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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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166 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

werden 1158 .<br />

3.4.6. Die Schaffung einer „ständigen“ Bundesanwaltschaft<br />

Im Jahre 1889 reagierte der Bundesrat auf die im Anarchistenbericht festgestellten Unzulänglichkeiten<br />

und den internationalen diplomatischen Druck. Der Beschluss zur<br />

Abschaffung einer ständigen Bundesanwaltschaft sollte nicht nur rückgängig gemacht,<br />

sondern die Behörde zudem gestärkt werden.<br />

3.4.6.1. Das Fehlen einer „dauerhaften“ Bundesanwaltschaft als Mangel<br />

In seiner Botschaft begründete der Bundesrat das Bedürfnis nach der Schaffung einer<br />

Bundesanwaltschaft mit wesentlichen Veränderungen im sozialen und politischen Bereich<br />

1159 . Während bis zur Mitte des 19. Jahrhunderts auch der junge <strong>Schweiz</strong>er Bundesstaat<br />

von den europaweiten politischen Auseinandersetzungen für oder gegen die Monarchie<br />

sowie Fragen der nationalen Einheit herausgefordert worden war 1160 , gewannen<br />

bis zum Ende des Jahrhunderts sozialpolitische Konflikte stark an Bedeutung.<br />

Der Bundesrat hielt die Möglichkeiten des Bundes, auf die neuen Herausforderungen zu<br />

reagieren, für ungenügend. Insbesondere wären die polizeilichen Behörden hinsichtlich<br />

politischer Untersuchungen nur ungenügend organisiert 1161 . Die Kantone genügten den<br />

steigenden Anforderungen auf dem Gebiet der Fremdenpolizei kaum mehr 1162 . Weil sie<br />

nicht mit der Pflege der internationalen Beziehungen betraut seien, wären die Kantone<br />

bei der Überwachung von in- und vor allem ausländischen „Unruhestiftern“ auch zu wenig<br />

aufmerksam 1163 .<br />

1888 warnte der Bundesrat davor, dass er die dem Bund gemäss der Bundesverfassung<br />

obliegenden Aufgaben, zur Wahrung der Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen<br />

1164 , zum Schutz der inneren <strong>Sicherheit</strong> 1165 , zur Wegweisung staatsgefährdender Aus-<br />

1158 Botschaft des schweizerischen Bundesrathes an die hohe Bundesversammlung betreffend den Niederlassungsvertrag<br />

mit Deutschland (vom 5. Juni 1890), BBl. 1890 III, S. 220 – 231.<br />

1159 Botschaft zum Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft, BBl. 1889 III, S. 627 – 634 (S. 630).<br />

1160 Diese spitzten sich bis zum Landesstreik von 1918 (dazu hinten, S. 215ff.) weiter zu. Kommunisten und<br />

Sozialdemokraten waren zwar im Eidgenössischen Parlament vertreten und konnten mit der Einführung des<br />

Proporzwahlrechts ihre Mandate nach 1919 ausbauen (zum Proporzwahlrecht für den Nationalrat siehe hinten,<br />

S. 248), doch begegneten ihnen die Behörden mit einem grundsätzlichen Misstrauen. Eine Differenzierung<br />

zwischen den Gruppierungen wurde zumindest vernachlässigt. So schrieb etwa Bundesanwalt Stämpfli<br />

noch 1922 in einem Aufsatz: „Die Kommunisten und die Sozialdemokraten haben die Eroberung der politischen Macht mit<br />

revolutionären Mitteln in ihre Parteiprogramme aufgenommen. Die kommunistische Partei der <strong>Schweiz</strong> ist eine Sektion der III.<br />

Internationale und hat sich auf deren Beschlüsse, Leitsätze und Statuten verpflichtet. Die Sozialistische Theorie verwirft zwar die<br />

revolutionäre Massenaktion als einziges Kampfmittel, fordert aber ihre Organisation und Anwendung im geeigneten Zeitpunkt.<br />

(…) Der Landesstreik (…) und die Generalstreike (…) hatten revolutionäre Ziele.“ FRANZ STÄMPFLI, Die Novelle zum<br />

Bundesstrafrecht, ZStR 1922, S. 97 – 141 (S. 97 – 99).<br />

1161 Botschaft zum Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft, BBl. 1889 III, S. 627 – 634 (S. 630).<br />

1162 Botschaft zum Bundesgesetz über die Bundesanwaltschaft, BBl. 1889 III, S. 627 – 634 (S. 630).<br />

1163 Bericht Organisation der politischen Polizei, BBl. 1888 I, S. 586 – 603 (S. 586ff.). Vgl. auch die Rede des<br />

Herrn Bundesrath Droz betreffend die Organisation der politischen Polizei in der Sitzung des Nationalrathes<br />

vom 20. März 1888, BBl. 1888 I, S. 692 – 696 (S. 695). Der damalige Vorsteher des EDA nahm Bezug auf die<br />

Enttarnung zweier agents provocateurs (Haupt und Schröder), welche im Dienste einer „befreundeten“ Nation<br />

(Deutschland) standen und in der <strong>Schweiz</strong> tätig gewesen waren. Bundesrat Droz betonte die Souveränität<br />

der <strong>Schweiz</strong> und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten eines unabhängigen Staates.<br />

1164 Art. 102 Ziff. 8 BV 1874: „Der Bundesrat hat innert den Schranken der gegenwärtigen Verfassung vorzüglich folgende

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