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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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128 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

Die Militärordnung verharrte in einem zentralen Punkt in rechtsstaatlich bedenklicher<br />

Unbestimmtheit 857 .<br />

2.3. Einsätze im Innern<br />

Einen Hinweis auf mögliche Armeeaufträge fand sich in Art. 238 MO 1874, indem die<br />

Armee „sowohl zu Unterrichtszwecken als zur Handhabung der inneren Ordnung und zur Vertheidigung<br />

nach Aussen“ aufgeboten werden könne. Damit erwähnte die MO 1874 erstmals Armeeeinsätze<br />

im <strong>Innere</strong>n 858 ; – mehr aber auch nicht.<br />

2.4. Kritik von führenden Militärs<br />

Namhafte Kritik begegnete der neuen Militärordnung schon bald aus höheren Offizierskreisen,<br />

insbesondere durch den späteren General ULRICH WILLE. Neben manchem<br />

Detail wurde insbesondere bemängelt, dass bei der Ausbildung der Truppen weitere<br />

Fortschritte gemacht werden müssten 859 . Das grundsätzliche Festhalten an kantonalen<br />

Formationen wäre der Qualität der Einheiten und der richtigen (also objektiven, auf<br />

Fähigkeiten abstellenden) Auswahl der Kader nicht förderlich 860 . Die Stellung des Generals<br />

im Gesetz sei zu schwach, dessen Abhängigkeit von der Politik (Instruktionen durch<br />

den Bundesrat) wäre der Auftragserfüllung im Kriegsfall nicht hilfreich 861 .<br />

2.5. Das eidgenössische Grenzwachtkorps<br />

Nach dem Zollgesetz von 1850 stellten in erster Linie die Kantone den Schutz der Zollbeamten<br />

und der Landesgrenze sicher. Die Eidgenossenschaft entschädigte sie dafür 862 .<br />

Diese Aufgabenteilung befriedigte den Bundesrat immer weniger 863 , insbesondere weil<br />

die kantonalen Polizeikräfte den sich im Grenzschutz stellenden Aufgaben nicht gewachsen<br />

waren 864 . Im Geschäftsbericht von 1877 schlug er daher vor, die „zollamtliche<br />

Grenzbewachung“ ganz durch den Bund sicherzustellen 865 . In der Folge verzichtete der<br />

wiederum – eher untergeordnete Fragen, etwa rund um die Verwaltung, die Pferdestellungen und die Besoldung;<br />

vgl. die Botschaft MO 1874, BBl. 1874 II, S. 1 – 100.<br />

857 Immerhin wurde die Unzulänglichkeit der Militärorganisation in diesem Punkt rasch erkannt und 1907 ein<br />

weiteres Mal korrigiert. Dazu hinten, S. 186.<br />

858 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 20.<br />

859 WILLE, Skizze einer Wehrverfassung S. 168 – 200.<br />

860 ULRICH WILLE, Memorandum des Waffenchefs der Kavallerie über die vorgeschlagene Reorganisation der<br />

Infanterie und die damit zusammenhängende Reorganisation anderer Waffen, in: Edgar Schumacher (Hrsg.),<br />

General Ulrich Wille – Gesammelte Schriften, Zürich 1941, S. 307 – 310; Ders., Eine Armee, a.a.O., S. 311 –<br />

314 sowie nochmals Ders., Die kantonale Militärhoheit, a.a.O., S. 315 – 322.<br />

861 So insbesondere WILLE, Skizze einer Wehrverfassung, S. 200 – 206.<br />

862 Dazu oben, S. 49.<br />

863 MANZ, Die rechtliche Stellung der Grenzwächter, S. 7.<br />

864 MANZ, Die rechtliche Stellung der Grenzwächter, S. 8 – 10.<br />

865 Bericht des Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung über seine Geschäftsführung im Jahr 1877.<br />

Geschäftskreis des Finanz- und Zolldepartements, BBl. 1878 II, S. 375 – 458 (S. 448f.); ausserdem die Botschaft<br />

des Bundesrathes an die Bundesversammlung, betreffend die Revision des Bundesgesetzes über das

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