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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Die Militärordnung von 1874 127<br />

2.2.3. Ersatz alter und Aufstellung frischer Truppen<br />

Den Bundesrat traf die gesetzliche Pflicht 853 , die Streitmittel des Generals materiell und<br />

personell zu erhalten. Die Militärordnung liess es nicht dabei bewenden: Erachtete der<br />

General das Aufgebot zusätzlicher Truppen für begründet, „so wird dasselbe durch den<br />

Bundesrat vollzogen.“ 854<br />

Unter dem Eindruck der Auseinandersetzungen und Spannungen zwischen General Herzog<br />

und dem Bundesrat bezüglich des Aufgebots von Truppen räumte die neue Militärordnung<br />

den Vorstellungen des Generals hier den eindeutigen Vorrang ein und stufte den<br />

Bundesrat (welcher ja immerhin den Auftrag des Generals formulierte) zu dessen administrativem<br />

Hilfsorgan zurück.<br />

2.2.4. Stellungnahme<br />

Mit der präziseren rechtlichen Ausgestaltung der Stellung des Generals wurde diese –<br />

nur in Zeiten grösster machtpolitischer Bedrohung überhaupt ausgeübte – Funktion<br />

stärker an den Bundesrat gebunden 855 .<br />

Hinsichtlich der Ausgestaltung des Oberbefehls über die aufgebotenen Truppen knüpfte<br />

die MO 1874 an ihre Vorgängerin an. Nach wie vor war die Truppenordnung über weite<br />

Teile zu detailliert, dafür bei grundsätzlichen Fragen zu unbestimmt abgefasst. Die Revision<br />

berücksichtigte gerade einmal die offensichtlichsten Mängel, welche sich 1870/71<br />

manifestiert hatten.<br />

Die neu geschaffene zweistufige Auftragserteilung leuchtete zwar ein und bildete ein<br />

taugliches Mittel zur Vermeidung von Widersprüchen. Das Verhältnis zwischen General<br />

und Bundesrat – um welches es auch hätte gehen müssen – wurde aber nicht entscheidend<br />

fixiert. Die Weisungsgewalt des Generals gegenüber dem Bundesrat zur Aufstellung<br />

zusätzlicher Truppen verstärkte sogar die Suprematie des Generals in militärischen<br />

Fragen. Kraft positiven Rechts war das Truppenaufgebot nun eindeutig als „militärische“<br />

Massnahme einzustufen. Auf der anderen Seite wurden aber auch die Einflussmöglichkeiten<br />

des Bundesrates gestärkt, indem ein unfähig gewordener Oberbefehlshaber abgesetzt<br />

oder – generell – dem Parlament Antrag auf seine Entlassung gestellt werden konnte.<br />

Kurzum: Die Umschreibung der staatsrechtlichen Stellung des Generals, sein grundsätzliches<br />

Verhältnis zum Bundesrat, die Frage der Weisungen über den eigentlichen, bei der<br />

Ernennung formulierten Auftrag hinaus, blieben auch die neue BV und die neue MO<br />

schuldig.<br />

Das vom Bundesrat in seiner Botschaft formulierte 13. Ziel für die neue Truppenordnung,<br />

die genauere Normierung des Verhältnisses zwischen den politischen Behörden<br />

und dem Oberbefehlshaber der Truppen, wurde somit nur teilweise erreicht. Erstaunlicherweise<br />

äusserte sich die bundesrätliche Botschaft überhaupt nicht zur allgemeinen<br />

Stellung des Generals gegenüber den politischen Behörden 856 .<br />

853 Art. 243 MO 1874.<br />

854 Art. 242 MO 1874, letzter Satz.<br />

855 So auch DÜRSTELER, Organisation der Exekutive seit 1798, S. 294f.<br />

856 Zu recht widmete die Botschaft der neuen Ausgestaltung der allgemeinen Wehrpflicht eine längere Passage.<br />

Nach Erklärungen über die Organisation der Armee und den militärischen Unterricht dominierten aber –

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