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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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456 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

Gesuche der zivilen Behörden (Abs. 2) und Beschlüsse der zuständigen Bundesbehörden<br />

(Abs. 1 lit. b).<br />

Im schwer verständlichen Art. 181 Abs. 2 bestimmt der E-MIG:<br />

„ 2 Die Armee kann den zivilen Behörden auf Gesuch hin luftgestützte Überwachungsmittel mit dem nötigen<br />

Personal zur Verfügung stellen:<br />

a. für polizeiliche Aufgaben und zur Grenzüberwachung bei dringlichen und befristeten Einsätzen 3032 :<br />

1. zur Verhinderung und Bekämpfung schwerer Gewalttaten,<br />

2. zur Gefahrenabwehr an der Grenze, insbesondere zur Verhinderung und Bekämpfung von unerlaubten<br />

Warenverschiebungen und Grenzübertritten sowie der grenzüberschreitenden Kriminalität;<br />

(…).“<br />

Und Abs. 3 und 4 ergänzen:<br />

„ 3 Einsätze nach Absatz 2, die von besonderer politischer Tragweite sind, bedürfen der vorgängigen Genehmigung<br />

des VBS.<br />

4 Das VBS informiert die <strong>Sicherheit</strong>spolitischen Kommissionen beider Räte jährlich über die Einsätze<br />

nach Absatz 2.“<br />

Die Botschaft zum MIG stellt klar, dass die Überwachungssysteme nach Intention des<br />

Bundesrates auch allgemein zur Gefahrenabwehr im Grenzraum eingesetzt werden<br />

könnten. Dringliche Einsätze wären aus operativen und taktischen Gründen auf einige<br />

Stunden zu beschränken und räumlich klar zu umschreiben 3033 . Alles in allem gleicht der<br />

E-MIG bezüglich der Überwachungssysteme eher einer umständlichen Umschreibung<br />

des status quo als einer generell-abstrakten Normierung, welche Eingriffe in das Grundrecht<br />

der informationellen Selbstbestimmung 3034 gültig zulassen soll. Rechtliche Sicherungen<br />

kennen die Art. 180 – 185 nur in ungenügendem Masse; der E-MIG stellt die<br />

Auftragserfüllung ins Zentrum – wobei die juristischen Verantwortlichkeiten, bspw. für<br />

den Datenschutz, vollumfänglich bei den auftraggebenden zivilen Stellen zu liegen<br />

kommen. Die starke Auftragsbezogenheit steht damit aber in Konkurrenz zum grundrechtlichen<br />

Schutz nach Art. 13 Abs. 2 BV 1999. Während das MIG das Problem einer<br />

fehlenden formell-gesetzlichen Grundlage für Überwachungsmassnahmen durch die<br />

Armee löst, schafft es mit seiner materiellen Unbestimmtheit neue rechtliche Herausforderungen.<br />

Die Konsequenzen des Fehlens genügender rechtlicher Grundlagen – und damit auch<br />

Handlungsrichtlinien – zeigte sich übrigens zu Beginn der Drohnenüberwachungen. Eine<br />

ferngesteuerte ADS 95 „Ranger“ fing nachts zufällig das Infrarotbild von zwei in einem<br />

Wald Kofferraum an Kofferraum stehenden Fahrzeugen ein. Die daraufhin alarmierte<br />

Polizei stellte jedoch nur eine geringe, offenbar zum „Eigenkonsum“ bestimmte Menge<br />

als „leicht“ geltender, verbotener Drogen sicher. Teile der Presse vermeldeten anschlies-<br />

3032 Im französischen Text: «urgents et de durée limitée», womit die dringlichen Einsätze offenbar zu befristen<br />

sein werden.<br />

3033 Botschaft zur Änderung der Militärgesetzgebung (vom 7. März 2008), BBl. 2008, S. 3213 – 3280 (insb.<br />

S. 3272).<br />

Insbesondere Drohnen des Typs „ADS 95 – Ranger“ sind nur während wenigen Stunden einsetzbar, danach<br />

zwingt der zu kleine Treibstofftank sie zur Landung.<br />

3034 Zum Grundrecht eingehend MÜLLER/SCHEFER, Grundrechte, S. 164ff. (zum E-MIG S. 173f.).

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