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Innere Sicherheit Schweiz - Stromversorgungsrecht

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232 Von der Verfassungsrevision bis zum Ersten Weltkrieg (1874 – 1920)<br />

dem Streik gegen die Streikenden und deren Führer; teilweise bildeten sich freiwillige<br />

Bürgerwehren als Gegenpole zu den Streikenden 1644 . Entgegen den ursprünglichen<br />

Hoffnungen der Streikkomitees liefen keine auch Truppen zu den Streikposten über 1645 .<br />

Nach dem Auftauchen eines Flugblatts, mit welchem die falsche Behauptung verbreitet<br />

wurde, dass die Truppen in Biel meuterten, verlangte General Wille vom Bundesrat vergeblich<br />

die Festnahme von Nationalrat Grimm (führendes Mitglied des Oltener Aktionskomitees)<br />

und die Aufhebung dessen parlamentarischer Immunität wegen Zuwiderhandlung<br />

gegen die Verordnung vom 11. November 1918 (Aufreizung) 1646 .<br />

Schlussendlich beschloss das Oltener Aktionskomitee, den Streik auf den 15. November<br />

hin abzubrechen 1647 . Am letzten Streiktag wurden in Grenchen drei Personen beim<br />

Versuch erschossen, zur Verhinderung einer Wiederaufnahme des Eisenbahnverkehrs<br />

Schienen aufzureissen 1648 .<br />

Auch nach der Niederlegung des Landesstreiks verblieben Ordnungstruppen in Regimentsstärke<br />

bis im Sommer 1919 im Raum Zürich im Aktivdienst 1649 ; verstärkt durch<br />

die Heerespolizei sowie „Bewachungstruppen“ 1650 . Der Grossteil der Armee wurde bis<br />

Januar 1919 sukzessive aus dem Dienst entlassen; der General trat unter Verdankung<br />

seiner Dienste zurück 1651 . Formell wurde der Aktivdienst aber erst per 1. Oktober 1920<br />

aufgehoben 1652 .<br />

der <strong>Schweiz</strong> Bd. II, S. 1683.<br />

1644 Vgl. hinten, insbesondere Anm. 1673.<br />

1645 RUCHTI, Geschichte 1914 – 1918, S. 446.<br />

1646 Brief General Willes an den Bundesrat (vom 12. November 1918), abgedruckt bei GAUTSCHI, Dokumente,<br />

S. 276.<br />

1647 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 320.<br />

1648 GAUTSCHI, Landesstreik, S. 328.<br />

1649 Aufschlussreich die Einleitung des Briefes des Kommandos der Ordnungstruppen für Zürich (Oberst-<br />

Divisionär Sonderegger) an den Kommandanten des Infanterie-Regiments 19 (vom 27. November 1918), abgedruckt<br />

bei GAUTSCHI, Dokumente, S. 382 – 385: „Da bei Ihrer Truppe Unklarheit zu herrschen scheint über den<br />

Zweck und die Bedeutung und die voraussichtliche Dauer ihres gegenwärtigen Dienstes, gebe ich Ihnen hiermit vollen Aufschluss<br />

darüber (…) in welchem Umfang und in welcher Form Sie ihn der Truppe vermitteln wollen. Ihr Regiment hat die Aufgabe,<br />

Zürich vor Störungen der öffentlichen Ordnung zu schützen. Es hat keinen Zweck, zu erörtern, ob solche Störungen in nächster<br />

Zeit wahrscheinlich seien oder nicht. Sicher ist, dass sie bei alle dem Zündstoff, den die letzten Ereignisse im In- und Ausland geschaffen<br />

haben, möglich sind.“ (S. 382).<br />

1650 XII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von ihm auf Grund des Bundesbeschlusses<br />

vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen (vom 23. Mai 1919), BBl. 1919 III, S. 111 – 276 (S. 129), nachfolgend<br />

„XII. Neutralitätsbericht 1919“; XIII. Bericht des Bundesrates an die Bundesversammlung über die von<br />

ihm auf Grund des Bundesbeschlusses vom 3. August 1914 getroffenen Massnahmen (vom 15. November<br />

1919), BBl. 1919 V, S. 437 – 632 (S. 458).<br />

Zu den „Bewachungstruppen“ siehe sogleich, S. 241f.<br />

1651 ZELLER, Ruhe und Ordnung, S. 80.<br />

1652 Art. 1 des Bundesratsbeschlusses betreffend die Aufhebung des Aktivdienstzustandes der schweizerischen<br />

Armee (vom 14. September 1920), AS 36, S. 587 – 594 (S. 587).

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