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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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424 Die Gegenwart (1990 – 2009)<br />

a. die Ausübung der politischen Rechte;<br />

b. die Einschränkungen verfassungsmässiger Rechte;<br />

c. die Rechte und Pflichten von Personen;<br />

(…)<br />

e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes;<br />

f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts (…)“<br />

Ausnahmen insbesondere bei Dringlichkeit können nur mit qualifizierter Mehrheit beider<br />

Parlamentskammern beschlossen werden und sind zu befristen (Art. 165 Abs. 1).<br />

Die Einführung des materiellen Gesetzesbegriffs zeitigt, wie es die Aufzählung in obigem<br />

Artikel verdeutlicht, Rückwirkungen unter anderem auf das <strong>Sicherheit</strong>srecht.<br />

2.3.1.2. Organkompetenzen auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

Art. 173 behandelt unter der Überschrift „weitere Aufgaben und Befugnisse“ die Organkompetenzen<br />

2822 der Bundesversammlung auf für die <strong>Sicherheit</strong>spolitik.<br />

„Art. 173 Weitere Aufgaben und Befugnisse<br />

1 Die Bundesversammlung hat zudem folgende Aufgaben und Befugnisse:<br />

a. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der äusseren <strong>Sicherheit</strong>, der Unabhängigkeit und der Neutralität<br />

der <strong>Schweiz</strong>.<br />

b. Sie trifft Massnahmen zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong>.<br />

c. Wenn ausserordentliche Umstände es erfordern, kann sie zur Erfüllung der Aufgaben nach den Buchstaben<br />

a und b Verordnungen oder einfache Bundesbeschlüsse erlassen.<br />

d. Sie ordnet den Aktivdienst an und bietet dafür die Armee oder Teile davon auf.<br />

e. Sie trifft Massnahmen zur Durchsetzung des Bundesrechts.<br />

(…)<br />

i. Sie entscheidet Zuständigkeitskonflikte zwischen den obersten Bundesbehörden.<br />

k. Sie spricht Begnadigungen aus und entscheidet über Amnestie.<br />

2 Die Bundesversammlung behandelt ausserdem Geschäfte, die in die Zuständigkeit des Bundes fallen<br />

und keiner anderen Behörde zugewiesen sind.<br />

3 Das Gesetz kann der Bundesversammlung weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen.“<br />

Die Zuständigkeit zur Vornahme von Massnahmen zur Wahrung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

(Art. 173 Abs. 1 lit. b) bildet traditionell eine konkurrierende Kompetenz zu den Befugnissen<br />

des Bundesrates (Art. 185 Abs. 2) 2823 .<br />

In diesem Zusammenhang stehen der Bundesversammlung die ihr allgemein zustehenden<br />

Handlungsformen innerhalb der Verfassungs- und Gesetzesordnung zur Verfügung<br />

2824 ; bspw. die Anordnung einer Bundesintervention nach Art. 52 BV 1999. Im<br />

Vordergrund steht jedoch, der Stellung der Bundesversammlung entsprechend, die Kontrolle<br />

und Genehmigung – und damit auch eine umfassende Beurteilung – der vom<br />

2822 Vgl. URS SAXER, in: St. Galler Kommentar, Art. 173, Rz. 2 sowie Rz. 21 (innere <strong>Sicherheit</strong>); BIAGGINI, BV-<br />

Kommentar, Art. 173, Rz. 9 (innere <strong>Sicherheit</strong>); JEAN-FRANÇOIS AUBERT, in: Petit commentaire, Art. 173,<br />

Rz. 4; TSCHANNEN, Staatsrecht, § 33, Rz. 2; ULRICH ZIMMERLI, in: Verfassungsrecht, § 66, Rz. 34; sowie die<br />

Botschaft VE 96, S. 398ff.<br />

2823 Vgl. SAXER, in: St. Galler Kommentar, Art. 173, Rz. 24f.; BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 173, Rz. 10f.; sowie<br />

die Botschaft VE 96, S. 399. Sieh auch vorne, S. 53ff.<br />

2824 BIAGGINI, BV-Kommentar, Art. 173, Rz. 7 und 11.

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