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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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436 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

inneren und äusseren <strong>Sicherheit</strong>“ stütze 2886 .<br />

Im geltenden BWIS findet sich ein um die Nennung der Art. 54 Abs. 1 2887 und 57<br />

Abs. 2 2888 BV (1999) ergänzter Ingress 2889 . Dabei fällt auf, dass der erstgenannte Artikel<br />

eine zentrale Bundeskompetenz enthält (Aussenpolitik). Ob aber auch Art. 57 Abs. 2 als<br />

Kompetenznorm herangezogen werden kann, bleibt zumindest fraglich: Der Wortlaut<br />

von Art. 57 Abs. 2 BV (Kooperationspflicht von Bund und Kantonen) spricht nicht für<br />

die Begründung von Bundeskompetenzen auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong>, sondern<br />

setzt diese voraus 2890 . Wenn es sich beim BWIS um ein Staatsschutzgesetz handeln<br />

soll – dieses Charakteristikum fiele hinweg, sobald das Gesetz der Verhinderung gewöhnlicher<br />

(„gemeiner“) Verbrechen und Vergehen diente – kann die verfassungsrechtliche<br />

Grundlage hinsichtlich des Elements der inneren <strong>Sicherheit</strong> m.E. nur in Art. 52 BV<br />

(1999) 2891 sowie einer dem Gesamtstaat kraft seiner eigenen Existenz zukommenden<br />

Kompetenz liegen.<br />

Im Übrigen kann m.E. die inlandnachrichtendienstliche Tätigkeit auf der Stufe Bund eine<br />

verfassungsrechtliche Grundlage in Art. 52 BV finden; anders wäre eine Lagebeurteilung<br />

2892 durch Bundesorgane kaum je möglich 2893 .<br />

Jedenfalls wäre der Erlass eines Gesetzeswerks wie des BWIS gestützt auf die blossen<br />

Organkompetenzen der Bundesversammlung in Art. 173 Abs. 1 lit. b BV (1999) ausgeschlossen.<br />

3.1.2. Die Volksabstimmung<br />

Nach den politischen Verwerfungen im Zusammenhang mit der „Fichenaffäre“ entstand<br />

mit dem Komitee „<strong>Schweiz</strong> ohne Schnüffelpolizei“ eine fundamentale Opposition 2894 gegen<br />

den Staatsschutz als solchen. Mit einer 1991 eingereichten Volksinitiative strebte das<br />

Komitee die Abschaffung des Staatsschutzes an 2895 . Die Initiative wurde in der Volksab-<br />

2886 Botschaft BWIS, S. 1167, m.H. auf Aubert und Eichenberger (Kommentar BV, Art. 85 und 102).<br />

2887 „Die auswärtigen Angelegenheiten sind Sache des Bundes.“<br />

2888 „Sie (Bund und Kantone; der Autor) koordinieren ihre Anstrengungen im Bereich der inneren <strong>Sicherheit</strong>.“<br />

2889 Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong> (vom 21. März 1997), SR 120 (Stand am<br />

1. August 2008).<br />

2890 So meint SCHWEIZER, in: St. Galler Kommentar, Art. 57, Rz. 9, dass sich zumindest die aktuellen Revisionen<br />

des BWIS nicht auf den genannten Abs. 2 abstützen könnten. Klar gegen eine Anrufung von Art. 57 Abs. 2<br />

als Kompetenznorm auch MARKUS H.F. MOHLER, <strong>Sicherheit</strong>srecht und Rechtssicherheit bei Sportveranstaltungen,<br />

in: Olivier Arter/Margareta Baddeley (Hrsg.), Sport und Recht, Bern 2008, S. 73 – 98 (S. 85) sowie<br />

SCHEFER, BWIS I, digma 2006, S. 60 – 65 (S. 60f.).<br />

Siehe auch vorne, S. 419f.<br />

2891 „Art. 52 Verfassungsmässige Ordnung<br />

1 Der Bund schützt die verfassungsmässige Ordnung der Kantone.<br />

2 Er greift ein, wenn die Ordnung in einem Kanton gestört oder bedroht ist und der betroffene Kanton sie nicht selber oder mit<br />

Hilfe anderer Kantone schützen kann.“<br />

2892 Siehe vorne, S. 416f.<br />

2893 Siehe vorne, S. 419f.<br />

2894 Zur Initiative die Botschaft BWIS, S. 1195 – 1198.<br />

2895 Die Bundesverfassung hätte ergänzt werden sollen um einen Art. 65 bis mit dem Wortlaut:<br />

„ 1 Die politische Polizei ist abgeschafft.<br />

2 Niemand darf bei der Wahrnehmung ideeller und politischer Rechte überwacht werden.<br />

3 Die Verfolgung strafbarer Handlungen bleibt vorbehalten.“

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