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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Entwicklung des Wehrwesens seit 1995 459<br />

ren Einsätze der Armee stetig zu.<br />

Auf die organisatorischen, bestandesmässigen und allgemeinen Änderungen mit der Armeereform<br />

95 kann mangels Bezug zum vorliegenden Thema nicht eingegangen werden.<br />

4.2.1. Neukonzeption durch das Armeeleitbild 95<br />

Die „Armee 95“ basiert auf dem Armeeleitbild 95 (ALB 95) des Bundesrates 3044 , welches<br />

sich wiederum stark auf den SiPolB 90 bezieht. Ein umfassender Krieg in Europa sei<br />

demnach zwar wenig wahrscheinlich, könne aber nicht vollständig ausgeschlossen werden.<br />

Das neue Leitbild prägte den Begriff der Multifunktionalität im Sinne vielseitiger<br />

Einsetzbarkeit der Armee. Neben den Verteidigungsauftrag traten Aufgaben im Bereich<br />

der aktiven Friedensförderung sowie die Existenzsicherung 3045 .<br />

„Vermehrt wird die Unterstützung ziviler Behörden auch in anderen ausserordentlichen Lagen, insbesondere<br />

zur Bewältigung von Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle, notwendig sein. Zu denken ist an Betreuungs-,<br />

Bewachungs- und Sicherungseinsätze. Die Armee leistet damit ihren unverzichtbaren Beitrag zur<br />

Aufrechterhaltung der verfassungsmässigen Ordnung im Innern.“ 3046<br />

Für andere als „klassische“ Verteidigungseinsätze könne die Armee im Rahmen einer<br />

Partnerschaft mit den zivilen Behörden von Bund und Kantonen mit ihrer personellen<br />

und materiellen Stärke eine besondere Verantwortung übernehmen 3047 . Daher wurde die<br />

zuvor schwergewichtig auf die Landesverteidigung ausgerichtete Armeekonzeption<br />

durch eine umfassende Einsatzkonzeption abgelöst, in welcher die Landesverteidigung<br />

nur noch den wichtigsten Teil innerhalb eines Leistungskataloges darstellt 3048 .<br />

Im Rahmen des Teilkonzepts „Beiträge zur allgemeinen Existenzsicherung“ 3049 fand das Prinzip<br />

der Subsidiarität als Einsatzgrundsatz Aufnahme in das ALB 95:<br />

„Die Hilfseinsätze der Armee stellen eine Ergänzung zu den von den zivilen Behörden getroffenen Massnahmen<br />

dar, falls diese zur Aufgabenbewältigung nicht mehr ausreichen. Es gilt das Prinzip der Subsidiarität.<br />

Die Armee stellt Mittel und Personal zur Verfügung, die zivilen Behörden tragen die Einsatzverantwortung.<br />

Ein Sonderfall ist die von der Armee in eigener Regie geleistete Spontanhilfe.“ 3050<br />

Sowohl der Gedanke der Kooperation als auch jener der Subsidiarität fanden kurz darauf<br />

auch prominenten Eingang in die Bundesverfassung und sollen das bundesstaatliche<br />

Miteinander künftig prägen 3051 .<br />

3044 Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die Konzeption der Armee in den neunziger Jahren<br />

(vom 27. Januar 1992), BBl. 1992 I, S. 850 – 1015, nachfolgend „ALB 95“ (Seitenzahlen jeweils zitiert nach<br />

BBl.).<br />

3045 Dazu auch die Botschaft betreffend das Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung sowie den<br />

Bundesbeschluss über die Organisation der Armee (vom 8. September 1993), BBl. 1993 IV, S. 1 – 202 (S. 17),<br />

nachfolgend „Botschaft Armee 95“ (Seitenzahlen jeweils zitiert nach BBl.).<br />

3046 ALB 95, S. 856.<br />

3047 ALB 95, S. 887.<br />

3048 ALB 95, S. 908.<br />

3049 ALB 95, S. 917ff.<br />

3050 ALB 95, S. 917.<br />

3051 Dazu vorne, S. 412ff. sowie 419ff.

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