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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Zeit des Zweiten Weltkriegs 309<br />

3.3.2.3. Ein zweiter Bundesratsbeschluss vom 26. November 1940<br />

Seit August folgten zahlreiche Strafverfolgungen wegen kommunistischer Umtriebe.<br />

Daher, und weil dem Bundesrat die Gefährlichkeit der KPS besonders bewusst geworden<br />

war 2139 , wurden die Massnahmen weiter verschärft: Der Bundesratsbeschluss vom<br />

26. November 1940 verfügte die Auflösung sämtlicher kommunistischer Organisationen<br />

2140 . Gleichzeitig dehnte er das Behördenverbot für Kommunisten auf alle Stufen des<br />

Bundesstaates aus 2141 .<br />

Während das Tätigkeitsverbot vom August 1940 erst beschränkten Einfluss auf die parlamentarischen<br />

Tätigkeiten der kommunistischen Nationalräte gezeigt hatte 2142 , folgte aus<br />

dem Verbot der kommunistischen Organisationen auch deren Ausschluss aus dem Parlament<br />

2143 .<br />

3.3.2.4. Die Rechtsprechung des Bundesgerichts<br />

Das Bundesgericht publizierte drei Fälle zur Anwendung des BRB vom 6. August 1940.<br />

Darin setzte es sich sowohl mit der Gefährlichkeit des Kommunismus als auch mit dem<br />

Begriff der kommunistischen 2144 Propaganda auseinander 2145 .<br />

3.3.2.4.1. Zur Rechtmässigkeit des Verbots der kommunistischen Partei<br />

Im ersten Entscheid, BGE 68 IV 145 (Singer), rezitierte das Bundesgericht die Absicht<br />

der KPS und der ihr nahestehenden Organisationen zum gewaltsamen Sturz der verfassungsmässigen<br />

Ordnung. Doch nicht wegen ihrer Ideale, sondern um ihrer Staatsgefährlichkeit<br />

willen wären diese Vereinigungen verboten worden 2146 . Generell sei es unzulässig,<br />

jede Tätigkeit zu verbieten, welche im Widerspruch mit der Verfassung stehe. Die<br />

kommunistische Partei aber hätte den demokratischen Weg verlassen; sie halte sich nicht<br />

an die demokratische Ordnung, sondern bekämpfe diese 2147 . Daher sei der KPS richti-<br />

2139 AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940, S. 181 – 203 (S. 201), nennt drei Hauptgründe für die Gefährlichkeit<br />

der Kommunisten, nämlich (1.) deren Abhängigkeit von der kommunistischen Internationalen, (2.) die<br />

befürwortende Haltung zum Einsatz von Gewalt zu politischen Zwecken und (3.) deren demokratiefeindliche<br />

Ziele und Methoden. Andererseits hiess es in einer Anmerkung in JdT 1943 I, S. 26ff. (ohne Angabe des Autors;<br />

vermutlich aber Emile Thilo), dass die kommunistische Partei nicht verboten worden wäre, hätte sie ihre<br />

Ziele auf legalem Wege zu erreichen versucht.<br />

2140 Art. 1 Abs. 1 und 2 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei der<br />

<strong>Schweiz</strong> (vom 26. November 1940), AS 56 II, S. 1861, nachfolgend „BRB betreffend die Auflösung der kommunistischen<br />

Partei“.<br />

2141 Art. 1 Abs. 3 des BRB betreffend die Auflösung der kommunistischen Partei.<br />

2142 Gemäss AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940, S. 181 – 203 (S. 202f.) beinhaltete das Tätigkeitsverbot für<br />

die Nationalräte bloss, dass ihnen „das Betreiben irgendwelcher kommunistischer Propaganda in den Sitzungen“ untersagt<br />

war.<br />

2143 Dazu sogleich, S. 311ff.<br />

2144 Das Betreiben staatsgefährlicher Propaganda war bereits mit der Demokratieschutzverordnung unter Strafe<br />

verboten worden; dazu vorne, S. 280ff.<br />

2145 Zu einem weiteren, unveröffentlicht gebliebenen Urteil des Bundesgerichts sowie zur Rechtsprechung kantonaler<br />

Obergerichte vgl. AMSTEIN, Kommunistenverbot, SJZ 1940, S. 181 – 203 (S. 184ff.) sowie JdT 1943 I,<br />

S. 26 – 28 (S. 28).<br />

2146 BGE 68 IV 145 (E.1 S. 146).<br />

2147 BGE 68 IV 145 (E.1 S. 146f.); ähnlich in BGE 69 IV 30 (E.13 S. 32), wenn das Bundesgericht betont, das<br />

Hinarbeiten auf einen gewaltsamen Umsturz sei der kommunistischen Partei „nach ihrer Zielsetzung immanent“.

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