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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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328 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

3.6.4. Die Berichte über die anti-demokratische Tätigkeit<br />

Noch im Sommer 1945 ersuchte Nationalrat Boerlin mit 80 Mitunterzeichnern in einer<br />

Motion umfassenden und vollen Aufschluss über die Umtriebe anti-demokratischer<br />

Organisationen in der <strong>Schweiz</strong> zur Zeit des Krieges. Der Bundesrat verfasste einen<br />

Bericht mit ursprünglich drei Teilen: Im ersten Teil behandelte der die Tätigkeiten der<br />

deutschen Nationalsozialisten, in einem zweiten Teil jene der italienischen Faschisten<br />

und in einem dritten Teil jene der Kommunisten. Ein vierter Bericht beantwortete im<br />

Juni 1946 die vom Parlament in den ersten drei Teilen als ungenügend geklärt erachteten<br />

Fragen. Im Herbst 1946 genehmigte der Nationalrat die vier Berichte mit 100 zu 33<br />

Stimmen zustimmend 2283 ; der Ständerat folgte ihm einstimmig 2284 .<br />

In den Diskussionen wurde betont, dass die nationalsozialistische Gefahr glücklicherweise<br />

gebannt sei, während sich die kommunistische Gefahr noch immer ausbreite und<br />

an Bedeutung gewinne. Demgegenüber hielt eine Minderheit der Nationalräte die Berichte<br />

für unausgewogen und die Politik des Bundesrates gegen nationalsozialistische<br />

Umtriebe bis 1945 für zu zögerlich 2285 .<br />

3.7. Die Volksinitiative für die Rückkehr zur direkten Demokratie<br />

Zwar wurde das Vollmachtenregime gegen Ende des Jahres 1945 von der Bundesversammlung<br />

2286 eingeschränkt, doch blieben viele Notverordnungen bestehen. Zudem<br />

blieb der Bundesrat ermächtigt,<br />

„(…) ausnahmsweise zeitlich begrenzte Massnahmen zu treffen, die zur <strong>Sicherheit</strong> des Landes, zur<br />

Wahrung seines Kredites und seiner wirtschaftlichen Interessen, sowie zur Sicherung des Lebensunterhalts<br />

unumgänglich notwendig sind und wegen ihrer Dringlichkeit nicht auf dem Weg der ordentlichen Gesetzgebung<br />

getroffen werden können.“ 2287<br />

Weil mit dieser Massnahme das Vollmachtenregime nicht wirklich abgebaut wurde,<br />

reichte ein Komitee (wieder) unter Mitwirkung Zaccaria Giacomettis zwei Initiativen für die<br />

„Rückkehr zur direkten Demokratie“ ein 2288 . In der Volksabstimmung vom 11. September<br />

1949 wurde die Initiative zur Aufhebung von Art. 89 Abs. 3 BV und zur Einführung<br />

eines Art. 89 bis BV knapp angenommen 2289 .<br />

2283 AB NR 1946, S. 777 – 826 (S. 826).<br />

2284 AB SR 1946, S. 245 – 253 (S. 253).<br />

2285 AR NR 1946, S. 777ff.; AB SR 1946, S. 245ff.<br />

2286 Bundesbeschluss über den Abbau der ausserordentlichen Vollmachten des Bundesrats (vom 6. Dezember<br />

1945), AS 61, S. 1049 – 1051.<br />

2287 Art. 2 des Bundesbeschlusses.<br />

2288 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über das Volksbegehren vom 23. Juli 1946 für die<br />

Rückkehr zur direkten Demokratie (vom 27. Februar 1948), BBl. 1948 I, S. 1054 – 1072 (S. 1054f.). Aus der<br />

Literatur KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 779f. oder AUBERT, Bundesstaatsrecht Bd. II, Rz. 1545.<br />

2289 280'755 Stimmberechtigte und 12,5 Stände sprachen sich für, 272’599 Stimmberechtigte und 9,5 Stände gegen<br />

die Vorlage aus (entscheidend war die grosse Zustimmung in den Westschweizer Kantonen, insbesondere<br />

Waadt). Zum Abstimmungsergebnis die Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung betreffend<br />

das Ergebnis der Volksabstimmung vom 11. September 1949 über das Volksbegehren um Aufhebung des Artikels<br />

89, Absatz 3, der Bundesverfassung (Dringlichkeitsklausel) und dessen Ersetzung durch einen Artikel<br />

89 bis (vom 30. September 1949), BBl. 1949 II, S. 581f.

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