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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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286 Zwischenkriegszeit und Zweiter Weltkrieg (1920 – 1950)<br />

allgemeine „Gesinnungsneutralität“ der <strong>Schweiz</strong>er Presse erzwungen werden 1980 . Im<br />

Jahre 1935 waren bereits alle massgeblichen <strong>Schweiz</strong>er Zeitungen 1981 in Deutschland<br />

verboten 1982 . Der Bundesrat reagierte mit dem Verbot deutscher Zeitungen in der<br />

<strong>Schweiz</strong> als Retorsionsmassnahme 1983 .<br />

Der Bundesrat setzte sich einem gewissen Widerspruch aus, wenn er bestimmte Presseorgane<br />

zur Mässigung aufrief, eine Pressekontrolle teilweise einführte, gewisse Publikationen<br />

einschränkte oder gar mit beschränkten Verboten belegte, jedoch einen grundsätzlichen<br />

Einfluss auf die Äusserungen der <strong>Schweiz</strong>er Zeitungen – und damit eine Identifikation<br />

des Staates mit seiner Presse – ablehnte.<br />

Die Gefahr, dass sich die Landesregierung bei Einführung einer Vorzensur die zugelassenen<br />

Äusserungen insbesondere von Deutschland indirekt als „amtlich“ hätte zurechnen<br />

lassen müssen, bildete ein wichtiges praktisches Argument für den Verzicht auf diese verfassungsrechtlich<br />

sowieso unhaltbare Massnahme 1984 .<br />

2.8.1.2. Bundesrätliche Massnahmen gegenüber der inländischen Presse<br />

Gestützt auf Art. 102 Ziff. 8 und 9 BV erfolgte der Bundesratsbeschluss vom 26. März<br />

1934 (Ingress) 1985 . Damit schuf der Bundesrat eine explizite Befugnis zur Vornahme<br />

administrativer Massnahmen gegen Presseorgane, welche durch „besonders schwere Ausschreitungen“<br />

die guten Beziehungen der <strong>Schweiz</strong> zum Ausland gefährdeten (Art. 1<br />

Abs. 1). Die Verschärfung gegenüber der Regelung des BStR (Art. 42) lag darin, dass der<br />

Bundesrat (wie im Ersten Weltkrieg) zu selbständigem Einschreiten ermächtigt wurde,<br />

ohne die Beschwerde eines ausländischen Staates abwarten zu müssen 1986 . Eine Intervention<br />

des Bundesrates war allerdings nur für Ausnahmefälle („besonders schwere Ausschreitungen“)<br />

vorgesehen, wenn die „Selbstdisziplin“ der Presse versagt hatte 1987 . Ein Kreisschreiben<br />

des EJPD unterstrich die Zulässigkeit auch scharfer, aber in der Form „anstän-<br />

Deutschland in den 1930er Jahren der Bericht über die Pressepolitik, S. 153 – 183 sowie zu einzelnen Kampagnen<br />

Deutschlands gegen die <strong>Schweiz</strong> während dem Krieg (S. 186 – 227); siehe ausserdem KURT NUSPLI-<br />

GER, Pressefreiheit und Pressevielfalt, Diss. Bern 1979, S. 69.<br />

1980 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Revision von Artikel 55 der Bundesverfassung<br />

betreffend die Pressefreiheit (vom 19. Oktober 1951), BBl. 1951 III, S. 241 – 259 (S. 242).<br />

1981 Darunter etwa die NZZ, das Aargauer Tagblatt oder die Basler Nationalzeitung; vgl. den Bericht über die<br />

Pressepolitik, S. 124ff.<br />

1982 Vgl. den Bericht über die Pressepolitik, S. 126.<br />

1983 Bericht über die Pressepolitik, S. 125; Bericht über anti-demokratische Umtriebe I, S. 7; illustrativ der Bericht<br />

des <strong>Schweiz</strong>er Botschafters in Berlin an Bundesrat Motta (vom 10. Juli 1934), Diplomatische Dokumente der<br />

<strong>Schweiz</strong>, Band 11, S. 165 – 170.<br />

BURCKHARDT, Kommentar BV, S. 517, hielt strengere präventive Massnahmen gegen ausländische Presseerzeugnisse<br />

für zulässig, weil dem Missbrauch in solchen Fällen viel weniger leicht begegnet werden könne. Es<br />

wäre „nicht verfassungswidrig, eine auswärtige Zeitschrift oder Zeitung, deren Inhalt erfahrungsgemäss gegen staatliche Verbote<br />

verstösst, zu verbieten oder ihre einzelnen Nummern einer vorherigen Prüfung zu unterwerfen.“<br />

1984 LUDWIG, <strong>Schweiz</strong>erisches Presserecht, S. 72; EDUARD ZELLWEGER, Die völkerrechtliche Verantwortlichkeit<br />

des Staates für die Presse, Diss. Zürich 1949, S. 41.<br />

1985 Beschluss des Bundesrates (vom 26. März 1934), BBl. 1934 I, S. 860.<br />

1986 KREIS, Zensur und Selbstzensur, S. 22f.<br />

1987 Zu den Hintergründen für den Bundesratsbeschluss vom 26. März 1936 und dessen Handhabung siehe die<br />

Darstellung im Bericht über die Pressepolitik, S. 130 – 142.

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