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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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90 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

schen und rein politischen Fragen im Krieg – erst während des Weltkrieges zu Tage.<br />

Fragen über die grundsätzliche Natur des Oberbefehls wie auch die Stellung eines Oberbefehlshabers<br />

577 gegenüber den politischen Behörden wurden beim Erlass der Militärordnung<br />

von 1850 nicht weiter diskutiert 578 ; Verfassung und Gesetz blieben knapp und<br />

unklar 579 .<br />

Da sich das Militärreglement von 1817 im Sonderbundskrieg bewährt und mit General<br />

Dufour ein äusserst geschickt agierender Oberbefehlshaber die Truppen kommandiert<br />

hatte 580 , bestand offenbar kein Anlass zu einer solchen Diskussion 581 . Zudem gehörten<br />

Guillaume-Henri Dufour und einige seiner eidgenössischen Obersten des Sonderbundskrieges<br />

der vorberatenden nationalrätlichen Kommission an 582 .<br />

Innerhalb der Armee kam dem Oberbefehlshaber eine herausragende Stellung zu 583 . Er<br />

allein war befugt – und wohl auch verpflichtet –, alle von ihm für das Erreichen seines<br />

Auftrags für notwendig gehaltenen Massnahmen zu ergreifen 584 .<br />

Ob damit nur die Hierarchieverhältnisse innerhalb der Armee oder auch die Beziehungen<br />

gegenüber der zivilen Gewalt gemeint waren, konnte der MO 1850 nicht eindeutig ent-<br />

577 Art. 74 Ziff. 3 BV 1848 sprach ausdrücklich von der Wahl des Generals; die MO 1850 verwendete stattdessen<br />

in den Art. 125ff. den allgemeineren Begriff des Oberbefehlshabers, meinte aber die selbe Funktion.<br />

578 Botschaft des schweizerischen Bundesrates an die h. Bundesversammlung, die Reorganisation des Militärwesens<br />

betreffend (vom 5. Mai 1849), BBl. 1849 I, S. 475 – 490. 100 Jahre später, bei einer Teilrevision der Militärordnung<br />

nach dem Zweiten Weltkrieg befasste sich der Bundesrates mit den Unzulänglichkeiten in der<br />

rechtlichen Regelung des Verhältnisses zwischen Bundesrat und General; siehe die Botschaft des Bundesrates<br />

an die Bundesversammlung über die Abänderung der Militärorganisation (vom 2. Juli 1948), BBl. 1949 II, 877<br />

– 937 (S. 899ff.).<br />

579 HUBER, Stellung des Generals, S. 91ff.; ERNST, Die Ordnung des militärischen Oberbefehls, S. 76 – 81.<br />

Die Unklarheit führte 1870/71 zu schweren Konflikten zwischen General Herzog und dem Bundesrat (dazu<br />

hinten, S. 110f.). Anlässlich der (gescheiterten) Verfassungsrevision von 1872 kamen markante Äusserungen<br />

Seitens des EMD zu Protokoll: Die Stellung des Generals sei derart unklar, dass von einer „kolossalen Lücke“<br />

im Recht gesprochen werden müsse; insbesondere würde daraus häufige Kollisionen zwischen der „Zivil- und<br />

der Militärexekutive“ folgen. Vgl. das Protokoll über die Verhandlungen der im Juli 1870 mit Vorberathung der<br />

Revision der Bundesverfassung vom 12. September 1848 beauftragten Kommission des schweizerischen Nationalraths,<br />

Bern 1871, Zweiundzwanzigste Sitzung, 16. März 1871, S. 158 – 163 (S.162).<br />

DÜRSTELER, Organisation der Exekutive seit 1798, S. 294, steckt den Bogen der Interpretationsmöglichkeiten<br />

ab, mit der Frage, ob der General „bloss ein militärisches Exekutionsorgan“ sei oder ob seine Ernennung viel eher<br />

die „Aufrichtung einer Diktatur“ bedeute.<br />

580 MAX DE DIESBACH, Sonderbundskrieg und Neuenburgerfrage, in: Feldmann/Wirz (Hrsg.), <strong>Schweiz</strong>er<br />

Kriegsgeschichte, Heft 10, Bern 1917, insbesondere S. 52.<br />

581 HUBER, Stellung des Generals, S. 91; ERNST, Die Ordnung des militärischen Oberbefehls, S. 76.<br />

So diskutierte etwa die Kommission des Nationalrats unter dem Titel „Oberbefehl des Bundesheeres“ zwar die Zusammensetzung<br />

der aufgebotenen Stäbe sowie die Truppenablösungen, nicht aber das Verhältnis zwischen<br />

militärischem Oberbefehlshaber und zivilen Behörden. Vgl. den Bericht der nationalrätlichen Kommission<br />

(vom 28. November 1849), BBl. 1849 III, S. 181 – 214 (S. 207f.). Dafür befasste sie sich liebevoll mit Detailfragen<br />

(etwa über die Farben der Kokarden, S. 213f.).<br />

Die Kommission des Ständerats beschränkte sich in ihrem Bericht nach eigenem Bekunden auf die wesentlichen<br />

Fragen; sie erwähnte den Oberbefehlshaber nicht einmal. Vgl. den Bericht der ständerätlichen Kommission<br />

(vom 19. Januar 1850), BBl. 1850 I, S. 31 – 37.<br />

582 Bericht der nationalrätlichen Kommission (vom 28. November 1849), BBl. 1849 III, S. 181 – 214 (S. 214).<br />

583 Während in der alten Eidgenossenschaft die oberste Heeresführung noch einem sog. „Kriegsrat“ obliegen<br />

hatte, setzte sich mit der Helvetik die Konzentration des Oberbefehls in einer einzigen Person durch; vgl. dazu<br />

HUBER, Stellung des Generals, S. 102.<br />

584 Art. 128 Abs. 1 und 2 MO 1850.

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