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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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Überblick über das Wehrwesen 95<br />

zum Waffengebrauch) geregelt 608 . Zudem befassten sich die Art. 49 (bei Aufruhr) und<br />

139 lit. c (Raub von oder mit Waffen) Mil StGB 1851 mit dem Missbrauch von Waffen.<br />

Die umfangreichen DR 1847 609 und 1866 610 verzichteten gänzlich auf Bestimmungen<br />

zum Waffengebrauch 611 . In der Kriegführung waren detaillierte Vorschriften für den<br />

Waffengebrauch (noch 612 ) nicht notwendig und zur Auftragserfüllung eher hinderlich als<br />

hilfreich.<br />

Mangels allgemeiner Verhältnismässigkeitsregeln lag die Verantwortung für den adäquaten<br />

Einsatz der Truppen im Innern bei den jeweiligen Kommandanten.<br />

Nach der militärischen Besetzung des Kantons Tessin in den Jahren 1889 und 1890 beschwerten<br />

sich die Truppenkommandanten vergeblich über diese Unzulänglichkeiten 613 .<br />

4.7. Beurteilung: Eine Verteidigungsgenossenschaft<br />

Der Militärordnung liess sich keine Differenzierung zwischen innerer und äusserer <strong>Sicherheit</strong><br />

entnehmen. Die Armee war für Einsätze im <strong>Innere</strong>n zwar vorgesehen, ihrem<br />

Hauptauftrag (Verteidigung gegen einen äusseren Aggressor) entsprachen solche Einsätze<br />

jedoch nicht. Die Prädestinierung von Kavallerie und Guiden (berittene Aufklärer) darf<br />

nicht davon ablenken, dass es sowohl an speziellen Einheiten als auch einer speziellen<br />

Ausbildung für Einsätze im <strong>Innere</strong>n mangelte. Für bewaffnete Interventionen kamen<br />

nach der damaligen Truppenordnung primär ad hoc befohlene Einheiten in Rekrutenschulen<br />

oder Wiederholungskursen in Frage, welche für die Kriegführung ausgebildet<br />

worden waren. Während es den Rekrutenverbänden an Erfahrung mangelte, liessen sich<br />

die WK-Verbände kaum modular zeitlich hinter- oder geografisch nebeneinander einsetzen,<br />

weil sie – je nach Kanton – unterschiedliche Bestände aufwiesen. Dabei war und ist<br />

die Anzahl zur Verfügung stehender Truppen und deren Erfahrungsgrad gerade für<br />

Einsätze zu Gunsten der inneren <strong>Sicherheit</strong> zentral. Die Struktur der Armee mit einem<br />

Nebeneinander der Truppen der verschiedenen Kantone mit jenen des Bundes hätte<br />

zudem die Umsetzung eine unité de doctrine erschwert. Dieses Problem stellte sich jedoch<br />

nicht einmal, weil für Einsätze im <strong>Innere</strong>n keine speziellen Reglemente oder (generelle)<br />

taktische Anweisungen bestanden.<br />

Das verfassungsrechtliche Verbot eines stehenden Heeres verankerte zwar in erster Linie das<br />

Milizprinzip, bildete aber für Armeeeinsätze eine generelle und sinnvolle Einschränkung.<br />

Es unterstrich die Bedeutung der Armee als Einsatzmittel ultima ratio und grenzte die<br />

militärische von der zivilen Gewalt ab (Hinweis auf die Landjäger).<br />

608 Bei den Art. 48 – 57 Mil StGB 1850 handelt es sich allerdings um Fälle von Aufruhr innerhalb der Armee. Die<br />

Anwendung „aller nötigen Mittel“ zur Auflösung einer Aufruhr waren somit kaum geeignet, um tel quel auf zivile<br />

Zusammenrottungen angewendet zu werden. Nach Art. 81 waren Offiziere „im Gefechte oder in der Nähe des<br />

Feindes“ verpflichtet, Untergebene, welche die Flucht ergreifen oder andere dazu aufriefen „niederzumachen“.<br />

609 Allgemeines Dienstreglement für die eidgenössischen Truppen (von 1847), nachfolgend „DR 1847“.<br />

610 Dienst-Reglement für die eidgenössischen Truppen (vom 19. Juli 1866), nachfolgend „DR 1866“.<br />

611 ERNST KÄGI, Der Waffengebrauch des Militärs in der <strong>Schweiz</strong>, Rastatt 1913, S. 17.<br />

612 Das Kriegsvölkerrecht war zur Mitte des 19. Jahrhunderts noch wenig ausgebaut; die prägenden Haager<br />

Friedenskonferenzen fanden erst 1899 und 1907 statt.<br />

613 Siehe dazu hinten, S. 147ff.

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