848 und 1874 auf 2819 . Zwar<br />

hinterliess die formelle Totalrevision der BV ihre Spuren, doch inhaltlich erweist sich im<br />

Bereich der Organkompetenzen der Nachführungsgedanke bis auf wenige Ausnahmen<br />

als prägend.<br />

2.3.1. Die Kompetenzen der Bundesversammlung<br />

Auch die BV 1999 bezeichnet die Bundesversammlung, vorbehältlich der Rechte des<br />

Souveräns, als „oberste Gewalt“ im Bund (Art. 148 Abs. 1). Die Legislative übt die Oberaufsicht<br />

über die gesamte Exekutive sowie die Gerichte aus (Art. 169 Abs. 1).<br />

2.3.1.1. Die Rechtsetzung<br />

Zu ihren obersten Pflichten gehört die Rechtsetzung (Art. 164f.), welche sie durch Bundesgesetze<br />

an andere Organe übertragen kann, sofern die Bundesverfassung dies nicht<br />

ausschliesst. In Art. 164 Abs. 1 folgt die BV 1999 – anders als ihre Vorgängerinnen –<br />

einem sog. „materiellen Gesetzesbegriff“ 2820 . Wichtige Rechtsnormen bedürfen der Normierung<br />

in einem formellen Gesetz 2821 , welches die entsprechenden parlamentarischen<br />

Verfahren durchlaufen haben und grundsätzlich dem fakultativen Gesetzesreferendum<br />

(Art. 141) unterstehen muss.<br />

Art. 164 Abs. 1 nennt „insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über:<br />

Die Raumsicherungsübung „DEMOEX 08 – Armeeauftrag Raumsicherung“, in deren Verlauf Kampf- und<br />

Schützenpanzer in der Häuserkampfanlage „Aeuli“ zum schafen Schuss kamen, belegt aber wohl eher das<br />

Bedürfnis nach einer engen Auslegung des Verteidigungsbegriffs.<br />

Doch selbst dann blieben die notstandsfesten grundrechtlichen Garantien der EMRK bestehen; siehe dazu<br />

MOHLER, «Raumsicherung», LeGes 3/2008, S. 437 – 464 (S. 451).<br />

2819 Siehe vorne, S. 51ff. und 119ff.<br />

2820 Siehe dazu GEORG MÜLLER, Elemente einer Rechtssetzungslehre, 2. Aufl., Zürich 2006, Rz. 195f.<br />

2821 G. MÜLLER, Rechtssetzungslehre, Rz. 196 – 200.

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