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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Innen- und aussenpolitische Spannungen (1930er Jahre) 269<br />

eigentliche Aufgabe“ 1846 .<br />

Zu den einzelnen Artikeln fasste sich die Botschaft kurz, weil viele davon aus dem Entwurf<br />

für das eidgenössische Strafgesetzbuch entnommen worden und dem Parlament<br />

bereits vertraut waren 1847 .<br />

2.3.2. Der Entwurf des Bundesrates<br />

Der Entwurf des Bundesrates zum „Bundesgesetz über den Schutz der öffentlichen Ordnung“ 1848<br />

fiel mit nur neun Artikeln knapp aus. Materielles Strafrecht fand sich bloss in vier Artikeln.<br />

Darin ging es um die Inkriminierung des Landfriedensbruchs (Art. 2), der Aufforderung<br />

und Verleitung zur Verletzung militärischer Dienstpflichten (Art. 3), Widerhandlungen<br />

gegen Versammlungsverbote (Art. 4; mit einem Strafmaximum von immerhin<br />

zwei Jahren Gefängnis), Amtshandlungen zugunsten des Auslands (Art. 5 Abs. 1) sowie<br />

politischen Nachrichtendienst (Art. 5 Abs. 2). Ein eigentümlicher erster Artikel stellte<br />

das öffentliche Auffordern zu einem nach Bundes- oder kantonalem Recht verbotenen<br />

und mit Zuchthaus bedrohten Verbrechen oder Vergehen unter Strafe (Art. 1) 1849 . Der<br />

präventive Charakter bereits des Gesetzesentwurfs war damit evident: Die ratio legis lag<br />

für den Bundesrat in der Verhinderung von Vorbereitungshandlungen, welche eine<br />

Störung der inneren <strong>Sicherheit</strong> hätten zur Folge haben können.<br />

2.3.3. Überarbeitung im Parlament<br />

Das Parlament erweiterte den Entwurf zum Ordnungsgesetz auf zwölf Artikel 1850 . Es<br />

fügte Tatbestände betreffend Gewalttätigkeiten gegen Versammlungen oder Umzüge<br />

(neuer Art. 4) sowie gegen das Ansammeln oder Verteilen von Waffen oder Munition<br />

(neuer Art. 7) ein.<br />

Den ersten Artikel erachtete das Parlament als zu eng 1851 . Nach der Überarbeitung durch<br />

die Bundesversammlung behandelte er ganz allgemein die öffentliche Aufforderung zu<br />

Verbrechen oder Vergehen (neuer Art. 1) 1852 und wich dadurch stark von der gemässigten<br />

Formulierung des bundesrätlichen Entwurfs ab 1853 . Bundesrat Häberlin hatte vergeblich<br />

auf den Verzicht von unbestimmten Rechtsbegriffen (wie etwa „gefährliche Verbrechen“)<br />

gedrängt 1854 .<br />

1846 Botschaft Ordnungsgesetz, BBl. 1933 I, S. 753 – 760 (S. 756).<br />

1847 Zum StGB siehe hinten, S. 316ff.<br />

1848 Abgedruckt im Anhang an die Botschaft Ordnungsgesetz, BBl. 1933 I, S. 761f.<br />

1849 Art. 1: „Wer öffentlich zu einem Verbrechen oder Vergehen auffordert, das durch Bundesrecht oder durch das Recht des<br />

Kantons, in dem die Aufforderung erfolgt, mit Zuchthaus bedroht ist, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis<br />

bestraft.“<br />

1850 Entwurf zum Bundesgesetz über den Schutz der öffentlichen Ordnung (vom 13. Oktober 1933), BBl. 1933 II,<br />

S. 511 – 515, nachfolgend „Ordnungsgesetz“.<br />

1851 Votum Bundesrat Häberlin in der ständerätlichen Debatte über das Ordnungsgesetz, AB SR 1933, S. 240.<br />

1852 Art. 1: „Wer vor einer Versammlung oder Ansammlung von Personen, wer durch das Mittel der Druckerpresse oder in einer<br />

anderswie vervielfältigten Schrift oder Abbildung, wer durch Rundspruch oder Schallplatten zu einem Verbrechen oder Vergehen<br />

gegen den Staat oder die öffentliche Ordnung auffordert, wird mit Zuchthaus bis zu drei Jahren oder mit Gefängnis bestraft.“<br />

1853 So auch SCHÜRCH, Der strafrechtliche Schutz der öffentlichen Ordnung, S. 112.<br />

1854 Votum des Berichterstatters, Ständerat Thalmann, AB SR 1933, S. 239. Vgl. auch SOLAND, Staatsschutz in<br />

schwerer Zeit, S. 187f.

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