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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Bewährungsproben von 1848 bis 1874 109<br />

det 745 sein, unterstanden den „geltenden militärischen Gesetzen“ 746 , wurden regulären Truppen<br />

unterstellt 747 , konnten von ihrem militärischen Kommandanten jederzeit ganz oder<br />

teilweise aufgelöst 748 und durften nur mit Handfeuerwaffen ausgerüstet werden 749 –<br />

allerdings auch mit privaten 750 .<br />

In die gleiche Zeit 751 fiel die Inkraftsetzung eines Bundesbeschlusses, welcher es jedem<br />

Wehrmann kraft Bundesrecht 752 erlaubte, auch ausserhalb des Militärdienstes Übungen<br />

mit Armeegewehren durchzuführen 753 . Diese Norm gilt als Vorläuferin 754 des späteren<br />

Art. 18 Abs. 3 der BV 1874 755 .<br />

5.8. Krieg zwischen Preussen und Frankreich<br />

Der deutsch-französische Krieg von 1870/71 bildete für die Eidgenossenschaft eine<br />

besondere Herausforderung; während der Zeit des Neutralitätsschutzes zeigten sich<br />

grobe Mängel im eidgenössischen <strong>Sicherheit</strong>sgefüge: Bei den kantonalen Truppen stellte<br />

die Armeeführung grobe Ausbildungsdefizite fest; das Verhältnis zwischen General und<br />

Bundesrat verspannte sich wegen eines Dauerstreits um zusätzliche Truppenaufgebote;<br />

die Internierung einer französischen Armee verlangte einen aussergewöhnlichen Kraftakt<br />

und zum Ende des Krieges brachen in Zürich schwere Unruhen aus, welche zu einer<br />

bewaffneten Bundesintervention führten.<br />

5.8.1. Massnahmen zum Schutze der Neutralität<br />

Nach dem Kriegsausbruch (15. Juli 1870) wählte die Bundesversammlung Oberst Herzog<br />

zum General (19. Juli) 756 . Auf der Grundlage von Art. 90 Ziff. 9 BV 1848 sowie dem<br />

744 Art. 2 der Verordnung betreffend die Bildung und Verwendung der Freiwilligenkorps (vom 6. August 1866),<br />

AS IIX, S. 886f. sowie BBl. 1866 II, S. 403f., nachfolgend „Verordnung betreffend Freiwilligenkorps“.<br />

745 Art. 3 der Verordnung betreffend Freiwilligenkorps.<br />

746 Art. 8 der Verordnung betreffend Freiwilligenkorps.<br />

747 Art. 8 der Verordnung betreffend Freiwilligenkorps.<br />

748 Art. 9 der Verordnung betreffend Freiwilligenkorps.<br />

749 Art. 4 der Verordnung betreffend Freiwilligenkorps.<br />

750 Art. 4 der Verordnung betreffend Freiwilligenkorps.<br />

751 Mit dem Ausbruch des preussisch-österreichischen Krieges hatte diese Bestimmung allerdings keinen direkten<br />

Zusammenhang; vgl. den Bericht des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung über mehre Postulate betreffend<br />

die Durchführung der neuen Infanteriebewaffnung (vom 1. Juli 1865), BBl. 1865 III, S. 96 – 102,<br />

nachfolgend „Bericht Infanteriebewaffnung“; sowie die Botschaft des Bundesrathes an die h. Bundesversammlung,<br />

betreffend das Magazinierungssystem in den Kantonen (vom 16. Oktober 1865), BBl. 1868 I, S. 791 – 793,<br />

nachfolgend „Botschaft Magazinierungssystem“.<br />

752 Unter kantonalem Recht wurden die Magazinierung von Material und die Bewaffnung der Wehrmänner<br />

unterschiedlich gehandhabt; vor allem die kleineren Kantone gingen bei der Einlagerung weiter. Vgl. dazu den<br />

Bericht Infanteriebewaffnung, BBl. 1865 III, S. 96 – 102 (S. 97).<br />

Eine Aufstellung über jene Kantone, welche die Gewehre der Wehrmänner nach deren Dienst wieder zentral<br />

lagerten, gibt die Botschaft Magazinierungssystem, BBl. 1868 I, S. 791 – 793 (S. 791f.).<br />

753 Bundesbeschluss betreffend das Magazinierungssystem (vom 24. Hornung 1866), AS IIX, S. 756f.<br />

754 SCHOLLENBERGER, <strong>Schweiz</strong> seit 1848, S. 190.<br />

755 „(…) Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.“<br />

756 Aus den Verhandlungen der schweiz. Bundesversammlung (vom 19. und 21. Juli 1870), BBl. 1870 III, S. 33 –<br />

35.

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