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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 275<br />

sowohl auf negative Erfahrungen mit der Spionageabwehr im Ersten Weltkrieg, jüngere<br />

Debatten in der Bundesversammlung, als auch auf ähnliche Überlegungen der kantonalen<br />

Polizeidirektorenkonferenz. Gleichzeitig betonte die Landesregierung, dass es ihr<br />

weder um die Schaffung einer Schutzpolizei (verstanden als polizeiliche Ordnungsdiensttruppe<br />

des Bundes) noch um die Gründung einer Staatspolizei gehe. Die verfassungsmässige<br />

Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen würde sowieso gegen eine <strong>Sicherheit</strong>spolizei<br />

des Bundes sprechen 1893 .<br />

In der gleichen Botschaft erwähnte der Bundesrat jedoch nur vier Zeilen höher, dass die<br />

kantonalen Polizeidirektoren sich gegen die ihnen vorgelegten „Richtlinien für die Schaffung<br />

einer <strong>Sicherheit</strong>spolizei“ zur Wehr gesetzt hätten 1894 . Die Schaffung einer (wie auch immer<br />

organisierten und zusammengesetzten) <strong>Sicherheit</strong>spolizei auf Stufe Bund war immerhin<br />

erwogen worden.<br />

Auch zur Kriminal- oder politischen Polizei der Kantone werde kein Konkurrenzverhältnis,<br />

sondern eine sinnvolle Ergänzung angestrebt. Der Bund bedürfe zur Wahrung<br />

seiner eigenen Interessen nötigenfalls einer eigenen Ermittlungsbehörde 1895 .<br />

An der Verfassungsmässigkeit der Reorganisation der Bundesanwaltschaft – so der<br />

Bundesrat – bestehe kein Zweifel. Zur Verfolgung von Bundesstrafsachen und zur Wahrung<br />

der inneren und äusseren <strong>Sicherheit</strong> sei der Ausbau notwendig geworden. Das<br />

Parlament wäre durch Art. 85 Ziff. 6 und 7 BV sogar zu einer Unterstützung dieses<br />

Schrittes verpflichtet 1896 .<br />

In den Beratungen des Nationalrats stiess die Schaffung der Bundespolizei per Bundesbeschluss<br />

nicht auf einhellige Zustimmung. Insbesondere die auf Grund fehlender Referendumsfähigkeit<br />

des Beschlusses ausgeschlossene Mitwirkungsmöglichkeit des Volkes für<br />

eine Vorlage mit derart weit reichenden Folgen wurde bemängelt 1897 . Nach einer Entgegnung<br />

von Bundesrat Baumann zog die Mehrheit des Nationalrats einen Erlass in der<br />

Form eines dringlichen 1898 Bundesbeschlusses demjenigen eines Bundesgesetzes vor 1899 .<br />

Eine angemessene Rechtsgrundlage in einem formellen Gesetz erhielt der Polizeidienst<br />

der Bundesanwaltschaft erst im Jahre 1943 mit einer Revision des Art. 17 der Bundesstrafprozessordnung<br />

im Rahmen des Erlasses des neuen Organisationsgesetzes 1900 . Zusammen<br />

mit der Bestimmung des StGB zum strafrechtlichen Staatsschutz löste Art. 17<br />

BStP das Spitzelgesetz ab 1901 . Der Aufgabenkreis der Bundespolizei (Fahndung und<br />

Information) erstreckte sich auf den gesamten strafrechtlichen Staatsschutz 1902 .<br />

1893 Botschaft Spitzelgesetz, BBl. 1935 I, S. 742 – 750 (S. 746f.).<br />

1894 Botschaft Spitzelgesetz, BBl. 1935 I, S. 742 – 750 (S. 747).<br />

1895 Botschaft Spitzelgesetz, BBl. 1935 I, S. 742 – 750 (S. 747).<br />

1896 Botschaft Spitzelgesetz, BBl. 1935 I, S. 742 – 750 (S. 749).<br />

1897 Votum des Berichterstatters der Minderheit, Nationalrat Schneider, AB NR 1935, S. 277.<br />

1898 Zur Anwendung der Dringlichkeitsklausel siehe sogleich, S. 296ff.<br />

1899 AB NR 1935, S. 279f.<br />

1900 Art. 168 des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (vom 16. Dezember 1943), AS 60,<br />

S. 271 – 326 (S. 318ff.).<br />

1901 Dazu die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung zum Entwurf eines neuen Bundesgesetzes<br />

über die Organisation der Bundesrechtspflege (vom 9. Februar 1943), BBl. 1943 I, S. 97 – 220 (S. 157f.).<br />

1902 Mit der Inkraftsetzung des Strafgesetzbuches war damit der 13. Titel des zweiten Buches gemeint.<br />

Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die antidemokratischen Umtriebe (Motion Boerlin),

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