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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Der Staatsschutz 451<br />

Bundes und der Kantone, um zur inneren <strong>Sicherheit</strong> des Landes und zum Schutz der Bevölkerung beizutragen.<br />

2 Die Kompetenzen der Strafverfolgungsbehörden und der Polizei von Bund und Kantonen bleiben gewahrt.<br />

Artikel 97 bleibt vorbehalten.“<br />

„Art. 97<br />

Übernahme kantonaler polizeilicher Aufgaben im Grenzraum<br />

1 Auf Begehren eines Grenzkantons kann das Departement die Erfüllung polizeilicher Aufgaben im<br />

Grenzraum der Zollverwaltung übertragen.<br />

2 Es schliesst mit der kantonalen Behörde eine Vereinbarung über die Aufgaben- und Kostenübernahme<br />

ab.<br />

3 Es kann den Abschluss von Vereinbarungen nach Absatz 2 der Zollverwaltung übertragen.“<br />

Die beiden Artikel waren in der Vernehmlassung zwar umstritten, wurden aber unverändert<br />

in das ZollG von 2005 übernommen 2992 . Insbesondere die Kantone befürchteten, ein<br />

eigenständiger sicherheitspolitischer Auftrag des GWK (der Zollverwaltung) führe zu<br />

Kompetenzkonflikten und Eingriffen in die kantonale Polizeihoheit 2993 . Einerseits sei eine<br />

Kompetenzabgrenzung vorzunehmen, andererseits müsse die Tätigkeit des GWK auf die<br />

eigentliche Grenzzone beschränkt werden 2994 . Die Stellungnahmen der vier grösseren<br />

Parteien, wie sie in der Botschaft dargestellt werden, reichen über politische Grundaussagen<br />

nicht hinaus 2995 .<br />

Das dritte Kapitel des ZollG behandelt in den Art. 100ff. die Befugnisse der Zollverwaltung.<br />

Darin wird unter anderem der Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong> angesprochen<br />

(Art. 100 Abs. 1). Eine Definition oder Konkretisierung des sicherheitspolizeilichen<br />

Auftrags der Zollbehörden mag sich aber – auch indirekt – aus den Befugnissen seiner<br />

Angehörigen nicht erschliessen.<br />

Immerhin schliesst das dritte Kapitel des ZollG die gesetzliche Lücke 2996 hinsichtlich der<br />

grenzpolizeilichen Personenkontrollen. Dies ist umso wichtiger, als das GWK die polizeilichen<br />

Aufgaben an den Flughäfen von Genf und Basel-Mülhausen eigenständig wahrnimmt<br />

2997 .<br />

Worum es sich bei den sicherheitspolizeilichen Aufgaben genau handelt – und insbesondere,<br />

wie diese zur kantonalen Polizeihoheit abzugrenzen wären – lässt sich dem<br />

ZollG somit nicht entnehmen. Dafür wiederholt die Zollverordnung (ZollV) 2998 in Art. 2<br />

Abs. 1 lit. b, dass die Zollverwaltung im Zollausschlussgebiet sicherheitspolizeiliche<br />

Aufgaben erfülle.<br />

Art. 231 der ZollV hält in lit. g ausserdem fest, namentlich „zur Aufrechterhaltung der öffentlichen<br />

Ordnung und der öffentlichen <strong>Sicherheit</strong>“ dürften „das Grenzwachtkorps und das Personal nach<br />

2992 Vgl. den Entwurf zum ZollG, BBl. 2004, S. 681 – 736 (S. 711) mit dem geltenden ZollG.<br />

2993 Botschaft ZollG 2003, BBl. 2004, S. 567 – 679 (S. 582 und 587).<br />

2994 Botschaft ZollG 2003, BBl. 2004, S. 567 – 679 (S. 587).<br />

2995 Die dem Autor vorliegenden Vernehmlassungsantworten von CVP, FDP und SPS bestätigen diese Sicht; eine<br />

Rückmeldung der ebenfalls angefragten SVP ist nicht eingetroffen.<br />

2996 USIS III, S. 60.<br />

2997 Am grössten <strong>Schweiz</strong>er Flughafen in Zürich-Kloten werden die eigentlichen sicherheitspolizeilichen Aufgaben<br />

primär von der kantonal-zürcherischen Flughafenpolizei erfüllt; das GWK ist nur unterstützend tätig<br />

(http://www.kapo.zh.ch/internet/ds/kapo/de/ueber_uns/organisation/flughafenpolizei.html; zuletzt besucht<br />

am 1. Mai 2009). Allerdings hatte der Kanton Zürich eine Kostenübernahme durch den Bund angestrengt;<br />

vgl. die NZZ vom 8. Juni 2001, S. 45 („Wer bezahlt für die Flughafen-Grenzpolizei?“).<br />

2998 Zollverordnung (vom 1. November 2007), SR 631.01.

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