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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 469<br />

In den letzten Jahren wurde versucht, die WK-Einheiten nach Möglichkeit von Einsätzen<br />

im Rahmen von “AMBA CENTRO“ zu verschonen und diese Aufgabe ausschliesslich<br />

der Mil Sich sowie Durchdienern zu überlassen 3117 . Wegen der dortigen Unterbestände<br />

versehen trotzdem einzelne Kompanien ihren WK in der Erfüllung des Bewachungsauftrages.<br />

4.3.1.4. Rechtliche und politische Bedenken<br />

Die bundesrätliche Botschaft von 1999 begründet den subsidiären Sicherungseinsatz der<br />

Armee einzig mit praktischen Argumenten 3118 . Die Hinweise auf die rechtlichen Grundlagen<br />

beschränken sich auf den formalen Ablauf des Truppenaufgebots 3119 : Art. 70 MG<br />

1995 behandelt lediglich die Befugnis des Bundesrates zum Aufgebot von Armeeteilen<br />

zum Assistenzdienst bis zu einer Zahl von 2'000 Armeeangehörigen und einer maximalen<br />

Dauer von 3 Wochen – und wiederholt damit die Verfassungsbestimmung von<br />

Art. 102 BV 1874.<br />

Eine Auseinandersetzung mit der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen, insbesondere<br />

mit der kantonalen Polizeihoheit, findet in der Botschaft nicht statt. Zwar<br />

wird auf ein Gutachten des Bundesamts für Justiz verwiesen, die Botschaft weist in<br />

diesem Zusammenhang aber ebenfalls bloss auf Verfahrensfragen hin 3120 . Das spätere<br />

Gutachten Rhinow bezeichnet die Erfüllung völkerrechtlicher Schutzpflichten als komplementäre<br />

Aufgabe des Bundes zu den kantonalen Verpflichtungen auf dem Gebiet der<br />

inneren <strong>Sicherheit</strong> 3121 .<br />

Nach der angelaufenen Umsetzung der Armee XXI 3122 nahmen sowohl die rechtlichen<br />

und politischen Bedenken als auch die Suche nach Alternativen im Zusammenhang mit<br />

dem Botschaftsschutz durch die Armee zu. So traten im November 2005 die Behörden<br />

von Stadt und Kanton Bern mit dem Vorschlag an das EJPD, den Botschaftsschutz in der<br />

Hauptstadt und deren Umgebung wieder selber zu gewährleisten – falls der Bund die<br />

dafür benötigten 70 Stellen finanzieren würde 3123 . Zumindest eine unmittelbare Wirkung<br />

entfaltete der Vorschlag jedoch nicht. Zurückhaltende, aber unmissverständliche Bedenken<br />

äusserte die Militär- und Zivilschutzdirektorenkonferenz (MZDK) in einem Positionspapier<br />

zur allgemeinen Entwicklung der Armee Ende 2005 3124 . Insbesondere die vornehmlich<br />

finanzpolitischen Hintergründe von “AMBA CENTRO“ sowie eine Abnahme des<br />

Rückhalts des Einsatzes in der Zivilbevölkerung veranlassten der MZDK zu kritischen<br />

3117 THOMANN, Was wird von der Armee erwartet?, ASMZ 06/2006, S. 4 – 9 (S. 4).<br />

3118 Botschaft AMBA CENTRO 1999, S. 7209f.<br />

3119 Botschaft AMBA CENTRO 1999, S. 7210; der Verweis auf die Botschaft zum Bundesbeschluss über den<br />

Einsatz der Armee zum Schutze bedrohter Einrichtungen (vom 8. März 1999), BBl. 1999, S. 2987 – 2996 erhellt<br />

die rechtliche Beurteilung durch den Bundesrat nicht genügend; die ältere Botschaft setzt sich einzig mit<br />

der Frage auseinander, ob sich die verfassungsrechtliche Schranke in Art. 102 BV 1874 auch auf den Assistenz-<br />

oder nur auf den Aktivdienst bezieht (S. 2992f.).<br />

3120 Botschaft AMBA CENTRO 1999, S. 7210.<br />

3121 RHINOW, Zur Rechtmässigkeit des Armeeeinsatzes im Rahmen der inneren <strong>Sicherheit</strong>, S. 361 – 380 (S. 367).<br />

Vorliegende Arbeit vertritt eine andere Meinung; siehe vorne, S. 345f.<br />

3122 Zur Armee XXI sogleich, S. 477ff.<br />

3123 Tagesanzeiger Online vom 8. November 2005<br />

http://www.tagesanzeiger.ch/dyn/news/schweiz/559524.html (zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

3124 Positionspapier der Militär- und Zivilschutzdirektoren-Konferenz vom 31. Oktober 2005.

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