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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Bewährungsproben von 1874 bis 1914 185<br />

3. Der kantonalen Polizei bleiben die mit der Ausübung ihres Aufsichtsrechtes verbundenen Befugnisse<br />

in vollem Umfang vorbehalten.“<br />

Das Bahnpolizeigesetz hat somit eine auf Bundesrecht basierende, stark eingeschränkte<br />

Polizei sui generis geschaffen 1306 , welche im Rahmen des Betriebes von Eisenbahnen die<br />

kantonalen Behörden ergänzen soll. Auf die Schaffung einer Sonderpolizeibehörde hat<br />

der Bund seinerzeit verzichtet 1307 .<br />

3.7. Die gescheiterte Heeresreform von 1895<br />

Im Rahmen einer Heeresreform hätten im Jahre 1895 neue Mängel im Wehrwesen<br />

durch eine (weitere) Zentralisation behoben werden sollen 1308 . Während sich die eidgenössischen<br />

Räte für eine umfassende 1309 Revision der Wehrverfassung der BV 1874<br />

aussprachen 1310 , erfuhr die Reform von Volk und Ständen aus föderalistischen und pazifistischen<br />

Gründen 1311 eine Ablehnung 1312 .<br />

Bei einer Annahme wäre das Heereswesen zur fast ausschliesslichen Bundessache geworden:<br />

Einen bedingten Vorbehalt kannte der Entwurf zur Revision des Art. 19 BV<br />

auf dem Gebiet der inneren <strong>Sicherheit</strong>.<br />

„In Zeiten der Gefahr hat der Bund das ausschliessliche und unmittelbare Verfügungsrecht auch über die<br />

nicht in das Bundesheer eingeteilte Mannschaft und über alle Hülfsmittel des Landes.<br />

Zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und solange nicht eidgenössische Intervention eintritt, sowie<br />

bei feierlichen Anlässen verfügen die Kantone über die Wehrkraft ihres Gebietes.“ 1313<br />

Trotz gutem Willen zu Reformen wären die Lücken der Militär- und Rechtsordnung<br />

bezüglich Einsätzen zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der inneren <strong>Sicherheit</strong><br />

nicht geschlossen worden. So war etwa das Verhältnis zwischen ziviler und militäri-<br />

1306 In ihrer impliziten Verkürzung auf eine eigentliche <strong>Sicherheit</strong>spolizei wohl zu allgemein die Botschaft Bahnreform<br />

2 (vom 23. Februar 2005), BBl. 2005, S. 2415 – 2456 (S. 2451f.), wenn sie festhält, dass die „… Bahnpolizei<br />

in der <strong>Schweiz</strong> im Gegensatz zu anderen Ländern nicht zu einer Sonderpolizei geworden“ ist. Auch wenn die Bahnpolizei(en)<br />

keine mit einer Kantonspolizei vergleichbaren Kompetenzen im Bereich der <strong>Sicherheit</strong>spolizei besitzt<br />

und auf eine Kooperation mit kantonalen Stellen angewiesen ist, verkennt die Botschaft doch die polizeilichen<br />

Funktionen der Bahnpolizei(en). Es stimmt aber, dass in der <strong>Schweiz</strong> über 100 Jahre hinweg keine eigentliche<br />

(<strong>Sicherheit</strong>s-) Bahnpolizei geschaffen worden ist (anders etwa der Bundespolizei der Bundesrepublik Deutschland:<br />

Der Bundespolizei kommt u.a. die Aufgabe des Schutzes der <strong>Sicherheit</strong> des Bahnverkehrs zu;<br />

http://www.bundespolizei.de/cln_109/nn_251814/DE/Home/02__Aufgaben/Bahnpolizei/bapo__node.ht<br />

ml?__nnn=true; zuletzt besucht am 1. Mai 2009).<br />

1307 Dazu die Botschaft zur Bahnreform 2 (vom 23. Februar 2005), BBl. 2005, S. 2415 – 2546 (S. 2451f.).<br />

1308 Botschaft des Bundesrates an die Bundesversammlung, betreffend die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung<br />

(vom 2. Mai 1895), BBl. 1895 II, S. 857 – 881, nachfolgend „Botschaft Revision Militärartikel 1895“.<br />

1309 Botschaft Revision Militärartikel 1895, BBl. 1895 II, S. 857 – 881 (S. 857 und 861).<br />

1310 Bundesbeschluss betreffen die Revision der Militärartikel der Bundesverfassung (vom 27. Juni 1895), BBl.<br />

1895 III, S. 854 – 857.<br />

1311 Vgl. KÖLZ, Verfassungsgeschichte Bd. II, S. 654f.<br />

1312 Während sich 195'178 Stimmende und 4 ½ Kantone (ZH, BE, BS, AG und TG) für die Revision aussprachen,<br />

lehnten 269'751 Stimmende und 17 ½ Kantone sie ab; BBl. 1895 IV, S. 609 – 613 (S. 611f.).<br />

Die abgelehnten Änderungen der Art. 17 bis 22 der BV 1874 sind abgedruckt in BBl. 1895 II, S. 854 – 857<br />

sowie bei KÖLZ, Quellenbuch Bd. II, S. 196f.<br />

1313 Entwurf für einen neuen Art. 19 der Bundesverfassung, abgedruckt im Bundesbeschluss betreffen die Revision<br />

der Militärartikel der Bundesverfassung (vom 27. Juni 1895), BBl. 1895 III, S. 854 – 857 (S. 855f.).

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