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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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94 Gewährleistung der inneren <strong>Sicherheit</strong> im jungen Bundesstaat (1848 bis 1874)<br />

nung gültig ändern.<br />

Für einen Ordnungsdienst unter kantonaler Führung mit vom Bund aufgebotenen<br />

Truppen (Bundestruppen oder Truppen anderer Kantone) fehlten nach 1848 die rechtlichen<br />

Grundlagen 604 . Entsprechend konnte es auch keinen Spielraum dafür geben, ob der<br />

Bund(esrat) selber Truppen zum Ordnungsdienst in einem Kanton einsetzen wollte oder<br />

einem Kanton (kantonsfremde) Truppen zum Ordnungsdienst überliesse. War der Kanton<br />

mit den eigenen (polizeilichen oder militärischen) Mitteln überfordert und dadurch<br />

die innere Ordnung gestört, musste er konsequenterweise bewaffnete eidgenössische<br />

Intervention begehren 605 . Wurde durch die Lage im entsprechenden Kanton die <strong>Sicherheit</strong><br />

der Eidgenossenschaft als ganzer gefährdet, so war der Bund sowieso verpflichtet,<br />

die Zügel in die Hand zu nehmen und einzugreifen 606 .<br />

Zwar trifft es zu, dass die Kantone keine genügende Zahl eigener Truppen auf Pikett zu<br />

stellen (300 Mann) berechtigt und dass ihre Truppen im Falle von Dienstleistungen zu<br />

Gunsten des Bundes nicht mehr verfügbar waren. Die Unterstellung von Teilen des<br />

Bundesheeres unter kantonale Führung lässt sich aber mit den gesetzlichen Grundlagen<br />

nach 1848 nicht einmal konstruieren.<br />

Im Widerspruch zum Konzept der kantonalen Polizeihoheit und der inneren Logik von<br />

Art. 16 BV 1848 wäre gestanden, wenn ein Kanton nur ein absolutes Minimum oder gar<br />

zu wenig Polizeikräfte unterhalten und damit blind auf ein Eingreifen des Bundes vertraut<br />

hätte, ohne in diesem Fall die Führung aus den Händen geben zu müssen. Die<br />

subsidiäre Zuständigkeit des Bundes hatte im Falle ihres Eintretens eben alle Konsequenzen<br />

zu entfalten (Führung von Einsätzen durch den Bund, Beurteilung der Ursachen<br />

durch eine Bundesstelle). Eine „Rückdelegation“ eines Problems an die Kantone<br />

mit Beigabe von Truppen hätte gleichzeitig der unzulässigen Übertragung einer Bundeskompetenz<br />

an einen Kanton entsprochen.<br />

4.6.4. Einsatzregeln<br />

Die <strong>Schweiz</strong>er Armee trug seit 1848 den Charakter einer „Ausbildungsarmee“ 607 . Eine<br />

relativ kurze Rekrutenschule und regelmässige Wiederholungskurse vermittelten soldatisches<br />

Handwerk. Im Zentrum standen die Ausbildung an den Waffen und das Durchsetzen<br />

der Disziplin. Spezielle Regeln für Einsätze unterhalb der Kriegsschwelle enthielten<br />

weder die MO 1850 noch die DR 1847 und 1866.<br />

Auch der Gebrauch der Waffen war nur indirekt, nämlich durch die rudimentären, auf den<br />

Kriegsfall ausgelegten Bestimmungen der Art. 57 und 81 Abs. 1 Mil StGB 1851 (Recht<br />

am 20. November 1936). Siehe dazu hinten, S. 264ff.<br />

604 Grundsätzlich gleicher Ansicht, aber mit Bezug (nur) auf die Verordnung über den Ordungsdienst von 1965<br />

(dazu hinten, S. 375f.) EICHENBERGER, <strong>Innere</strong>r Frieden, ZBl. 1977, S. 446f.<br />

605 So auch die Lehre zur bewaffneten eidgenössischen Intervention wegen Störung der inneren Ordnung in einem<br />

Kanton; siehe oben, S. 31ff.<br />

606 So auch die Lehre zur bewaffneten eidgenössischen Intervention wegen Gefährdung der <strong>Sicherheit</strong> des Landes;<br />

siehe oben, S. 42f.<br />

607 In der <strong>Schweiz</strong> stand die Ausbildung im Zentrum der militärischen Tätigkeiten. Auch die rechtlichen Bestimmungen<br />

über die Armee waren primär auf den Ausbildungszweck ausgerichtet – nicht auf die Schaffung von<br />

Einsatzregeln.

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