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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Kompetenzaufteilung bezüglich der inneren <strong>Sicherheit</strong> 33<br />

der Hilfeleistung verpflichtet gewesen wären. Diese Variante der „eidgenössischen“<br />

Intervention zielte auf Situationen, in welchen ein Hilferuf an den Bund zu wenig erfolgversprechend<br />

gewesen wäre; zum Beispiel wegen einer zu grossen Entfernung nach<br />

Bern oder wegen blockierter Verbindungen.<br />

Zu denken war an Fälle, in welchen eine Kantonsregierung einen Boten zu Pferd in die<br />

ferne Bundeshauptstadt schicken musste. Während dieser für eine Reise beispielsweise<br />

von Bellinzona in die Bundeshauptstadt einen knappen Tag benötigt hätte, wäre ein<br />

Durchkommen nach Altdorf viel einfacher und schneller gewesen. Ebenso hätten aufzubietende<br />

Interventionstruppen schneller bereitgestellt und verschoben werden können.<br />

Mit der Errichtung eines elektrischen Kommunikationsnetzes (Telegraf) war diese Bestimmung<br />

nicht nur überholt, ein Einschreiten anderer Kantone anstatt des Bundes wäre<br />

seither auch unzulässig gewesen 191 . Nur im Falle der Unmöglichkeit des Hilferufs an den<br />

Bund konnte sie noch eine – äusserst beschränkte – Rolle spielen 192 .<br />

Der praktische Wert der „Mahnung“ anderer Kantone war somit äusserst gering 193 .<br />

Nur einmal rief ein Kanton (Tessin) unter Art. 16 BV Abs. 1 andere Kantone (Uri und<br />

Luzern) zu Hilfe. Der gleichzeitig informierte Bundesrat unterband jedoch aus politischen<br />

Gründen – aber m.E. zu Recht – die Intervention der angerufenen Kantone auf der Stelle<br />

194 .<br />

Auch durch das Eingreifen anderer Kantone hätte eine betreffende, ursprünglich innerkantonale<br />

Angelegenheit einen eidgenössischen Charakter erlangt 195 und wäre zur Bundessache<br />

geworden.<br />

2.1.6.2.2. Informationspflichten<br />

Bei einer Bedrohung der inneren Ordnung oder Gefährdung durch einen anderen Kanton<br />

folgte die Pflicht 196 des betroffenen Kantones, die Landesregierung davon in Kenntnis<br />

zu setzen. Auch im speziellen Fall des Hilfeersuchens an einen anderen Kanton bei<br />

Dringlichkeit wäre der Bundesrat zwingend zu informieren gewesen.<br />

Aus der Informationspflicht der Kantone in Verbindung mit den Gewährleistungspflichten<br />

des Bundes und den jeweiligen Organkompetenzen folgte die Verpflichtung zur<br />

Vornahme einer Lagebeurteilung durch die Bundesorgane, gegebenenfalls zur Vorberei-<br />

191 DUBS, Öffentliches Recht Bd. II, S. 201; BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 275f.<br />

192 BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 276f.<br />

193 SCHOLLENBERGER, Geschichte und System, S. 167, hielt die Mahnung in diesem Rahmen für noch unpraktischer<br />

als in Art. 15 BV. Vgl. auch BRUCKHARDT, Kommentar BV, S. 135f.; GNEHM, Interventionsrecht,<br />

S. 35; FLEINER/GIACOMETTI, Bundesstaatsrecht, S. 152f.<br />

194 LUDWIG RUDOLF VON SALIS, <strong>Schweiz</strong>erisches Bundesrecht, Band I, 2. Aufl., Bern 1903, S. 90f. Siehe auch<br />

hinten, S. 143 (die konservative Tessiner Regierung hatte die ihr wohlgesonnenen Kantone Uri und Luzern zu<br />

Hilfe gerufen).<br />

195 Vgl. JOHANN JAKOB RÜTTIMANN, Das nordamerikanische Bundesstaatsrecht verglichen mit den politischen<br />

Einrichtungen der <strong>Schweiz</strong>, Zweiter Theil, Erste Abtheilung, Zürich 1872, S. 80, sowie BLUMER/MOREL,<br />

Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 275f.<br />

RÜTTIMANN wies auf die Gefahr hin, dass eine Kantonsregierung in Versuchung geraten könnte, mit Hilfe<br />

anderer Kantone ihre „Hausstreitigkeiten“ zu erledigen.<br />

196 So auch BLUMER/MOREL, Bundesstaatsrecht Bd. I, S. 276 und RÜTTIMANN, Bundesstaatsrecht Bd. II/1,<br />

S. 80.

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