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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 291<br />

2.8.2.1. Verbote von Uniformen und Abzeichen<br />

Bereits 1920 befand der Bundesrat das Tragen von ausländischen Uniformen in der<br />

<strong>Schweiz</strong> grundsätzlich als unzulässig 2015 .<br />

Das Bundesgericht beurteilte im Jahr 1929 das Verbot des „drapeau rouge“ durch den Freiburger<br />

Staatsrat. Auf Grund des subversiven Charakters der roten Fahne und ihrer speziellen<br />

politischen Bedeutung erachtete es ein solches Verbot als zulässig 2016 .<br />

1932 erneuerte der Bundesrat das Verbot, bezog es aber nur noch auf staatliche Uniformen<br />

2017 . Bereits im Jahr darauf dehnte er das Verbot auf sog. „Parteiuniformen“ 2018 aus,<br />

welche vor allem im nördlichen und südlichen Nachbarland von den 1920er Jahren bis<br />

1945 einer politischen Mode entsprachen, und sich auch in der <strong>Schweiz</strong> auszubreiten<br />

begannen 2019 . Die Ausweitung des Uniformenverbots bezweckte die Verringerung des<br />

Risikos einer Gefährdung oder Störung der öffentlichen Ordnung durch provokatives<br />

Tragen von politischen Symbolen 2020 ; in einem weiten Sinn diente es auch der Prävention<br />

gegen „revolutionäre Gewaltakte“ 2021 . Im Jahre 1938 untersagte der Bundesrat konsequenterweise<br />

das Tragen sämtlicher ausländischen Hoheits- oder Parteizeichen 2022 .<br />

Als rechtliche Grundlage für die Ausweitung des Uniformenverbots berief sich die Regierung<br />

ausdrücklich auf Art. 102 Ziff. 8 – 10 BV 2023 . Ob der Bundesrat von der Bundesverfassung<br />

zum Erlass selbständiger Verordnungen auf dem Gebiet der inneren und<br />

äusseren <strong>Sicherheit</strong> überhaupt kompetent gewesen wäre, wurde insbesondere von GIA-<br />

COMETTI kritisch hinterfragt 2024 .<br />

2.8.2.2. Redner- und Parteienverbote<br />

Auch die Redner- und Parteienverbote richteten sich gegen links- und rechtsextremistische<br />

Tätigkeiten. In ihrer offenen Formulierung erlangten sowohl der „Rednerbeschluss“<br />

als auch die Einschränkungen für politische Parteien eine allgemeine Gültigkeit.<br />

2015 Bundesratsbeschluss betreffend das Verbot des Tragens fremder Uniformen in der <strong>Schweiz</strong> (vom 20. August<br />

1920), AS 36, S. 516. Die eigene Rechtsgrundlage gab der Erlass nicht an, dem Ingress war immerhin zu entnehmen,<br />

dass der Antrag für den Beschluss vom EMD stammte.<br />

2016 BGE 55 I 228 (E.5 S. 239f.).<br />

2017 Bundesratsbeschluss über das Verbot des Tragens fremder Uniformen in der <strong>Schweiz</strong> (vom 1. Februar 1932),<br />

AS 48, S. 58. Im Juni 1932 konkretisierte der Bundesrat die Bestimmung bezüglich dem Verbot nationalsozialistischer<br />

Braunhemden; aus den Verhandlungen des Bundesrates (vom 17. Juni 1932), BBl. 1932 II, S. 335.<br />

2018 Bundesratsbeschluss über das Verbot des Tragens von Parteiuniformen (vom 12. Mai 1933), AS 49, S. 315f.<br />

2019 Das Uniformenverbot richtete sich hauptsächlich gegen frontistische Gruppierungen, welche sich an die<br />

deutschen Nationalsozialisten, im Tessin an die italienischen Faschisten anlehnten; vgl. den Bericht über antidemokratische<br />

Umtriebe I, S. 21, sowie M. MÜLLER, Bundespolizei, S. 152.<br />

2020 Bericht über anti-demokratische Umtriebe I, S. 21.<br />

2021 COMTESSE, Der strafrechtliche Staatsschutz, S. 82.<br />

2022 Bundesratsbeschluss betreffend Ergänzung des Bundesratsbeschlusses über das Verbot des Tragens von<br />

Parteiuniformen (vom 1. Juli 1938), AS 54, S. 306f.<br />

2023 Auch auf anderen Gebieten zog der Bundesrat Art. 102 Ziff. 8 – 10 BV 1874 als (Verbands-)Kompetenznorm<br />

heran; vgl. die Beispiele bei GIACOMETTI, Verfassungsrecht und Verfassungspraxis (FG Fleiner [70]), S. 45 –<br />

84 (S. 72f.).<br />

2024 GIACOMETTI, Verfassungsrecht und Verfassungspraxis (FG Fleiner [70]), S. 45 – 84 (insbesondere S. 72f., mit<br />

weiteren Beispielen und dem entscheidenden Hinweis, dass damit die Bundesversammlung aus der Rechtsetzung<br />

ausgeschlossen würde).

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