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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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2. Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

Die Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> erhielt im jungen Bundesstaat erst rudimentäre<br />

Normierung 106 und war – vielleicht gerade deshalb – stark von der weiteren Entwicklung<br />

auf Gesetzesstufe geprägt. Die entsprechenden Artikel und Regeln in der Bundesverfassung<br />

von 1848 erwiesen sich hingegen als äusserst beständig. Durch die Totalrevision<br />

von 1874 erfuhren die relevanten Normen nur minimale redaktionelle Änderungen<br />

107 . Erst die „nachgeführte“ Bundesverfassung des Jahres 1999 führte zu einer echten<br />

(inhaltlichen und systematischen) Neufassung der entsprechenden Bestimmungen.<br />

Auf den folgenden Seiten werden die prägenden Strukturelemente des jungen Bundesstaates<br />

in Bezug auf die innere <strong>Sicherheit</strong> skizziert. Dabei geht es vor allem um die Abgrenzung<br />

der kantonalen Polizeihoheit – welche, wie zu zeigen sein wird, der Bundesverfassung<br />

zu Grunde lag – von den dem Bund meist subsidiär zufallenden Verbandskompetenzen.<br />

Bei der konkreten Wahrnehmung der Bundeskompetenzen zur Wahrung der inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong> spielte die eidgenössische Intervention eine zentrale Rolle. Angesichts der<br />

Tragweite von bewaffneten Bundesinterventionen, aber auch ihrer grossen praktischen<br />

Bedeutung wegen – speziell für den Kanton Tessin 108 –, wird diese eingehend behandelt.<br />

2.1. Verbandskompetenzen<br />

Die Bundesverfassung von 1848 machte an mehreren Stellen Aussagen zur „inneren<br />

<strong>Sicherheit</strong>“. Teilweise verwendete sie direkt diesen Begriff (Art. 57, 74 Ziff. 7 sowie 90<br />

Ziff. 10), anderenorts war von der „Ordnung im Innern“ (Art. 16 Abs. 1), von „Ruhe und<br />

Ordnung“ (Art. 2, 74 Ziff. 7 sowie 90 Ziff. 10), sowie der „<strong>Sicherheit</strong> der <strong>Schweiz</strong>“ (Art. 16<br />

Abs. 2) 109 die Rede. Weder auf Verfassungs-, noch auf Gesetzesstufe fand eine ausdrückliche<br />

oder sinngemässe Definition der verwendeten Ausdrücke statt.<br />

Trotz der Verwendung mehrerer, offenbar synonym nebeneinanderstehender Ausdrücke<br />

behandelte die Bundesverfassung als Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong> jeweils die Abwehr<br />

von Gefahren oder die Beseitigung von Störungen, welche von Menschen herrührten und das<br />

friedliche Zusammenleben in einem Teil des Landes oder der ganzen Eidgenossenschaft in<br />

grundsätzlicher Weise in Frage stellten.<br />

106 «Les deux bases du bien public sont la sûreté et les lumières», meinte Art. 4 der (kurzlebigen) zentralistischen Verfassung<br />

der Helvetischen Republik (vom 12. April 1798), abgedruckt bei KÖLZ, Quellenbuch Bd. I, S. 126 – 158<br />

(S. 126) oder http://www.verfassungen.de/ch/verf98.htm (zuletzt besucht am 1. Mai 2009), nachfolgend „Helvetische<br />

Verfassung 1798“.<br />

Zur inneren <strong>Sicherheit</strong> in der Helvetischen Republik sei verwiesen auf JOHANN LANGHARD, Die politische<br />

Polizei der schweizerischen Eidgenossenschaft, Bern 1909, S. 1 – 3.<br />

107 RENÉ ZELLER, Ruhe und Ordnung in der <strong>Schweiz</strong>, Diss. phil. hist. Zürich 1990, S. 14. Dazu hinten, S. 119ff.<br />

108 Ohne die Interventionen des Bundes hätte sich der Kanton wahrscheinlich gegen Ende des 19. Jahrhunderts<br />

gespalten. Dazu hinten, S. 100ff. und vor allem S. 134ff.<br />

109 Die erwähnten Normen thematisierten im Wesentlichen den Bestand der Eidgenossenschaft oder der einzelnen<br />

Kantone, die „Landesinteressen“, sowie die Institutionen des Rechtsstaates.

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