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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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202 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

te 1403 .<br />

4.5.2.1. Militärische Pressekontrolle<br />

Die Verordnung des Bundesrates betreffend Veröffentlichung militärischer Nachrichten<br />

(vom 10. August 1914) 1404 stützte sich auf Art. 6 der bundesrätlichen Verordnung betreffend<br />

Strafbestimmungen für den Kriegszustand (vom 6. August 1914) 1405 . Diese wiederum<br />

begründete der Bundesrat mit Art. 102 Ziff. 9 BV 1874 sowie dem Vollmachtenbeschluss<br />

vom 3. August 1914 1406 .<br />

Art. 1 Abs. 2 der Verordnung vom 10. August beschränkte sich sachlich auf die Kontrolle<br />

militärischer Nachrichten. Vereinfacht ausgedrückt ging es darin um den Schutz<br />

von Informationen, welche Rückschlüsse auf das Dispositiv der Armee zugelassen hätten<br />

1407 . Die Veröffentlichung solcher Informationen bedurfte der Genehmigung 1408<br />

durch die Pressekontrollbüros 1409 der Divisionsstäbe. Bei Zuwiderhandlungen kamen die<br />

Sanktionen des Kriegsstrafrechts zur Anwendung 1410 .<br />

Die Publikation anderer, politischer Nachrichten wurde vorerst nicht eingeschränkt.<br />

Jedoch waren die Zeitungen verpflichtet, je zwei Exemplare ihrer Druckschriften „unverzüglich“<br />

an die Pressekontrollbüros einzusenden, sofern sich diese mit militärischen oder<br />

politischen Ereignissen befassten 1411 .<br />

Während die erste Verpflichtung ganz den Geheimhaltungsinteressen der Armee diente<br />

(Schutz militärischer Geheimnisse) 1412 , hatte die zweite offenbar zum Ziel, der Armee<br />

weitere Nachrichtenquellen zu erschliessen. Entsprechend bildete nur die punktuelle<br />

Genehmigungspflicht eine Einschränkung für die Berichterstattung der Presse.<br />

1403 Dazu BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 505ff. und 515ff.<br />

1404 AS 30, S. 380 – 382.<br />

1405 AS 30, S. 370 – 372; sog. „Kriegsstrafrecht”. Dieser Begriff findet sich etwa im Bericht des Bundesrates an die<br />

Bundesversammlung über das Volksbegehren betreffend Aufnahme eines Art. 58 bis in die Bundesverfassung<br />

(vom 11. Dezember 1918), BBl. 1918 V, S. 660 – 685 (S. 661), nachfolgend „Bericht über das Volksbegehren betreffend<br />

Art. 58 bis BV“.<br />

1406 AS 30, S. 347ff.<br />

1407 „Die unter Kontrolle gestellten Nachrichten umfassen:<br />

a. Alle Angaben über Zusammensetzung von Stäben oder Truppen, sowie über Kommandoübertragungen.<br />

b. Alle Ort- und –Zeitangaben in Mitteilungen über Standorte, Märsche und Transporte von Truppen.<br />

c. Angaben über Bestände der Truppen und ihre Ausrüstung.<br />

d. Angaben über Kriegsmaterial jeder Art.<br />

e. Alle Angaben über die Verwendung der Truppen.<br />

f. Angaben über die Anlage von Befestigungen, sowie über die Anlage oder die Zerstörung von Verkehrswegen.“<br />

1408 Art. 1 der Verordnung betreffend Veröffentlichung militärischer Nachrichten.<br />

1409 Art. 2 Abs. 1 der Verordnung betreffend Veröffentlichung militärischer Nachrichten.<br />

1410 Art. 4 der Verordnung betreffend Veröffentlichung militärischer Nachrichten.<br />

1411 Art. 3 der Verordnung betreffend Veröffentlichung militärischer Nachrichten.<br />

1412 Zum gleichen Schluss kam MAX NEF im Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die<br />

<strong>Schweiz</strong>erische Pressepolitik im Zusammenhang mit dem Kriegsgeschehen 1939 – 1945 (vom 27. Dezember<br />

1946), BBl. 1947 I, S. 113 – 441 (S. 299), nachfolgend „Bericht über die Pressepolitik“ (Seitenzahlen zitiert nach BBl).<br />

Der Bericht beschränkte sich – entgegen seinem Titel – nicht auf die genannten sechs Jahre, sondern beleuchtete<br />

die Grundzüge der Pressepolitik seit dem Ersten Weltkrieg.

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